Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.169/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_169/2008/leb

Urteil vom 18. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 15.
Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus Nigeria stammende X.________, geb. 1985, reiste am 16. Dezember 2005
illegal in die Schweiz ein. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 2. März 2007 trat
das Bundesamt für Migration auf ein von ihm gestelltes Asylgesuch nicht ein und
wies ihn aus der Schweiz weg.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. April 2007 wurde
X.________ unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr.
30.-- und zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt. Am 19. Juli 2007 wurde er
wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln verhaftet; er befand sich
anschliessend bis zum 17. August 2007 in Untersuchungshaft. Das Strafverfahren
ist noch hängig. Ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist ein Strafverfahren
gegen zwei Polizisten, das auf Anzeige von X.________ eingeleitet wurde, in der
dieser geltend machte, er sei misshandelt worden.

B.
Seit dem 17. August 2007 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft. Deren
Anordnung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich wurde vom Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich am 21. August 2007 geprüft und bis zum 16. November
bestätigt. Mit Urteil vom 5. Oktober 2007 wies das Bundesgericht eine dagegen
erhobene Beschwerde ab (Verfahren 2C_434/2007). Am 13. November 2007 verfügte
der Haftrichter am Bezirksgericht erstmals die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 16. Februar 2008. Mit weiterem Entscheid vom 18.
Dezember 2007 wies der Haftrichter ein Entlassungsgesuch von X.________ ab. Am
15. Februar 2008 bewilligte der Haftrichter sodann die Fortsetzung der
Ausschaffungshaft bis zum 16. Mai 2008.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2008
an das Bundesgericht, ergänzt durch eine weitere Beschwerdeschrift vom 26.
Februar 2008, beantragt X.________, er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen; überdies sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei dafür
angemessen zu entschädigen. In seiner Beschwerdebegründung wendet sich
X.________ einzig gegen die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis am
Flughafen Zürich-Kloten.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat innert Frist keine
Stellungnahme eingereicht.

Mit Eingabe vom 10. März 2008 hat sich X.________ nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate
dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse
entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um
höchstens 15 Monate verlängert werden. In Beachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wird die Haft in der Regel nicht direkt um die
gesamthaft zulässige (Rest-) Höchstdauer verlängert, sondern die Verlängerung
erfolgt in mehreren richterlichen Entscheiden für einzelne Zeitabschnitte.
Sowohl gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Anordnung der
Ausschaffungshaft als auch gegen jeden kantonal letztinstanzlichen Entscheid
über die Haftverlängerung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Die
vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

1.2 Der Tonfall der Eingaben des Beschwerdeführers bewegt sich teilweise an der
Grenze des Anständigen und mithin des Zulässigen (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG). Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird nahegelegt, seine Ausdrucksweise in
künftigen Verfahren zu mässigen.

2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 10. März 2008 zu den Vernehmlassungen des Bezirksgerichts und
des Migrationsamts geltend, diese seien ihren prozessualen Pflichten nicht
nachgekommen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 habe nämlich der Präsident der
II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die kantonalen Behörden
insbesondere beauftragt, über die Haftvollzugsbedingungen im Flughafengefängnis
(inklusive Lärmsituation) zu informieren, was sie unterlassen hätten.
Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf eine Verletzung seiner
Parteirechte.

In der Tat haben sich weder das Bezirksgericht noch das Migrationsamt in ihren
Eingaben an das Bundesgericht selbst direkt zu den Haftbedingungen geäussert.
Das Migrationsamt hat aber den Justizvollzug des Kantons Zürich beauftragt, die
Haftbedingungen zu erläutern. Diese Amtsstelle ist dem Auftrag mit Schreiben
vom 29. Februar 2008 nachgekommen und ist dabei auch auf die vom
Beschwerdeführer erhobenen Beanstandungen eingegangen. Auf dieses Schreiben
verweist das Migrationsamt in seiner Eingabe an das Bundesgericht ausdrücklich.
Damit haben die kantonalen Behörden dem Ersuchen des Bundesgerichts in einer
Weise, die angesichts der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit durchaus
angebracht erscheint, Folge geleistet. Das Schreiben des Justizvollzugs wurde
allerdings nicht als direkte Beilage zur Stellungnahme des Migrationsamts
eingereicht, sondern zu den migrationsamtlichen Akten genommen und mit diesen
dem Bundesgericht zugestellt. Bedauerlicherweise wurde das Schreiben daher auch
dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar zusammen mit der Vernehmlassung des
Migrationsamts, sondern erst separat auf entsprechende Nachfrage hin
zugestellt. Er konnte sich jedoch in seiner ergänzenden Eingabe vom 10. März
2008 dazu äussern, so dass seine Parteirechte im Ergebnis nicht verkürzt
wurden.

3.
Der Beschwerdeführer macht nicht ausdrücklich geltend, die materiellen
Voraussetzungen der Ausschaffungshaft seien nicht (mehr) erfüllt. Darüber ist
daher nicht zu befinden (vgl. 42 Abs. 2 BGG). Immerhin rechtfertigt sich mit
Blick auf allfällige künftige Haftverlängerungsverfahren der Hinweis darauf,
dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr völlig mit denjenigen
übereinzustimmen scheinen, die im Rahmen der Haftanordnung und damit auch der
erstmaligen bundesgerichtlichen Haftprüfung zu beurteilen waren. Im Unterschied
zu damals scheint der Beschwerdeführer, jedenfalls nach den insoweit an sich
verbindlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG),
inzwischen einverstanden zu sein, an der Ausschaffung mitzuwirken, und hindern
ihn heute Umstände an der Ausreise, für die er nicht direkt selbst einzustehen
hat. Der Heimatstaat Nigeria ist offenbar nicht bereit, vor dem Abschluss des
hängigen Strafverfahrens einen Laissez-passer auszustellen, und der
Beschwerdeführer hat keinen massgeblichen Einfluss auf den Ablauf dieses
Strafverfahrens. Er scheint gegenwärtig nichts dazu beitragen zu können, um
seine Ausschaffung zu beschleunigen. Dadurch wird zwar die Haft zurzeit nicht
unzulässig, die Frage der Verhältnismässigkeit dürfte sich aber allenfalls
innert absehbarer Frist mit noch offenem Ausgang in neuem Lichte stellen.
Darauf werden die kantonalen Behörden gegebenenfalls Rücksicht zu nehmen haben.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftbedingungen verstiessen gegen
Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, Art. 7 des UNO-Pakts II und Art. 1 der Folterkonvention. Die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist allerdings rechtlich nicht
verbindlich und verschafft dem Beschwerdeführer keine subjektiv anrufbaren
Rechte (vgl. etwa Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz,
Basel/Genf/ München 2005, S. 16). Auf die übrigen Bestimmungen kann er sich
jedoch berufen. Dabei trägt er im Wesentlichen vor, die Haftbedingungen im
Flughafengefängnis Zürich-Kloten stellten Folter oder eine erniedrigende oder
unmenschliche Behandlung dar und verstiessen gegen die Menschenwürde.

4.2 Die Begriffe der Folter sowie der erniedrigenden oder unmenschlichen
Behandlung werden in der Lehre und Praxis unterschiedlich voneinander
abgegrenzt. Im Wesentlichen bedeutet aber Folter einen schweren Eingriff
physischer oder psychischer Art, der in der Absicht ergeht, die Willensfreiheit
einer Person zu brechen; erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn mit dem
Eingriff in die physische oder psychische Integrität eine Person erniedrigt
oder gedemütigt wird und das Leiden primär dieser Herabsetzung dient;
unmenschliche Behandlung stellt die Zufügung eines psychischen oder physischen
Leidens in ungerechtfertigter Weise dar, welche die für die Einstufung als
Folter erforderliche Eingriffsintensität nicht erreicht. Bei der Beurteilung
von Haftbedingungen, die nicht den Zweck der Willensbrechung verfolgen, geht es
vor allem darum, ihre Vereinbarkeit mit dem Verbot der unmenschlichen
Behandlung zu prüfen (dazu Kälin/Künzli, a.a.O., S. 326 f.). Dem gleichen Zweck
dienen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auch der verfassungsrechtliche
Schutz der Menschenwürde (nach Art. 7 BV) und der persönlichen Freiheit (nach
Art. 10 BV).

4.3 Nach Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der
Überprüfung des Entscheides über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der
Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Gemäss Art. 81 Abs. 2 AuG ist
die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Dabei sind die
Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen
und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu
beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu
garantieren. Allerdings bringt Ausschaffungshaft als Zwangsmassnahme
unausweichlich Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls
weiterer Grundrechte mit sich. Diese beruhen - aufgrund der Regelung der
Zwangsmassnahmen in einem Bundesgesetz - klarerweise auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage, sind aber nur zulässig, soweit sie sich aus dem
Haftzweck ergeben und als verhältnismässig erweisen. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung definiert lediglich den Mindeststandard, der - in der Regel
bezogen auf den konkret zu entscheidenden Fall - einzuhalten ist. Das schliesst
zwar eine grosszügigere Behandlung nicht aus, wo dies von den äusseren
Gegebenheiten her möglich ist (so insbesondere BGE 122 II 299 E. 3a S. 302 f.).
Dem Bundesgericht bleibt es aber verwehrt, die Haft in einem konkreten Fall als
unzulässig zu beurteilen, wenn keine grosszügigere Behandlung gewährt wird,
solange der Mindeststandard eingehalten ist. Ohnehin kann das Bundesgericht die
Haftbedingungen nur auf den konkreten Fall bezogen überprüfen und anders als
eine Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten nur beschränkt allgemeine
Kontrollen vornehmen oder generelle Überlegungen zur Zulässigkeit des
Haftregimes anstellen. Vielmehr geht es um die hauptsächlichen Haftbedingungen,
welche die Zumutbarkeit der Haft als solcher beeinflussen können (BGE 122 II
299 E. 3d S. 305). Das scheint der Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad
zu verkennen, wenn er im vorliegenden Haftverfahren den allgemeinen Standard
der Bedingungen der administrativen Ausländerhaft rügt.

4.4 Am 12. August 1996 führte eine Delegation des Bundesgerichts in einem
ausländerrechtlichen Haftprüfungsverfahren einen Augenschein im damaligen
Flughafengefängnis 1 in Zürich-Kloten durch. Dabei handelte es sich um das
Untersuchungsgefängnis, in dem damals auch Ausschaffungshaft vollzogen wurde,
weil das besondere Ausschaffungsgefängnis noch im Bau war. Die Ergebnisse des
damaligen Augenscheins können daher an sich nur bedingt auf den vorliegenden
Fall, in dem der Beschwerdeführer die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis
rügt, übertragen werden. Allerdings ist unbestritten, dass die vom
Bundesgericht verlangten baulichen Anpassungen (vgl. BGE 122 II 299) bei der
Erstellung des Ausschaffungsgefängnisses ausgeführt worden sind. Dagegen wendet
sich der Beschwerdeführer auch gar nicht. Vielmehr macht er in allgemeiner
Weise geltend, Ausschaffungshaft dürfe nicht in eigentlichen
Gefängnisräumlichkeiten vollzogen werden, sondern nur in besonderen, dafür
geeigneten Vollzugszentren mit einem deutlich freiheitlicheren Regime. Der
Beschwerdeführer beantragt dazu aber nicht die Durchführung eines erneuten
Augenscheins. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass ein solcher neue
Erkenntnisse bringen würde, die sich nicht bereits aus den früheren
bundesgerichtlichen Verfahren und den vorliegenden Akten ergeben.

4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Beschränkung der
Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Bei der ausländerrechtlichen Haft geht es
einzig um die Sicherung des Wegweisungsverfahrens und den Vollzug des
entsprechenden Entscheides. Verhältnismässige Vorkehren zur Verringerung der
Fluchtgefahr und zur Begrenzung von Sicherheitsrisiken sind jedoch zulässig.
Wichtig ist sodann die Dauer der Haft: Je länger eine solche dauert, desto
weniger einschneidend haben - dem Grundsatz nach - die Freiheitsbeschränkungen
auszufallen; bei lediglich kurzer Haft können hingegen weitergehende
Restriktionen zulässig sein (BGE 122 II 299 E. 3b S. 303). Das Bundesgericht
hat überdies wiederholt festgehalten, dass ausländerrechtlich Inhaftierte auch
nicht in einzelnen Belangen schlechter gestellt werden dürfen als
Untersuchungs- oder Strafgefangene. Dabei ist allfälligen unterschiedlichen
Sicherheitsbedürfnissen einzig durch Beschränkungen im Einzelfall Rechnung zu
tragen (BGE 122 II 49 ff. und 299, E. 5cS. 309).

4.6 Das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten, in dem der Beschwerdeführer
einsitzt, hat, wie bereits seine Bezeichnung zu erkennen gibt, den Charakter
eines eigentlichen Gefängnisses. Zweifellos könnte ausländerrechtliche
Administrativhaft auch in andern Lokalitäten als Gefängnissen vollzogen werden,
soweit sich das von den konkreten Umständen her als angemessen erwiese (vgl.
BGE 122 II 299 E. 3a S. 303 sowie BBl 1994 I 326 ).
4.6.1 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) empfiehlt in seinen Haftstandards
aus dem Jahre 2004 (S. 45), dass "in den Fällen, in denen es als notwendig
erachtet wird, Personen aufgrund ausländerrechtlicher Vorschriften die Freiheit
für längere Zeit zu entziehen, diese in speziell für diesen Zweck vorgesehenen
Zentren untergebracht werden" sollten; zu vermeiden sei, soweit möglich, der
Eindruck einer Gefängnisumgebung (vgl. das entsprechende Zitat bei Jim Murdoch,
Le traitement des détenus, Critères européens, Strassburg 2007, S. 355).
Formell erfüllt das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten diese Empfehlung, ist
es doch räumlich vom Untersuchungsgefängnis getrennt und dient es nicht als
strafprozessuale oder -rechtliche Vollzugsanstalt. Von der Ausgestaltung der
Haft unterscheidet es sich jedoch in verschiedener Hinsicht kaum von einer
Strafvollzugsanstalt.
4.6.2 Andererseits hat gerade das genannte Europäische Komitee im Jahre 2001
das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten besucht und in seinem Bericht vom 25.
März 2002 (Ziff. 68 ff.) im Wesentlichen als unbedenklich eingestuft. Dem ist
mit Blick darauf, dass das Bundesgericht in einem konkreten Haftfall nur den
Mindeststandard zu prüfen hat, grundsätzlich beizupflichten. Es ist auch
nochmals zu unterstreichen, dass die vom Bundesgericht in BGE 122 II 299
verlangten Anforderungen an die Haft unbestrittenermassen erfüllt sind.
4.6.3 Allerdings hat das Bundesgericht damals die Haftbedingungen im Rahmen der
erstmaligen Anordnung einer Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten
beurteilt. Die maximale Haftdauer betrug damals bei der Ausschaffungshaft neun
Monate (Art. 13b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer, ANAG, in der Fassung vom 18. März 1994; AS
1995 151), und selbst bei einer Kombination von Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft war eine Inhaftierung von höchstens zwölf Monaten möglich
(vgl. Art. 13a und 13b ANAG). Demgegenüber beträgt heute die maximal zulässige
Dauer der Ausschaffungshaft 18 Monate (vgl. Art. 76 Abs. 3 AuG), und in
Kombination mit anderen ausländerrechtlichen Haftarten kann der Freiheitsentzug
sogar 24 Monate erreichen (Art. 79 AuG). Im vorliegenden Fall befindet sich der
Beschwerdeführer nunmehr seit über sechs Monaten in Ausschaffungshaft, und es
ist über die Verlängerung bis zum neunten Monat zu befinden. Damit handelt es
sich aber immer noch um die erste Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer, und
die altrechtliche Höchstdauer der Ausschaffungshaft, die letztlich als Massstab
für die bundesgerichtliche Beurteilung in BGE 122 II 299 diente, ist noch nicht
erreicht. Unter diesen Umständen erweisen sich die Haftbedingungen im
Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten im vorliegenden Fall als zulässig.

4.7 Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwände mit Blick auf die Lärm- und
Luftbelastung, welcher er ausgesetzt sei. Das fragliche Ausschaffungsgefängnis
befindet sich im Gelände des Flughafens und liegt angeblich direkt in einer
Flugschneise. Es ist offensichtlich, dass unabhängig von seiner genauen Lage im
Flughafen eine besondere Lärmbelastung besteht. Auch eine erhöhte
Schadstoffbelastung der Luft ist nicht auszuschliessen. Wieweit spezielle
Abwehrmassnahmen - wie Schallschutz - ergriffen wurden, ist nicht bekannt.
Indessen ist der Bundesgerichtsdelegation, die im Jahre 1996 einen Augenschein
im Flughafengefängnis durchgeführt hatte, eine besondere Belastung genauso
wenig aufgefallen wie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bei seinem
Besuch im Jahre 2001. In keinem offiziellen Dokument finden sich Hinweise auf
eine unzumutbare Lärm- oder Luftbelastung. Allerdings vermag ein kurzzeitiger
Aufenthalt auch kaum die massgeblichen Eindrücke zu vermitteln, da es sich
lediglich um eine Momentaufnahme handeln könnte. Aus dem gleichen Grund brächte
auch ein erneuter Augenschein kaum brauchbare Erkenntnisse. Aufschlussreich
wären einzig fachkundige Messungen über längere Dauer. Den zürcherischen
Behörden ist zu empfehlen, solche Messungen im Hinblick auf künftige Verfahren
durchzuführen, damit entweder die entsprechenden Bedenken definitiv beseitigt
oder im Bedarfsfall angemessene Gegenmassnahmen ergriffen oder in letzter
Konsequenz die erforderlichen rechtsstaatlichen Konsequenzen gezogen werden
könnten. Das mag dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wenig nützen.
Indessen vermag auch er seine Bedenken, die auf subjektiven Empfindungen
beruhen, insofern nicht wirklich objektiv zu unterlegen. Damit liegen zurzeit
keine gesicherten Tatsachen dafür vor, um die Haftbedingungen als geradezu
gesundheitsschädigend einzustufen bzw. um auf Seiten des Beschwerdeführers von
einem so erheblichen Leiden auszugehen, das einer unmenschlichen Behandlung
bzw. einem Verstoss gegen die Menschenwürde gleichkäme.

4.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am 25. Januar 2008
willkürlich in Einzelhaft verlegt worden, was erneut belege, dass die
Haftbedingungen rechtsstaatlich bedenklich seien.
4.8.1 Zunächst erscheint fraglich, ob diese Rüge bereits vor dem Haftrichter
rechtsgenüglich erhoben wurde. Es gibt dafür denn auch keine für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Haftrichters. So oder so können
besondere konkrete Vollzugsanordnungen wie die Anordnung von Einzelhaft im
Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens nicht in Frage gestellt werden. Dafür sind
die entsprechenden besonderen Verfahren vorgesehen. Weder das Bundesgericht
noch der Haftrichter sind daher zuständig für Klagen, welche die Handhabung der
Gefängnisordnung sowie der Anstaltsgewalt in einem einzelnen Fall betreffen.
Demnach ist hier nicht darüber zu befinden, ob konkret die materiellen
Voraussetzungen zur Anordnung von Einzelhaft erfüllt waren und diese in
rechtsstaatlich unbedenklicher Weise vollzogen wurde. Der Haftrichter und das
Bundesgericht haben nur dann zu intervenieren, wenn sich mit Blick auf die
rechtsstaatlichen Garantien die Gesetzgebung als unzulänglich erweist oder
Anhaltspunkte für deren systematische Missachtung bestehen.
4.8.2 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und
erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hielt in seinem Bericht vom 25.
März 2002 gerade in Bezug auf das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten (Ziff.
73) fest, bei der Isolation aus Sicherheitsgründen sei die Gesetzgebung
dahingehend zu ergänzen, dass der Insasse schriftlich über die Gründe der gegen
ihn ergriffenen Massnahmen informiert werde sowie seine Sicht der Dinge
vortragen und allenfalls ein Rechtsmittel ergreifen könne. Eine analoge Praxis
verfolgt im Übrigen grundsätzlich auch das Bundesgericht (vgl. etwa das Urteil
2C_661/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.2.2). In seiner Stellungnahme vom 25.
März 2002 zum Bericht des Komitees verweist der Bundesrat darauf, die
Gesetzgebung sehe eine schriftliche Information vor und die Aushändigung einer
schriftlich begründeten Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung werde geprüft (S.
32 der Stellungnahme).
4.8.3 Das Disziplinarwesen für das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten ist
heute in den §§ 152 ff. der zürcherischen Justizvollzugsverordnung vom 6.
Dezember 2006 (JVV) geregelt, die auch für den Vollzug der Ausschaffungshaft
gilt (vgl. §§ 137 ff. JVV). § 163 JVV ordnet das Verfahren und kommt den
Empfehlungen des genannten Europäischen Komitees vollumfänglich nach. Ein -
rechtsstaatlich unbedenklicher - Vorbehalt besteht einzig insoweit, als bei
zeitlicher Dringlichkeit der Entscheid vorerst lediglich mündlich eröffnet
wird, sobald als möglich aber schriftlich zu bestätigen ist (§ 164 Abs. 3
zweiter Satz JVV).
4.8.4 Gegen Anordnungen oder Unterlassungen der Anstaltsorgane kann bei der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde (hier der Direktion der Justiz und des Innern)
Rekurs erhoben werden (vgl. § 167 JVV). Überdies besteht jederzeit die
Möglichkeit, bei Verstössen gegen die Anstaltsordnung an die kantonale
Aufsichtsbehörde zu gelangen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wären
solche Schritte in seinem Fall durchaus möglich und zumutbar gewesen. Hinweise
auf eine systematische Missachtung der rechtsstaatlichen Garantien bei der
Anordnung von Einzelhaft bestehen nicht. Ebensowenig gibt es objektive
Anhaltspunkte für systematische unmenschliche Praktiken beim Vollzug der
Einzelhaft.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Angesichts der im
bundesgerichtlichen Urteil vorgenommenen Klarstellungen rechtfertigt es sich
aber, die Beschwerde lediglich im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da seine Begehren aber nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen, ist ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (vgl. Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18 März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax