Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.167/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_167/2008/FRA/leb

Verfügung vom 18. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident.

Parteien
X.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Sektion Verlängerungen und Massnahmen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Eingabe betreffend das Urteil des Rekursgerichts
im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 7. Februar 2008.

Erwägungen:
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil
vom 7. Februar 2008 die gegen die marokkanische Staatsangehörige X.________,
geboren 1982, angeordnete Ausschaffungshaft.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 stellte der Rechtsanwalt, der X.________ im
kantonalen Haftprüfungsverfahren vertreten hatte, in Aussicht, dass das Urteil
vom 7. Februar 2008 beim Bundesgericht angefochten werden soll, und ersuchte
darum, es sei ihr hierfür die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei er
im Hinblick auf das Verfassen der Beschwerdeschrift als ihr unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen sei. Am 25. Februar 2008 teilte ihm der Präsident
der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit, dass sich die Prozessaussichten
in der Regel ohne Vorliegen einer kurz begründeten Beschwerdeschrift nicht
beurteilen liessen; so verhalte es sich auch vorliegend, sodass dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im aktuellen Stadium nicht entsprochen werden
könne; nach Vorliegen einer Beschwerdeschrift würde, wie insbesondere in Fällen
ausländerrechtlicher Haft üblich, wohl erst gleichzeitig mit dem Endurteil über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entschieden.

In der Folge liess der Rechtsanwalt dem Bundesgericht ein von ihm verfasstes,
an X.________ adressiertes Schreiben vom 26. Februar 2008 zukommen. Darin
erläuterte er dieser, dass er nicht zu Aufwendungen verpflichtet sei, deren
Entschädigung ungewiss sei, und empfahl ihr, entweder selbst eine
Beschwerdeschrift zu verfassen oder die Ablehnung der unentgeltlichen
Rechtspflege an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen.

Innert der am 14. März 2008 ablaufenden Beschwerdefrist ist weder durch den
Rechtsanwalt noch durch X.________ selber eine Beschwerde gegen das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 7. Februar 2008
nachgereicht worden. Das Gesuch vom 20. Februar 2008 erweist sich als blosse
Beschwerdeanmeldung und kann auch nicht sinngemäss als Beschwerde betrachtet
werden.

Unter diesen Umständen fehlt es an einer Grundlage für die Durch- bzw.
Weiterführung eines förmlichen Verfahrens vor Bundesgericht. Das gestützt auf
das Gesuch vom 20. Februar 2008 provisorisch eröffnete Verfahren 2C_167/2008
ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch Verfügung des
Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 2C_167/2008 wird abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird X.________, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Migration sowie, zur
Kenntnisnahme, Fürsprecher Y.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller