Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.168/2008
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2C_168/2008

Urteil vom 25. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
Hirschengraben 15, 8023 Zürich.

Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung / 3. Kammer, vom 7. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich
ermächtigte am 1. November 2007 Rechtsanwalt Y.________ zur Offenbarung
seines Berufsgeheimnisses in Bezug auf X.________, soweit dies im Hinblick
auf die Geltendmachung seiner Honorarforderung erforderlich sei. X.________
erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Von diesem wurde sie mit Präsidialverfügung vom 30. November 2007
aufgefordert, die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten mit einem
Vorschuss von Fr. 1'200.-- sicherzustellen; für den Säumnisfall wurde
Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Mit Beschluss vom 7. Februar
2008 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil der
Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden war.

X. ________ gelangte am 20. Februar 2008 mit einer als "Beschwerde und
Erpressungsanzeige gegen Verwaltungsgericht, Zürich" bezeichneten, als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts entgegenzunehmenden
Rechtsschrift ans Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei
in  der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Begründung muss sachbezogen sein. Angefochten ist vorliegend ein
Nichteintretensentscheid, und die Beschwerdeführerin muss sich in der
Beschwerdeschrift mit den von der Vorinstanz angeführten
Nichteintretensgründen befassen.

Angesichts des beschränkten Beschwerdegegenstands ist die Beschwerdeführerin
von vornherein nicht zu hören, soweit sie sich zur Frage der Offenbarung des
Berufsgeheimnisses äussert. Auch soweit sie Ausführungen zur Frage der
Kostenvorschusspflicht macht, genügt sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht:

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich auf § 15 Abs. 2 lit. b des
Zürcher Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959
(Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]). Danach kann ein Privater unter
Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, unter
anderem dann zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn
er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Weder
bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie noch Verfahrenskosten im Betrag
von über Fr. 50'000.-- schuldet, noch dass sie die Aufforderung zur Bezahlung
des Vorschusses erhalten hat und der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen
ist. Sie macht sodann nicht geltend, dass sie noch innert der Zahlungsfrist
das Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder
sonstwie um Erlass oder Stundung des Vorschusses ersucht hätte; inwiefern das
Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 15 Abs. 2 VRG gegen Bundesrecht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen habe bzw. die fragliche Norm als solche mit
Bundesrecht nicht vereinbar sein könnte, lässt sich der - teils
ungebührlichen - Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich fehlender hinreichender
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Sofern die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre finanzielle Lage
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren ersuchen wollte, könnte einem solchen Begehren wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG). Mithin sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang
entsprechend, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte  sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller