Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.154/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


2C_154/2008

Urteil vom 18. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
.

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. Dezember 2007.

Erwägungen:
X.________ reichte am 28. Januar 2008 eine vom 26. Januar 2008 datierte
Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17.
Dezember 2007 betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ein; zugleich
legte er verschiedene Unterlagen vor, bei welchen sich indessen das erwähnte
obergerichtliche Urteil nicht befand. Er wurde daher mit Schreiben vom 29.
Januar 2008 eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 8. Februar 2008,
eine Kopie des fraglichen Urteils einzureichen; das Schreiben, das vom
Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 in Empfang genommen wurde, enthielt den
Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht
eintreten würde.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch
dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend
der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das
angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden
ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht
einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller