Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.163/2008
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2C_163/2008/MLA/leb

Verfügung vom 11. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
17. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Der ohne Einreiseerlaubnis in die Schweiz eingereiste nigerianische
Staatsangehörige X.________ (geb. 1980), alias Y.________, wurde am 29. April
2007 vom Migrationsamt des Kantons Zürich weggewiesen und in
Ausschaffungshaft genommen. Die Haft wurde in der Folge vom Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich bestätigt und mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 28.
April 2008. Gegen die letzte haftrichterliche Verfügung vom 17. Januar 2008
ist X.________ am 18. Februar 2008 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Entlassung aus
der Ausschaffungshaft.

2.
Laut Vernehmlassung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 25. Februar
2008 wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2008 wegen einer am 31. Januar
2008 verhängten Freiheitsstrafe von 60 Tagen in den Strafvollzug überführt.
Diese Angaben decken sich unter anderem mit einem Vollzugsauftrag der
Strafvollzugsdienste des Kantons Zürich vom 20. Februar 2008. Der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich hiezu zu äussern, hat sich aber
nicht vernehmen lassen. Demnach ist davon auszugehen, dass die am 17. Januar
2008 verlängerte Ausschaffungshaft beendet ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. c
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG; SR 142.20]; Art. 13c Abs. 5 lit. c des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; in der
Fassung vom 18. März 1994, AS 1995 146 151]). Die Versetzung in
Ausschaffungshaft nach dem erwähnten Strafvollzug müsste erneut verfügt und
haftrichterlich überprüft werden (vgl. Urteil 2C_661/2007 vom 17. Dezember
2007, E. 2.2).

Demzufolge besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, materiell über
die Beschwerde gegen die Haftrichterverfügung vom 17. Januar 2008 zu
befinden. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass; die restriktiven
Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36;
125 I 394 E. 4 S. 396 ff.; spezifisch zur ausländerrechtlichen Haft: Urteil
2A.423/2004 vom 2. August 2004, E. 2 mit Hinweisen).

3.
Somit ist das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des
Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).
Dabei entscheidet dieser über die Verfahrens- und Parteikosten (Art. 71 BGG
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 72 BZP); er gewährt auch die
unentgeltliche Rechtspflege, wenn keine Zweifel bestehen, dass die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG).

Bei summarischer Prüfung kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerde
überwiegende Erfolgsaussichten hatte. Der Beschwerdeführer ist illegal in die
Schweiz eingereist; er verwendete teilweise falsche Personalien und ist
strafrechtlich aufgefallen. Allerdings steht heute fest, dass er seit
November 2006 mit einer in der Schweiz lebenden Französin verheiratet ist,
mit der er ein Kind hat, und dass insoweit die Beschaffung von Reisepapieren
bei den nigerianischen Behörden und somit der Vollzug der Wegweisung
zumindest ungewiss sind (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Daher erschien die
Beschwerde nicht als aussichtslos. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer
für die Kostenregelung nicht als obsiegende Partei zu betrachten; er kann
auch keine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Hingegen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird zufolge Erledigung abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Sararard Arquint, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter:

Karlen