Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.165/2008
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2C_165/2008/ble

Urteil vom 27. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht St. Gallen.

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der
III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 12. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ meldete am 31. Oktober 2007 beim Vermittleramt St. Gallen gegen
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sowie gegen weitere
kantonale Instanzen Forderungen an; dazu ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Das Kreisgerichtspräsidium St. Gallen
bewilligte das Gesuch am 13. November 2007 insofern teilweise, als es
X.________ von der Vermittlungsgebühr befreite; den Entscheid über die
Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters behielt es "nach Durchführung des
Vermittlungsverfahrens" dem Sachrichter vor. Der Präsident der III.
Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies den gegen diesen Bescheid
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 ab.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht
über den Entscheid des Kantonsgerichts, dessen Aufhebung er beantragt.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Anlass für weitere
Instruktionsmassnahmen besteht nicht; insbesondere kann keine über die
gesetzlich bestimmte Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerde gewährt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Rechtsschriften haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der
angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht; auch mit
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nicht
unmittelbar die Verletzung kantonalen Rechts gerügt werden; vielmehr muss in
der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid
durch die Anwendung kantonalen Rechts im konkreten Fall Bundesrecht im Sinne
von Art. 95 BGG verletze. Im Übrigen muss die Begründung sachbezogen sein,
d.h. der Beschwerdeführer muss sich zu den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids äussern.

2.2 Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen
des kantonalen Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZPG) über das
Schlichtungsverfahren und in Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses
Verfahrensabschnitts dargelegt, dass eine Rechtsvertretung in diesem Stadium
in der Regel nicht vorgesehen sei und jedenfalls die Bestellung eines
unentgeltlichen Vertreters zum Vornherein nicht in Frage komme; beim
Vermittlungsverfahren handle es sich nicht um ein entscheidendes
Verfahrensstadium, zumal es bei Streitwerten wie im vorliegenden Fall
freiwillig sei; die Frage nach dem Prinzip der Waffengleichheit stelle sich
nicht, da das Vermittleramt für keine der Gegenparteien die anwaltliche
Vertretung bewilligt habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht näher
auseinander; insbesondere nimmt er in keiner Weise Stellung zu Sinn, Zweck
und Tragweite des Schlichtungsverfahrens. Diesbezüglich fehlt es
offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). Soweit seine weiteren Ausführungen nicht ohnehin an der Sache
vorbeigehen, lässt sich ihnen keine formgerecht begründete Rüge entnehmen.
Dies gilt beispielsweise für das in der Beschwerdeschrift angeschnittene
Thema des Ausstandes; diesbezüglich ist der Beschwerdeführer übrigens auf das
ihn betreffende Urteil 2C_115/2008 vom 13. Februar 2008 zu verweisen.

2.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, dessen
Bedeutung im vorliegenden Kontext ohnehin nicht klar wird, gegenstandslos.

2.5 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

2.6 Wie bereits im ihm erst nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde
zugestellten Urteil 2C_115/2008 vom 13. Februar 2008 (dort E. 2.7) wird der
Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht weitere
Eingaben solcher Art in dieser Angelegenheit als rechtsmissbräuchlich
betrachten und darauf gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eintreten
würde; vorbehalten bleibt zudem, untaugliche Eingaben unbeantwortet
abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidium des Kreisgerichts St.
Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller