Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.152/2008
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2C_152/2008/leb

Urteil vom 19. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Finanzen Uri, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf UR.

Staats- und Gemeindesteuern; Sicherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 21. September 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ gelangte mit Schreiben vom 14. November (Postaufgabe 16.
November) 2007 von Düsseldorf (D) aus an das Bundesgericht, worin er unter
Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse darum ersuchte, den ergangenen
Steuerbescheid zu korrigieren; erwähnt wurde auch ein Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri OG V 06 34.

Mit Schreiben vom 20. November 2007 wurde X.________ aufgefordert, bis
spätestens 12. Dezember 2007 den angefochtenen Entscheid einzureichen und
innert gleicher Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen,
wobei diesbezüglich auf Art. 39 Abs. 3 BGG verwiesen wurde. In der Folge ging
beim Bundesgericht ein vom Sekretariat der Y.________ Ltd., Düsseldorf, am
10. Dezember 2007 verfasstes Antwortschreiben ein; die Gesellschaft
bezeichnete sich als von X.________ bevollmächtigt und erklärte, dass weder
der angefochtene Entscheid beigebracht noch ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnet werden könne. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung antwortete am 13. Dezember 2008, wobei er darauf hinwies, dass es
an einer von X.________ ausgestellten Vollmacht fehle, dass die Bekanntgabe
einer Zustelladresse in der Schweiz unerlässlich sei und dass es
grundsätzlich Sache der Beschwerde führenden Partei sei, den angefochtenen
Entscheid einzureichen; was diesen letzten Punkt betreffe, falle das Einholen
des Entscheids bei der Vorinstanz durch das Bundesgericht selber vorliegend
schon darum ausser Betracht, weil es sich beim Schreiben vom 14. November
2007 um eine blosse Beschwerdeanmeldung handle, die nicht als formgültige,
die Beschwerdefrist wahrende Rechtsschrift betrachtet werden könne.
Abschliessend wurde im Schreiben festgestellt, dass das Bundesgericht, auch
um unnötige Kosten zu vermeiden, die Angelegenheit ohne weitere
Förmlichkeiten als erledigt betrachte. Das Schreiben konnte an der von
X.________ ursprünglich angegebenen Adresse in Deutschland nicht zugestellt
werden. In der Folge wurde von der Eröffnung eines förmlichen Verfahrens
abgesehen.

Am 12. Februar 2008 reichte das Obergericht des Kantons Uri, bei welchem auch
eine Kopie des Schreibens vom 14. November 2007 eingegangen war, dem
Bundesgericht ein am 21. September 2007 gefälltes (und am gleichen Tag an die
am dortigen Verfahren Beteiligten versandtes) Urteil seiner
Verwaltungsrechtlichen Abteilung ein; es handelt sich dabei um das Urteil mit
der im Schreiben vom 14. November 2007 erwähnten Prozessnummer OG V 06 34.
Gestützt auf diesen Eingang ist vor Bundesgericht das vorliegende Verfahren
2C_152/2008 eröffnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, welche bereits im Schreiben des
Abteilungspräsidenten vom 13. Dezember 2007 erwähnt worden sind, haben
Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein. Erforderlich ist eine
Auseinandersetzung mit dem massgeblichen Inhalt des angefochtenen Entscheids;
wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss sich der Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift mit den von der Vorinstanz angeführten
Nichteintretensgründen befassen.

Aus dem Urteil des Urner Obergerichts vom 21. September 2007 ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer dort eine steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung
des Amtes für Finanzen Uri angefochten hatte. Das Obergericht trat auf die
Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz zweimaliger
entsprechender Aufforderung die angefochtene Verfügung nicht eingereicht
hatte. Der ans Bundesgericht adressierten Eingabe vom 14. November 2007 lässt
sich nichts entnehmen, was Bezug zu dem vom Obergericht geltend gemachten
Nichteintretensgrund hätte. Selbst der materielle Streitgegenstand des
obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Sicherstellung) wird nicht erwähnt.
Auf die Beschwerde ist schon wegen offensichtlich fehlender hinreichender
Begründung (Art. 108 BGG Abs. 1 lit. b BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG nicht einzutreten, sodass sich erübrigt, die weiteren
Einretensvoraussetzungen zu prüfen (Einhaltung der Beschwerdefrist usw.).

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Amt für Finanzen Uri und dem Obergericht des Kantons
Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt; dem
Beschwerdeführer wird in geeigneter Form von der Urteilsfällung Kenntnis
gegeben.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller