Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.158/2008
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2C_158/2008/ble

Urteil vom 29. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch MT Meier Treuhand,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

.

Kantons- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 17. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ und Y.________ wurden für das Steuerjahr 2005 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 101'200.-- veranlagt. Auf die Einsprache trat
die Steuerkommission infolge Verspätung nicht ein. Das Steuerrekursgericht
des Kantons Aargau wies den Rekurs der Steuerpflichtigen am 20. September
2007 ab. Auf eine Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
nicht ein, weil der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden sei (Urteil
vom 17. Dezember 2007).
Hiergegen führen die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Bundesgericht mit dem
sinngemässen Antrag, das Verwaltungsgerichts sei anzuweisen, die Sache
materiell zu behandeln. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten
einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen.

2.
§ 34 Abs. 4 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) lautet:
"4Im Beschwerde- und Normenkontrollverfahren vor Verwaltungsgericht ist in
der Regel ein angemessener Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten innert
einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist die
Partei mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr
der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung,
dass auf das Begehren nicht eingetreten werde."

3.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich
auf kantonales Verfahrensrecht, dessen Auslegung und Anwendung das
Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Grundrechte und
namentlich des Verbots von Willkür (Art. 9 BV) prüft. Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern,
als eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). Das Bundesgericht legt
dem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG).
Ob die Beschwerde eine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2
BGG enthält, kann offen bleiben. Die tatsächlichen Ausführungen im
angefochtenen Entscheid sind nicht bestritten worden. Auszugehen ist somit
davon, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
5. November 2007 eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.--
angesetzt hat. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt worden
war, hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27.
November 2007 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen eingeräumt
mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde. Diese Fristansetzung stützt sich auf § 34 Abs. 4 VRPG. Es handelt sich
um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Auf diesen
Umstand sowie auf die Folgen allfälliger Säumnis wurden die Beschwerdeführer
in der Verfügung hingewiesen. Auch innert der zehntägigen Nachfrist wurde der
Kostenvorschuss nicht bezahlt. Unter diesen Umständen kann der
Kostenvorschuss nicht als rechtzeitig geleistet angesehen werden und war
gemäss § 34 Abs. 4 Satz 2 VRPG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran
ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nichts, dass sie am 14.
Dezember 2007 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
ersucht und am 9. Januar 2008 den Kostenvorschuss geleistet haben. Die
Beschwerdeführer übersehen, dass gemäss gesetzlicher Bestimmung die zweite
Fristansetzung letztmalig und zwingend auf zehn Tage beschränkt ist. Zudem
erfolgte das Gesuch nach Ablauf der Nachfrist. Eine willkürliche oder
sonstwie verfassungswidrige Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie
haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann