Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.16/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_16/2008 / aka

Urteil vom 16. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1.-4. Quartal 1998),
Steuererpflicht und Steuersatz
für Hanf- bzw. Duftsäcklein,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16.
November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag vom 23. Juli 1997 den
Handel mit biologisch angebauten Waren aller Art, "insbesondere mit legalen
Produkten aus Hanf und Geräten und Maschinen für die legale Verarbeitung von
Hanf". Sie betreibt mehrere Läden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)
stellte anlässlich einer Kontrolle fest, dass die X.________ AG aus dem Verkauf
von so genannten Duftsäcklein bzw. Hanfkissen im Jahr 1998 einen Umsatz von Fr.
5'903'963.-- erzielt hatte; hierauf hatte Letztere die Mehrwertsteuer lediglich
zum reduzierten Satz von 2 % entrichtet. Mit Ergänzungsabrechnung vom 9.
November 2001 verlangte die EStV von der X.________ AG eine Nachzahlung der
Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 244'571.--. Dabei wandte sie den im Jahre 1998
geltenden ordentlichen Steuersatz von 6,5 % an. Das bestätigte sie mit
Verfügung vom 22. Januar 2002. Die dagegen von der X.________ AG erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos.

B.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2008 erhebt die X.________ AG beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das in
dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
November 2007 sowie die Verfügung der EStV vom 22. Januar 2002 aufzuheben und
"demgemäss die Beschwerdeführerin nicht zu verpflichten, für das Jahr 1998 Fr.
244'571 nebst Verzugszinsen an die Beschwerdegegnerin zu zahlen".

C.
Die EStV stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Februar 2008 antragsgemäss aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Ab dem 1. Januar 2007 ergangene, das Verfahren abschliessende Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts zur Mehrwertsteuer können beim Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art.
82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 und Art. 132 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich
einzutreten. Das gilt allerdings nicht für das Rechtsbegehren, auch die
Verfügung der EStV vom 22. Januar 2002 aufzuheben. Diese Verfügung ist durch
die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt);
immerhin gilt sie als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S.
441 mit Hinweisen).

2.
Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie die zugehörige
Verordnung (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Da im vorliegenden Verfahren
ausschliesslich vor dem Jahre 2001 verwirklichte Sachverhalte zu beurteilen
sind, ist noch auf die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) abzustellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 und Art.
94 MWSTG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den Duftsäcklein handle es sich
um Zierpflanzen, für die nach Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Lemma 5 MWSTV der
reduzierte Steuersatz von 2 % gelte. Werde der Inhalt der Hanfsäcklein, wie von
den Vorinstanzen angenommen, als Betäubungsmittel qualifiziert, so wäre gar
keine Mehrwertsteuer zu entrichten; der Staat könne nicht mit der einen Hand
einen Sachverhalt verbieten und mit der anderen Hand Mehrwertsteuer für die
strafbare Handlung kassieren.

3.2 Die Vorinstanzen gehen davon aus, mit den Hanfsäcklein seien
Betäubungsmittel verkauft worden. Der Betäubungsmittelhandel unterliege der
Mehrwertsteuer. Ausserdem komme der reduzierte Steuersatz nach Art. 27 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 Lemma 5 MWSTV für als Betäubungsmittel zu qualifizierende
Produkte "offensichtlich" bzw. von vornherein nicht in Betracht. Da
Betäubungsmittel auch nicht andernorts in der Liste des Art. 27 Abs. 1 lit. a
MWSTV aufgeführt seien, werde gemäss lit. b dieser Bestimmung ("auf allen
übrigen der Steuer unterstellten Umsätzen") eine Abgabe zu dem im Jahre 1998
geltenden vollen Mehrwertsteuersatz von 6,5 % geschuldet.

4.
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die unter anderem den
Inlandverbrauch belastet. Sie wird vom Verkäufer oder Lieferanten entrichtet,
der sie, sofern es die Marktverhältnisse gestatten, auf die Preise und damit
auf den Abnehmer der Ware oder Dienstleistung überwälzt. Ein modernes
Steuersystem wie die Mehrwertsteuer muss nach Möglichkeit neutral sein in
seinen Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse, sollte keinen grossen
Erhebungsaufwand verursachen und muss das Gleichbehandlungsgebot beachten (vgl.
hierzu allgemein: BGE 125 II 326 E. 6a S. 333 f. zu Art. 8 ÜbBest. aBV sowie
nunmehr auch Art. 1 Abs. 2 MWSTG und Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Prinzipien sind
bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen (Urteil 2A.353/2001 vom 11.
Februar 2002, E. 3, publ. in: ASA 73 S. 147).

5.
5.1 Ob der Verkauf von Betäubungsmitteln der Mehrwertsteuer unterliegt, ist
umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese bis anhin in der Schweiz
höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage in einem Urteil vom 3. Mai
2007 (publ. in BVGE 2007 Nr. 23 S. 263) in dem Sinne beantwortet, dass auch auf
Umsätzen aus strafbarem Betäubungsmittelhandel die Mehrwertsteuer zu erheben
ist (zustimmend: Per Prod'hom, La TVA en pratique, Genf 2008, N. 2 zu Art. 1
MWSTG, S. 15). Auf dieses Urteil verweist es im hier angefochtenen Entscheid.

5.2 Es mag auf den ersten Blick stossend erscheinen, dass der Staat in Bezug
auf gesetzlich verbotene Geschäfte die Mehrwertsteuer erhebt. Doch weder die
Bestimmungen über die Mehrwertsteuer noch sonstige gesetzliche Regelungen
schliessen das ausdrücklich aus. Vielmehr erhebt der Bund gemäss Art. 1 MWSTV
eine Mehrwertsteuer "auf den Umsätzen im Inland" sowie "auf den Einfuhren von
Gegenständen", ohne dass der Gesetzestext dabei differenziert, ob die Umsätze
aus legalen oder illegalen Geschäften stammen. Nach Art. 4 lit. a MWSTV
unterliegen "die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von
Gegenständen" der Steuer, "sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer
ausgenommen sind". Es wird nirgends bestimmt, dass nur legale Umsätze erfasst
bzw. illegale nicht besteuert werden (vgl. zum Beispiel die Ausnahmeliste in
Art. 14 MWSTV).
Gleich verhält es sich im Übrigen unter dem aktuellen Mehrwertsteuerregime
(vgl. unter anderem Art. 5, 18 und 73 f. MWSTG).

Es ist ein im Steuerrecht heute allgemein anerkannter Grundsatz, dass zwischen
erlaubten und unerlaubten Geschäften prinzipiell nicht zu unterscheiden ist
(sog. Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität; vgl. zum Mehrwertsteuerrecht:
BGE 126 II 443 E. 4a S. 253; Urteil 2A.330/ 2002 vom 1. April 2004, E. 3.2,
publ. in: ASA 74 S. 761; Pierre-Alain Guillaume, mwst.com, Basel/ Genf/München
2000, N. 22 zu Art. 5; Per Prod'hom, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 MWSTG, S. 15; zum
Einkommenssteuerrecht: Urteile 2A.613/2006 vom 8. August 2007, E. 3.1, mit
Hinweisen, sowie 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, E. 4, publ. in: Pra 2001 Nr.
172 S. 1044 und StE 2001 B 21.1 Nr. 10; BGE 70 I 250 E. 1 S. 254 f.; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2003, N. 45 zu Art.
16). Würden die Umsätze aus illegalen Geschäften von der Belastung mit der
Mehrwertsteuer ausgenommen, so würden die betreffenden Personen letztlich
begünstigt bzw. umgekehrt diejenigen, die zulässige Geschäfte abschliessen,
benachteiligt. Wer sich auf gesetzwidriges Handeln beruft, könnte steuerliche
Befreiung verlangen. Das stünde aber im Widerspruch zum Prinzip des "nemo
auditur propriam turpitudinem allegans" ("niemand wird gehört, wenn er sich auf
eigene Sittenwidrigkeit berufen muss"), das Ausdruck des
Rechtsmissbrauchsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben ist (Art. 5
Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger
in der Rechtssache des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften C-3/97,
Goodwin und Unstead, Rz. 18; dazu allgemein auch BGE 114 II 79 E. 3a S. 81; 109
II 20 E. 2b S. 22).

5.3 Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; vgl. zur
Berücksichtigung der europäischen Praxis als Erkenntnisquelle im
Mehrwertsteuerrecht: BGE 125 II 480 E. 7a S. 487 f. mit Hinweisen) geht davon
aus, dass die steuerliche Wertneutralität - ungeachtet des Vorhandenseins einer
diesbezüglichen expliziten Norm - als Grundsatz gilt und dass demnach bei der
Erhebung der Mehrwertsteuer prinzipiell keine Differenzierung zwischen
erlaubten und unerlaubten Geschäften stattfindet. Dementsprechend hat der EuGH
die embargowidrige Ausfuhr von Informatiksystemen, Leistungen aus unerlaubten
Glücksspielen, den Verkauf nachgeahmter Parfüms (sog. Blenderware), den
Schmuggel von Ethylalkohol sowie die entgeltliche Zurverfügungstellung eines
Lokals bzw. Tisches für den Betäubungsmittelhandel trotz ihres gesetzwidrigen
Charakters der Steuer unterworfen (Urteile des EuGH vom 2. August 1993 in der
Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, S. I-4677; vom 11. Juni 1998 in der
Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, S. I-3369; vom 28. Mai 1998 in der
Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, S. I-3257; vom 29. Juni
2000 in der Rechtssache C-455/98, Tullihallitus, Slg. 2000, S. I-4993; vom 29.
Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop Siberië vof, Slg. 1999, S.
I-3971; im Ergebnis ebenso der deutsche Bundesgerichtshof zur
Einfuhrumsatzsteuer bei Heroin in einem Entscheid vom 16. Oktober 1981, publ.
in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] Bd. 30 [1982]
S. 237 ff.).

5.4 Gegen eine Besteuerung illegaler Umsätze wird teilweise eingewandt, die
Mehrwertsteuer sei nicht dazu bestimmt, das Strafrecht mit einer gleichsam
steuerlichen Sanktion zu flankieren (Wolfram Reiss, in: Klaus Tipke/Joachim
Lang [Hrsg.], Steuerrecht, Köln 2008, 19. Aufl., § 14, S. 552 Rz. 17; Hans
Nieskens, in: Günter Rau/Erich Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
Köln 1997 ff., 8. Aufl., N. 305 zu § 3 UStG). Hierum geht es bei der
Mehrwertsteuer jedoch nicht, da sie grundsätzlich alle ohne Unterscheidung
trifft.

5.5 Ergänzend sei bemerkt, dass auch der Erläuternde Bericht des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 15. Februar 2007 zur Vereinfachung des
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer keine expliziten Ausführungen zur
Behandlung von Umsätzen aus illegalen Geschäften enthält. Zwar wird dort als zu
besteuernde Leistung "die auf einer rechtlichen Beziehung beruhende,
entgeltliche Einräumung eines wirtschaftlichen Wertes" definiert. Als
Rechtsbeziehung wird unter anderem eine "vertragliche" Vereinbarung angesehen,
wobei nicht gesagt wird, dass diese gesetzmässig sein muss (vgl. S. 59 des
erwähnten Erläuternden Berichts).

5.6 Unter Bezugnahme auf den erwähnten Bericht will eine Literaturmeinung
allerdings Umsätze, die auf eine Vereinbarung über die Erbringung einer von
vornherein rechtswidrigen Leistung gestützt sind, von der Belastung mit der
Mehrwertsteuer ausschliessen. Es sei absolute Nichtigkeit sowohl zivilrechtlich
als auch umsatzsteuerlich anzunehmen. Als Beispiele werden hierfür der Handel
mit harten Drogen, Menschenhandel und Auftragsmord genannt. Anders soll es sich
hingegen bei Leistungen verhalten, die grundsätzlich rechtmässig erbringbar
sind, aber in Teilbereichen rechtswidrig sind; hier habe eine Besteuerung
stattzufinden, auch wenn die Leistung zivilrechtlich (Art. 20 OR) als nichtig
behandelt wird (Gerhard Schafroth, Der Begriff der Leistung in der MWST, StR 62
/2007 S. 832).
Auch unter dem heutigen Gesetz geht ein Teil der Literatur davon aus, dass
zumindest die Abgabe von Betäubungsmitteln der Mehrwertsteuer nicht unterliegt.
Dabei verweist sie im Wesentlichen auf entsprechende Urteile des EuGH (Ivo P.
Baumgartner, mwst.com, Basel/ Genf/München 2000, N. 12 zu Art. 33).

In der Tat hat der EuGH in Abweichung vom Grundsatz der Wertneutralität die
Einfuhr und Inlandlieferung von Betäubungsmitteln - sowie von Falschgeld - von
der Mehrwertbesteuerung ausgenommen, obwohl hierzu keine ausdrücklichen
Bestimmungen bestehen und die europäischen Normen solche Vorgänge an sich
undifferenziert der Steuer unterwerfen. Zur Begründung führt der EuGH an, bei
Betäubungsmitteln bestehe kein Wettbewerb zwischen einem legalen und illegalen
Wirtschaftssektor. Diese seien - mit Ausnahme eines streng überwachten
Vertriebes zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke - schon
nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot
unterworfen. Insoweit verweist der EuGH auf das Einheits-Übereinkommen vom 30.
März 1961 über die Betäubungsmittel sowie auf das Übereinkommen vom 21. Februar
1971 über psychotrope Stoffe. Diesen Übereinkommen seien - wie die Schweiz
(vgl. SR 0.812.121.0 und 0.812.121.02) - alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft beigetreten (vgl. Urteile des EuGH vom 29. Juni 1999 in der
erwähnten Rechtssache C-158/98, Coffeeshop Siberië vof, Rz. 14; vom 5. Juli
1988 in den Rechtssachen 269/86, Mol, Slg. 1988, S. 3627 [zu Haschisch], und
289/86, Happy Family, Slg. 1988, S. 3655 [zu Amphetaminen]; vom 28. Februar
1984 in der Rechtssache 294/82, Einberger, Slg. 1984, S. 1177 [zur Einfuhr von
Morphin]; vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89, Witzemann, Slg.
1990, S. I-4477 [zu Falschgeld]).

5.7 Mit dieser Ausnahme für Falschgeld und Betäubungsmittel ist der EuGH auf
mehrfache Kritik gestossen (vgl. statt vieler: Schlussanträge des
Generalanwalts Fennelly in der erwähnten Rechtssache des EuGH C-158/98,
Coffeeshop Siberië vof, insbes. Rz. 29-30; Pierre-Alain Guillaume, a.a.O., N.
21 f. zu Art. 5; Klaus-Peter Flückiger/Lutz Georgy, in: Konrad Plückebaum/Heinz
Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Köln/ Berlin/München 2007, N. 36 und 369 zu § 1
Abs. 1 UStG, N. 194 zu § 2 Abs. 1 UStG; Holger Stadie, in: Rau/Dürrwächter,
a.a.O., N. 171 zu § 2 UStG; Yolande Sérandour, Les activités illicites et la
TVA, La Semaine Juridique Entreprise et Affaires 2000, Heft 3, S. 72 ff.,
insbes. Rz. 7, 9, 10 und 14). Gegen die Steuerbefreiung des
Betäubungsmittelhandels spricht denn auch, dass es mehrwertsteuerlich nicht
darauf ankommen kann, ob ein Wettbewerb zwischen zulässigen und unzulässigen
Geschäften stattfindet (vgl. auch die Hinweise auf Abgrenzungsprobleme bzw.
Inkohärenzen bei einer derartigen Unterscheidung bei: L. De Broe/R.M. van de
Vlies, The practice of renting tables in Dutch 'coffeeshops' falls under the
scope of the Sixth VAT Directives, EC Tax Review 2000 S. 37 f.; Johannes
Heinrich, Mehrwertsteuerbarkeit verbotener Geschäfte, European Law Reporter
1999, S. 439; soeben erwähnte Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly, Rz.
23-25).

5.8 Nach dem Gesagten wird Mehrwertsteuer grundsätzlich auch auf dem Umsatz mit
Betäubungsmitteln geschuldet.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich bei der
interessierenden Ware um Betäubungsmittel gehandelt habe. Zu dieser Annahme sei
die Vorinstanz durch willkürliche Sachverhaltsfeststellungen gelangt. In
Wirklichkeit hätte sie ein als Zierpflanze zu qualifizierendes Produkt
verkauft, das dem reduzierten Steuersatz gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
Lemma 5 MWSTV unterliege.

Die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt wie behauptet willkürlich
festgestellt hat, kann offen gelassen werden, falls die verkaufte Ware auch
dann dem vollen Steuersatz unterworfen wäre, wenn es sich nicht um
Betäubungsmittel gehandelt hätte.

6.2 Gemäss der von der Beschwerdeführerin angerufenen Regelung des Art. 27 Abs.
1 lit. a MWSTV betrug die Mehrwertsteuer im Jahre 1998 zwei Prozent unter
anderem auf Lieferungen von Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebenden
Pflanzen, Stecklingen, Propfreisern sowie Schnittblumen und Zweigen, auch zu
Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden.

Die Vorinstanz hält fest, dass die Füllung der Säckchen aus kleinen
Bestandteilen der getrockneten Hanfpflanze bestand. Daher seien die verkauften
Hanfsäckchen weder Zweige noch Schnittblumen im Sinne der erwähnten Bestimmung.
Dazu hätten die Pflanzen noch ganz oder zumindest in dekorativen Bestandteilen
erhalten sein müssen.

Dem ist zuzustimmen. Der reduzierte Steuersatz in Art. 27 Abs. 1 lit. a MWSTV
wurde wie auch bei Art. 36 Abs. 1 MWSTG vor allem aus sozialpolitischen Gründen
vorgesehen, wobei die Aufzählung als abschliessend gilt (Bericht der Kommission
für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, BBl 1996 V 772). Wie die Vorinstanz zu
Recht bemerkt, sind Ausnahmen von der Regel, wozu auch die Fälle der
reduzierten Besteuerung gehören, eher restriktiv zu interpretieren (zum
reduzierten Satz bei der MWSTV: Urteil 2A.68/2003 vom 31. August 2004, E. 3.4,
publ. in: ASA 76 S. 212; zu den Steuerausnahmen: BGE 124 II 193 E. 5e S. 202,
372 E. 6a S. 377). Die entsprechende Bestimmung hat im Mehrwertsteuergesetz
(Art. 36 Abs. 1 lit. a Ziff. 5) sprachlich eine gewisse Änderung erfahren
("auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt"), was vom
Gesetzgeber nicht als Erweiterung, sondern nur als Präzisierung der bisherigen
Regelung gedacht war (Kommissionsmitglied Ständerat Brändli in AB 1998 S 987).
Doch auch nach dem Wortlaut des Art. 36 MWSTG sind die getrockneten, in
kleinste Teile zerstückelten und in Säckchen abgefüllten Hanfpflanzen nicht als
Schnittblumen oder Zweige anzusehen, die zu Arrangements oder "dergleichen
veredelt" wurden. Als Arrangement oder dergleichen sind nur mit Sträussen oder
Kränzen vergleichbare Zusammenstellungen von Schnittblumen und Zweigen zu
verstehen. Die hier als Duftsäcke verkauften Waren gehören nicht dazu.

6.3 Somit kommt vorliegend eine Besteuerung zum reduzierten Satz auch dann
nicht in Betracht, wenn die Duft- bzw. Hanfsäcklein nicht als Betäubungsmittel
behandelt werden. Demnach spielt es keine Rolle, ob die Vorinstanz willkürlich
festgestellt hat, es handle sich um Betäubungsmittel.

7.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ermittlung bzw. Berechnung der noch
geschuldeten Steuerbeträge und Verzugszinsen nicht. Es ist auch nicht
offensichtlich, dass den Vorinstanzen hierbei Fehler unterlaufen sind. Somit
erweist sich die Nachforderung von insgesamt Fr. 244'571.-- zuzüglich
Verzugszins als bundesrechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde unbegründet
und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz