Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.159/2008
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2C_159/2008/ble

Urteil vom 29. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Mehrwertsteuer, Rückerstattung (Verwaltungsratshonorare),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 16. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ brachte auf der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2000
vom 22. November 2000 einen Betrag von Fr. 77'811.85 in Abzug. Er vermerkte
dazu, es handle sich um die Rückforderung der auf den
Verwaltungsratshonoraren zu Unrecht bezahlten Mehrwertsteuer für die Perioden
vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2000. Er berief sich hierfür auf das
Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000 (ASA 71 651), wonach
Verwaltungsräte mehrwertsteuerrechtlich als Unselbständigerwerbende zu
qualifizieren sind (Praxisänderung). Die Eidgenössische Steuerverwaltung
anerkannte den Abzug nicht und stellte mit Ergänzungsabrechnung Nr. 553'224
vom 12. Juli 2001 X.________ den Betrag von Fr. 77'811.60 zuzüglich
Verzugszins seit 30. November 2000 in Rechnung. Mit förmlichem Entscheid vom
7. April 2004 und Einspracheentscheid vom 3. November 2004 bestätigte sie die
Steuernachbelastung. Die Beschwerde von X.________ hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2008 in einem Nebenpunkt
(Verfahrenskosten im Einspracheverfahren) gut und wies im Übrigen die
Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht
hat darauf verzichtet, die Akten einzuholen und einen Schriftenwechsel
durchzuführen.

2.
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers
genügt dieser Begründungsanforderung schwerlich. Es ist unbestritten, dass
nach alter Verwaltungspraxis die Mehrwertsteuer auf den
Verwaltungsratshonoraren geschuldet war. Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Urteil (S. 13 ff.) dargelegt, mit Bezug auf Praxisänderungen komme nach der
Rechtsprechung eine Steuerrückerstattung nur in Frage, wenn der
Mehrwertsteuerpflichtige den nach früherer Praxis geschuldeten Steuerbetrag
angefochten oder unter Vorbehalt bezahlt habe (s. auch ASA 74 666 E.
3.4.3.7). Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe die Mehrwertsteuer
auf den Verwaltungsratshonoraren nur unter Vorbehalt bezahlt. Gegenüber der
Eidgenössischen Steuerverwaltung habe er jedoch nicht bekannt gegeben, wann
und in welcher Form die Bestreitung erfolgt sein soll. Er habe sich nur
darauf berufen, dass er die Unterlagen nicht mehr auffinden könne. Nichts
abzuleiten vermöge der Beschwerdeführer aus dem bei ihm verbliebenen Doppel
der Mehrwertsteuerabrechnung für das 4. Quartal 1994 mit dem Vermerk: "Mit
Vorbehalt betr. VR-Honorar, mit MWST-Verwaltung tel. abgemacht und
mitgeteilt", zumal ein solcher Vermerk auf dem bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung eingereichten Original nicht enthalten sei. Inwiefern diese
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder der Entscheid
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Er bemängelt das Urteil als nicht
nachvollziehbar, ungerecht und unverständlich und bar jeden wirtschaftlichen
Sachverstands. Solche allgemeinen Bestreitungen sind nicht sachbezogen und
lassen nicht erkennen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann