Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.147/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_147/2008

Urteil vom 29. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,

gegen

Gemeinde Gettnau, vertreten durch den Gemeinderat Gettnau,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ erbte als eingesetzter Alleinerbe aus dem Nachlass des am 27. Mai
2002 verstorbenen A.________, wohnhaft gewesen in G.________, u.a. die
Liegenschaft Z.________, die der Erblasser 1940 erworben hatte. Auf dem
gesamten Vermögensanfall von Todes wegen hatte X.________ eine Erbschaftssteuer
von Fr. 60'926.80 zu entrichten. Am 16. Juni 2005 (Grundbucheintrag)
veräusserte er die Liegenschaft zum Preis von Fr. 300'000.-- an Dritte.

B.
Mit Verfügung vom 10. November 2005 veranlagte der Gemeinderat Gettnau einen
steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 234'250.--, indem er vom
Veräusserungspreis (Fr. 300'000.--) Fr. 750.-- Handänderungs- und Fr. 65'000.--
Anlagekosten abzog; dies ergab eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 42'046.20.
Eine hiegegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Gettnau mit Entscheid
vom 12. März 2007 ab; damit liess er nicht zu, die bezahlte Erbschafts- und
Handänderungssteuer bei der Ermittlung des Erwerbspreises der Liegenschaft zu
berücksichtigen. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
wies dieses mit Urteil vom 4. Januar 2008 ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 11. Februar 2008 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 4. Januar 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das
Urteil gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, gegen die Grundsätze der
Besteuerung nach Art. 127 Abs. 1 und 2 BV und gegen § 2 Abs. 1 und 2 der
Verfassung des Kantons Luzern verstosse; "gegebenenfalls" sei die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das
Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er rügt
eine Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalem Verfassungsrecht, weil die
Vorinstanz die bezahlte Erbschaftssteuer nicht zum Erwerbspreis hinzurechne.

D.
Der Gemeinderat der Gemeinde Gettnau, die Dienststelle Steuern des Kantons
Luzern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung
der Beschwerde, wobei sie auf eine Vernehmlassung verzichten.

E.
Mit Verfügung vom 5. März 2008 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82
ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR
642.14), in der Fassung gemäss Anhang Nr. 58 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32), zulässig. Der
Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 100
BGG). Soweit aber der Beschwerdeführer neben einem Sachurteil auch noch diverse
Feststellungen beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,
weil diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. statt vieler BGE
126 II 300 E. 2c S. 303 f.).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht oder von kantonalen
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG), und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Indessen prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügende Begründung ist bezüglich der geltend gemachten Verletzung des
kantonalen Verfassungsrechts nicht zu erkennen, weshalb auf die Beschwerde auch
insoweit nicht eingetreten werden kann.

2.
2.1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen von Bundesrechts wegen Gewinne, die
sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land-
oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, soweit
der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich
Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG). Der steuerbare Grundstückgewinn
besteht somit aus der Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis
oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen). Diese Begriffe werden im
Steuerharmonisierungsgesetz zwar nicht näher definiert. Dem kantonalen
Gesetzgeber bleibt trotzdem bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns nur
ein beschränkter Spielraum; denn Grundstückgewinn und Einkommens- oder
Gewinnsteuer sind eng miteinander verbunden (BGE 131 II 722 E. 2.1 S. 723 f.).
Die Beachtung der Vorgaben der Steuerharmonisierung prüft das Bundesgericht mit
voller Kognition. Einzig in Bezug auf allfällige kantonale Besonderheiten, die
den der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Teil betreffen, steht dem
kantonalen Gesetzgeber ein gewisser Spielraum zu (BGE 131 II 722 E. 2.2 S. 724;
130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; je mit Hinweisen).

2.2 Der luzernischen Grundstückgewinnsteuer unterliegen u.a. Gewinne aus der
Veräusserung von (im Kanton Luzern gelegenen) Grundstücken oder von Anteilen
von solchen; ausgenommen sind Gewinne aus der Veräusserung von Geschäfts
(immobiliar)vermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen (§ 1
Abs. 1 des luzernischen Gesetzes vom 31. Oktober 1961 über die
Grundstückgewinnsteuer, GGStG/LU; SRL Nr. 647). Grundstückgewinn ist nach § 7
Abs. 1 GGStG/LU der Mehrbetrag des Veräusserungswertes gegenüber dem Anlagewert
des Grundstücks. Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung wird für die
Berechnung des Anlagewertes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung
abgestellt (§ 7 Abs. 2 GGStG/LU), und wenn der massgebende Erwerb über 30 Jahre
zurückliegt, gilt grundsätzlich die vor 30 Jahren bestehende Katasterschatzung
als Erwerbspreis (§ 11 GGStG/LU). Eine steueraufschiebende Veräusserung liegt
u.a. bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
Erbvorbezug und Schenkung vor (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 GGStG/LU). Der Anlagewert
schliesslich ergibt sich aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen
(§ 8 GGStG/LU), die in den §§ 12 und 13 abschliessend aufgelistet werden. Die
gesetzliche Ordnung entspricht damit den Vorgaben des StHG.

2.3 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass nur "Anrechnungen" im
Zusammenhang mit einem steuerlich relevanten Erwerb berücksichtigt werden
können; denn bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung - wie hier -
wird für die Berechnung des Anlagewertes zwingend auf die letzte
steuerbegründende Veräusserung abgestellt, d.h. vorliegend auf den Erwerb durch
den Erblasser. Dies gilt nicht nur für den Anlagewert als solchen, sondern
ebenfalls für die damit zusammenhängenden Aufwendungen (MARIANNE KLÖTI-WEBER/
JÜRG BAUR, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. Muri/Bern
2004, N 20 zu § 104 StG/AG; HEINZ WEIDMANN/BENNO GROSSMANN/RAINER ZIGERLIG,
Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. Muri/Bern 1999, S. 244
f.). Mit der Festlegung des Erbganges als steueraufschiebendem Vorgang wird den
Kantonen künftig zwingend vorgeschrieben, diese Handänderungen für die
Bemessung der Grundstückgewinnsteuer anlässlich einer späteren Veräusserung
nicht zu berücksichtigen (BERNHARD ZWAHLEN, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht [I/1], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl. Basel/Genf/München 2002, N 63 zu
Art. 12 StHG). Was die Erbschaftssteuer auf einem grundstückgewinnsteuerlich
privilegierten (Steueraufschub) Vermögensanfall im Besonderen betrifft, so wird
deren Anrechenbarkeit ebenfalls überwiegend verneint (FELIX RICHNER/ WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Züricher
Steuergesetz, 2. Aufl. Zürich 2006, Rz. 108 zu § 221 StG/ZH; ALESSANDRO SOLDINI
/ANDREA PEDROLI, L'imposizione degli utili immobiliari, Lugano 1996, S. 254;
dieselben, Complemento al Commentario, Lugano 2003, S. 157 f.; a.M. noch JÜRG
BAUR/MARIANNE KLÖTI-WEBER/WALTER KOCH/BERNHARD MEIER/URS URSPRUNG, Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, 1. Aufl. Muri/Bern 1991, N 13 zu § 75 aStG/AG). Die
Nichtanrechenbarkeit von Erbschaftssteuern gilt in der Praxis nebst den
erwähnten Kantonen Zürich und Tessin - soweit überhaupt bekannt - auch in den
Kantonen Bern (MARKUS LANGENEGGER, Handbuch zur bernischen
Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri/Bern 2002, Rz. 46 zu Art. 142 StG/BE; dazu
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. April 2000 E. 7,
in: BVR 2001 S. 455 f.), Basel-Landschaft (PETER CHRISTEN, Die
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 1998, S. 181; dazu
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 28.
Februar 1997, in: BStPra 1998 S. 20 ff.) und Freiburg (GABRIEL RUMO, Die
Liegenschaftsgewinnsteuer und die Mehrwertsteuer des Kantons Freiburg, Freiburg
1993, S. 250). Es ist daher nur nahe liegend, dass der Kanton Luzern diese
Praxis ebenfalls befolgt (Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen GGStG , Rz. 4
zu § 7).

2.4 Für diese Lösung spricht ausser der steuersystematischen Überlegung, einen
Steueraufschub grundstückgewinnsteuerrechtlich in jeder Beziehung unbeachtlich
zu lassen (vgl. 2.3), ebenso die unterschiedliche Natur von Erbschaftssteuer
einerseits und Grundstückgewinnsteuer andererseits. Erstere ist nach
überwiegender Auffassung eine (indirekte) Rechtsverkehrssteuer (ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.
Zürich 2002, S. 205; XAVIER OBERSON, Droit fiscal Suisse, 3e éd., Bâle/Genève/
Munich 2007, S. 392), wogegen die Grundstückgewinnsteuer zu den direkten
Steuern (Spezialeinkommenssteuer) zu rechnen ist. Die Erbschaftssteuer
berechnet sich auf dem Nettovermögensübergang (im Kanton Luzern bei
Liegenschaften auf dem Katasterwert oder Teilen davon unter Berücksichtigung
der entsprechenden Passiven, vgl. Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen EStG
[Erbschaftssteuergesetz], Ziff. 1.2 zu § 7 Nr. 1), und die
Grundstückgewinnsteuer auf dem - auf äussere Ursachen zurückzuführenden -
Gewinn. Eine Anrechnung der Erbschafts- an die Grundstückgewinnsteuer erschiene
daher angesichts der unterschiedlichen Natur und der divergierenden
Steuerobjekte der beiden Abgaben als problematisch (vgl. auch HEINRICH GUHL,
Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1953, S.
243). Hinzu kommt, dass die beiden Steuern - jedenfalls hier -
unterschiedlichen luzernischen Gemeinwesen zufallen, nämlich die
Erbschaftssteuer der Gemeinde Willisau bzw. dem Kanton Luzern (§ 12 des
luzernischen Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern, EStG/
LU, SRL Nr. 630) und die Grundstückgewinnsteuer der Belegenheitsgemeinde
Gettnau. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Anrechnung; im Übrigen könnte
ohnehin nur die auf die verkaufte Liegenschaft entfallende Steuer angerechnet
werden.

3.
Der Beschwerdeführer bezieht sich vorab auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 8. Juni 1977 (LGVE 1977 II Nr. 28), wonach bei der
Veräusserung einer ererbten Liegenschaft die seinerzeit entrichtete
Erbschaftssteuer zum Erwerbspreis hinzuzurechnen sei. Wie aber die Vorinstanz
nachweist, wurde die Praxis im Kanton Luzern seither geändert, weil nunmehr die
Privilegierung des Erbgangs einen echten Steueraufschub bildet (vgl. 2.2 bzw.
2.3 in fine). Wohl mag die Nichtanrechnung der Erbschaftssteuer aus Sicht des
Beschwerdeführers unbillig sein. Damit ist sie aber noch nicht rechtswidrig,
geschweige denn geradezu willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt nach
der bundesgerichtlichen Praxis nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
133 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Eine solch qualifizierte
Rechtsverletzung liegt hier nicht vor, umso weniger, als sogar die Auffassung
vertreten wird, Art. 12 StHG verlange die Nichtberücksichtigung von
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Steueraufschub stehen (vgl.
ZWAHLEN, a.a.O., N 63 zu Art. 12 StHG). Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen
die Grundsätze der Besteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 2 BV vor,
insbesondere wird das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht verletzt. Vom Bruttovermögenszufluss des
Beschwerdeführers aus der verkauften Liegenschaft von Fr. 300'000.-- verbleiben
ihm nach Abzug der anteiligen Erbschafts- und der Grundstückgewinnsteuer noch
rund zwei Drittel, was einer Gesamtbelastung von rund einem Drittel entspricht.
Eine solche Belastung führt noch zu keiner konfiskatorischen Besteuerung (vgl.
Urteil 2P.151/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 5.2, in: RtiD 2007 I S. 639, 645 mit
Hinweisen).

4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

4.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Gettnau, der Dienststelle
Steuern des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs