Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.153/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


2C_153/2008/ble

Urteil vom 18. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 11. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Die serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, heiratete anfangs
2002 in ihrer Heimat einen Landsmann, welcher die Niederlassungsbewilligung
im Kanton Zürich hatte. Sie reiste im November 2002  zu ihm in die Schweiz
ein und erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine einmal, bis zum 28.
November 2004, verlängerte Aufenthaltsbewilligung zwecks Zusammenwohnens mit
Ihrem Ehemann. Der Ehemann reiste im Frühjahr 2004 nach Serbien aus. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte es am 15. September 2006 ab,
die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Deren Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Beschluss vom 11.
Januar 2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den
regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 14. November 2007 erhobene Beschwerde
nicht ein, da nach kantonalem Verfahrensrecht das Bestehen eines
Rechtsanspruchs auf Bewilligung Voraussetzung für die Zulässigkeit des
Rechtsmittels wäre und ein solcher fehle.
Mit einer Rechtsschrift vom 11. Februar (Postaufgabe 13. Februar) 2008 hat
X.________ beim Bundesgericht sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie
beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Art und Zulässigkeit von
Rechtsmitteln von Amtes wegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 1 S.
188, 300 E. 1.2 S. 302).

2.2 Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem 1.
Januar 2008, d.h. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG [SR 142.20
bzw. AS 2007 5437 ff.]) gestellt worden ist, finden auf das vorliegende
Verfahren noch die materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) Anwendung
(Art. 126 Abs. 1 AuG).

2.3 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in
Abrede, dass Art. 17 Abs. 2 ANAG als Anspruchsgrundlage entfällt, nachdem sie
(nach bloss rund eineinhalb Jahren gemeinsamen Wohnens) nicht mehr mit ihrem
Ehegatten zusammenlebt, wobei dessen Niederlassungsbewilligung ohnehin längst
erloschen wäre (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG). Ein gesetzlicher
Bewilligungsanspruch ergäbe sich übrigens auch nicht aus dem neuen
Ausländergesetz, insbesondere nicht aus der Kann-Vorschrift von Art. 34 Abs.
3 AuG. Schliesslich fällt angesichts der (relativ kurzen) Dauer und der Natur
der bisherigen Landesanwesenheit der Beschwerdeführerin, die erst im Alter
von 26 Jahren in die Schweiz gekommen ist, ein Bewilligungsanspruch gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens)
von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff. zu den
entsprechenden restriktiven Voraussetzungen, an denen es vorliegend
offensichtlich fehlt, weshalb sich zusätzliche diesbezügliche Abklärungen
erübrigen bzw. schon das Verwaltungsgericht von solchen absehen durfte).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.4 Eventualiter will die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde behandelt wissen. Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur
Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da der
Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf die nicht verlängerte Bewilligung
zusteht, ist sie durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten
Interessen betroffen, und sie ist grundsätzlich nicht legitimiert, den
Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht, insbesondere wegen Verletzung
des Willkürverbots, mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten (BGE
133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Sie macht einzig geltend, es sei "in
willkürlicher und verfassungswidriger Weise ein korrekter Ermessensentscheid
ohne Klärung der effektiv erbrachten Integrationsleistung der
Beschwerdeführerin unterblieb(en)"; damit ist sie nach dem Gesagten nicht zu
hören, und auch die subsidiäre Verfassungseschwerde erweist sich als
offensichtlich unzulässig.

2.5 Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht
einzutreten.

2.6 Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die mit dem angefochtenen
Beschluss verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

2.7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller