Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.145/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_145/2008
2C_146/2008

Urteil 29. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Tax Partner AG, Steuerberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 1997/98 (ausserordentliche
Einkünfte),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 12. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ war in den fraglichen Bemessungsjahren als Einzelunternehmer in
der Immobilienbranche (Vermittlung, Handel, Beratung) tätig. In der
Steuererklärung 1999 A deklarierten X.________ und P.________ einen im
Geschäftsjahr 1998 erzielten Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit des
Ehemannes von Fr. ________. Wie eine steueramtliche Revision ergab, hatte der
Steuerpflichtige am 9. Juni 1998 mit der Z.________ SA einen
Gesellschaftsvertrag über die Gründung der einfachen Gesellschaft Y.________
abgeschlossen. Es war vorgesehen, in einem ersten Schritt die Liegenschaften
A.________ und B.________ - eine Wohnüberbauung mit ________ Wohnungen in
C.________ - zu erwerben. Die Gesellschafter vereinbarten für alle
eingebrachten und abgewickelten Geschäfte eine Erfolgsbeteiligung im Verhältnis
von 60 % (Z.________ SA) zu 40 % (X.________). Bezüglich der zu erwerbenden
Liegenschaften vereinbarten die Gesellschafter folgende "Abwicklung":
"Kaufpreis:

7'700'000
Handänderungskosten, ca. 3.5 % v. 7'700'000

269'500
Anteil Provision an D.________ inkl. MWST

165'250
Ausgleichszahlung an Gesellschafter 2, X.________
1'100'000

./. Rückvergütung 1/2-Anteil Handänderungskosten
134'750
965'250
Anlagekosten total:

9'100'000"

Der Gesellschaftsvertrag (Ziff. 5) sieht weiter vor, dass die Z.________ SA der
einfachen Gesellschaft Y.________ zur Finanzierung der Anlagekosten ein
hypothekarisch gesichertes Darlehen von Fr. ________ gewährt und dass als
Eigentümerin der Grundstücke in C.________ die Z.________ SA im Grundbuch
eingetragen wird. Gemäss Vertrag (Ziff. 6) dient die Ausgleichszahlung von Fr.
1'100'000.-- an X.________ zur "Finanzierung aller Entwicklungskosten bezüglich
der genannten Liegenschaften" und zur Bezahlung aller "auf seiner Seite
aufgelaufenen Provisions- und Subprovisionsansprüche Dritter".

Am 1. Juli 1998 überwies die Z.________ SA dem Steuerpflichtigen den Betrag
gemäss vorstehender Aufstellung von Fr. 965'250.--.
A.b Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagung vom 7. April 2005 und 13. Juni
2006 (recte: 2005) setzte das kantonale Steueramt die im Jahr 1998 erzielten
ausserordentliche Einkünfte auf Fr. ________ fest und erfasste diese mit der
separaten Jahressteuer bei den Staats- und Gemeindesteuern 1998 und bei der
direkten Bundessteuer 1997/98 (Art. 69 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden, StHG, SR 642.14; Art. 218 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Die
ausserordentlichen Einkünfte pro 1998 aus der Einzelfirma berechnete das
kantonale Steueramt wie folgt:
Ausleichszahlung an X.________ aus der einfachen Gesellschaft Y.________

1'100'000

./. weitergeleitete Provisionen und Subprovisionen im Rahmen der obigen
Ausgleichszahlung

-________

"Schweigegeld" gemäss Vereinbarung vom 23.7.1998
________

weitere ausserordentliche Aufwendungen:

./. Aufwand gemäss Erfolgsrechnung (inkl. AHV-Rückstellung)

-________

geschäftsmässig nicht begründete gemeinnützige Zuwendungen (meist kirchliche
Vereinigungen)

________

steuerbare ausserordentliche Einkünfte
________
========

Die Einsprachen der Eheleute X.________ und P.________ wies das Kantonale
Steueramt Zürich hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten
Bundessteuer ab (Entscheide vom 31. Oktober 2006).

B.
X.________ und P.________ führten Rekurs und Beschwerde bei der
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit dem Antrag, es seien die
ausserordentlichen Einkünfte auf Fr. 0.-- festzusetzen. Mit Entscheid vom 12.
April 2007 wies die Steuerrekurskommission Rekurs und Beschwerde ab, worauf die
Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangten. In
zwei Entscheiden vom 12. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer 1997/98 wie auch
hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 1998 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Februar 2008
beantragt X.________, es seien die ausserordentlichen Einkünfte für die direkte
Bundessteuer 1997/98 auf Fr. 0.-- festzusetzen. Mit einer im Wesentlichen
gleichlautenden Eingabe vom gleichen Tag focht er auch den Entscheid des
Verwaltungsgerichts betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1998 an.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich bzw. das Kantonale Steueramt Zürich und
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerden seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
schliesst auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerden wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders
berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht und richten sich gegen zwei von einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällte Endentscheide
(Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG). Die Beschwerden sind zulässig. Nachdem den angefochtenen Entscheiden der
gleiche Steuersachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Parteien
gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu
vereinigen. Das ändert nichts daran, dass es sich um zwei verschiedene Steuern
handelt, einerseits die direkte Bundessteuer und andererseits die Staats- und
Gemeindesteuern, über die je separat zu befinden ist (BGE 131 II 553 E. 4.2).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die steuerbaren ausserordentlichen
Einkünfte seien mit Fr. 0.-- festzusetzen.

Die Veranlagungen des kantonalen Steueramtes für die ausserordentlichen
Einkünfte des Jahres 1998 enthalten einerseits Aufrechnungen, die keinen
ersichtlichen Bezug zu den Einkünften aus der einfachen Gesellschaft Y.________
aufweisen und die schon im Verfahren vor der Steuerrekurskommission (vgl. deren
Entscheid, E. 1b) nicht mehr umstritten waren. Das betrifft die Aufwendungen
für Spenden (Fr. ________), welche von der Veranlagungsbehörde nicht als
geschäftsmässig begründeter Geschäftsaufwand der Einzelfirma anerkannt wurden.
Zum anderen enthalten die Veranlagungen eine Zahlung von Fr. ________ "gemäss
Vereinbarung vom 23.7.1998", bei der es sich nach den Erwägungen der
Steuerrekurskommission (Entscheid E. 1b und 3b/cc) um die Vereinbarung eines
eigentlichen Schweigegeldes handelt und bei welcher nur noch umstritten war, ob
sie ausserordentlicher Natur sei. Nachdem diese Zahlung in den vorliegenden
Beschwerden mit keinem Wort thematisiert werden, ist darauf nicht weiter
einzugehen.

Zu prüfen sind allein die (ausserordentlichen) Einkünfte des Beschwerdeführers
aus der einfachen Gesellschaft Y.________.

2.
Am 1. Januar 1999 trat das neue Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in Kraft.
Es brachte für die natürlichen Personen die einjährige Steuerperiode mit
Gegenwartsbemessung. Auf den gleichen Zeitpunkt führte der Kanton Zürich in
Anwendung von Art. 41 DBG die einjährige Steuerperiode entsprechend dem
Kalenderjahr mit Gegenwartsbemessung für die natürlichen Personen auch bei der
direkten Bundessteuer ein (§ 1 der kantonalen Verordnung über die Durchführung
des DBG vom 4. November 1998). Die beiden Jahre vor dem Systemwechsel, d.h. die
Jahre 1997 und 1998, fallen in die Bemessungslücke. Für diesen Fall bestimmt
Art. 218 Abs. 2 DBG, dass ausserordentliche Einkünfte in der Bemessungslücke
für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer
unterliegen zum Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Aufwendungen,
die mit der Erzielung dieser Einkünfte zusammenhängen, können abgezogen werden
(Art. 218 Abs. 2 3. Satz DBG). Damit wird die Bemessungslücke, die sich aus dem
Wechsel von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen
Postnumerandobesteuerung ergibt, teilweise geschlossen (Agner/Digeronimo/
Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Ergänzungsband, Zürich 2000, N 251 zu Art. 218). Eine gleichartige Regelung
enthält auch die kantonale Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14.
Oktober 1998. Ausserordentliche Einkünfte, die im Jahr 1998 oder in einem
Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, unterliegen für das
Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer (vgl. § 1
Abs. 1 und 3 der Verordnung). Diese Vorschrift ist dem Art. 69 Abs. 2 Satz 1
StHG nachgebildet. Damit wird dem Wechsel der zeitlichen Bemessung bei den
natürlichen Personen, d.h. dem Wechsel von der Vergangenheitsbemessung zur
einjährigen Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung, Rechnung getragen (vgl. René
Eichenberger/Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im
neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, S. 1 ff. und 23 ff.).

I. Direkte Bundessteuer

3.
3.1 Die einfache Gesellschaft Y.________ wurde am 9. Juni 1998 vom
Beschwerdeführer und der Z.________ SA zum Zweck gegründet, die Liegenschaften
"A.________" und "B.________" zu erwerben. Der Kaufpreis der überbauten
Liegenschaften betrug Fr. ________ Mio. Hinzu kamen Handänderungs- und
Notariatskosten (Fr. 269'500.--), eine Provision (Fr. 165'250.--) sowie die
Ausgleichzahlung an den Beschwerdeführer (Fr. 1,1 Mio.).
Die Steuerrekurskommission, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies, legte
dar, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der
einfachen Gesellschaft Y.________ in der Steuerperiode 1998 insgesamt Fr.
________ (ohne Aufrechnung der gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. ________) als
Einkommen zugeflossen sind. Dabei handelt es sich um die vertraglich
vereinbarte Ausgleichszahlung von Fr. 1,1 Mio. und um weiteren Ertrag (Fr.
________) abzüglich der ausbezahlten Provisionen (Fr. ________) und des
Aufwandes (Fr. ________ gemäss Erfolgsrechnung der Einzelunternehmung des
Beschwerdeführers.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Einkommenszufluss. Er macht geltend,
er habe lediglich Anspruch auf die vertraglich vereinbarten 40 % am Gewinn der
einfachen Gesellschaft. Im Jahre 1998 habe die einfache Gesellschaft einen
Vermögensstandsgewinn von Fr. ________ erwirtschaftet. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Zurückzuweisen ist vorab der Einwand, einkommenssteuerrechtlich relevant sei
allein der Anteil des Beschwerdeführers von 40 % am Gesellschaftsgewinn. Die
Rüge geht schon deshalb fehl, weil hier nicht die Besteuerung des Anteils des
Beschwerdeführers am Gesellschaftsgewinn in Frage steht, sondern die Einkünfte,
die er aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Einzelfirma erzielte
und die als ausserordentlich taxiert wurden. Es geht um Leistungen, die der
Beschwerdeführer gegenüber der Gesellschaft erbracht hat und für die er
entsprechend zu entlöhnen ist, sofern dies vereinbart oder üblich ist. In Lehre
und Rechtsprechung ist anerkannt, dass zwischen dem Gesellschafter und einer
Personengesellschaft Verträge möglich sind wie zwischen Dritten (Fellmann/
Müller, Berner Kommentar, N 623 zu Art. 530 OR; Werner von Steiger, Die
einfache Gesellschaft, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Basel/
Stuttgart 1976, S. 370; vgl. BGE 104 II 108 ff. bes. E. 2; Urteil 2A.269/2006
vom 20. Juni 2008 E. 3.4). So verhält es sich auch hier.
Diese Einkünfte sind im Übrigen nachgewiesen. Am 1. Juli 1998 zahlte die Credit
Suisse an den Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 965'250.--. Die Gutschrift
erfolgte am 1. Juli 1998 im Auftrag der Z.________ SA auf das Konto des
Beschwerdeführers. Die Überweisung wurde in der Buchhaltung der einfachen
Gesellschaft Y.________ als Soll im Kapitalkonto des Beschwerdeführers
verbucht. Die Z.________ SA erwarb hierfür eine Darlehensforderung gegenüber
der einfachen Gesellschaft in der Höhe von Fr. 965'250.--, die im
Darlehenskonto der Z.________ SA im Haben ausgewiesen wurde. Es handelt sich um
die vertraglich vorgesehene Ausgleichszahlung von Fr. 1,1 Mio. abzüglich dem
hälftigen Anteil des Beschwerdeführers an den Handänderungskosten (Fr.
________) für den Erwerb der Liegenschaften in C.________. Gemäss
Gesellschaftsvertrag vom 9. Juni 1998 (Ziff. 6) und "Präzisierung" vom 9. Juni
1998 (Ziff. 7) dient dieser Betrag der Finanzierung aller "Entwicklungskosten"
bezüglich der genannten Liegenschaften. Dort heisst es unter Ziff. 7:
"Diese Summe bildet Teil der Anlagekosten und hat sämtliche Ansprüche von
X.________ im Zusammenhang mit seinen Entwicklungskosten bezüglich der
Liegenschaften, inklusive aller bei ihm aufgelaufenen Provisions- und
Subprovisionsansprüche Dritter, per Saldo abgegolten. Diese Ausgleichszahlung
wurde von der einfachen Gesellschaft aus der von Z.________ gewählten
Finanzierung sowie aus Erträgnissen geleistet."
Ein anderer Zahlungsgrund wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. In
welcher Weise der Beschwerdeführer für die einfache Gesellschaft Y.________
tätig geworden ist, wurde zwar im kantonalen Verfahren nicht dargelegt. Mangels
anderer Angaben muss aber von Erwerbseinkommen ausgegangen werden. In der
Einzelfirma des Beschwerdeführers wurde der Eingang denn auch per 31. Dezember
1998 im Konto Honorareinnahmen im Haben und gleichzeitig im Konto Privatbezüge
im Soll verbucht. Diese Verbuchungsweise wurde offensichtlich gewählt, weil in
der Bilanz der Einzelfirma weder ein Bankkonto noch ein Verbindungskonto mit
der einfachen Gesellschaft Y.________ geführt wurde. Das ändert aber nichts am
Einkommenszufluss. Dieser ist durch die Gutschrift der Credit Suisse, durch die
Art der Verbuchung in der Einzelfirma und bei der einfachen Gesellschaft
Y.________ und durch die vertraglichen Abmachungen und den Zahlungsgrund
hinreichend belegt, wie bereits das kantonale Steueramt gegenüber der
Steuerrekurskommission hervorgehoben hat.

3.3 Was der Beschwerdeführer demgegenüber einwendet, ist unbehelflich. Sofern
auf den Liegenschaften der einfachen Gesellschaft Abschreibungsbedarf bestanden
haben sollte, wie er geltend macht, so würde dies den Anteil des
Beschwerdeführers am Gewinn der einfachen Gesellschaft Y.________ betreffen und
nicht seine Forderung von Fr. 1,1 Mio. gegenüber dieser.

Abgesehen davon kann von einer Überbewertung der fraglichen Liegenschaften
nicht die Rede sein, wie bereits das kantonale Steueramt in der Rekurs- und
Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt hat. Die Forderungen des
Beschwerdeführers für "Entwicklungskosten" gegenüber der einfachen Gesellschaft
stellen Anlagekosten dar und waren daher zu aktivieren. Sollte sich daraus eine
Überbewertung der Liegenschaften ergeben haben (Buchwert per 31. Dezember 1998
Fr. ________), hätten Abschreibungen in der Bilanz der einfachen Gesellschaft
vorgenommen werden müssen. Die hypothekarische Belastung von Fr. ________ (was
einer Bankfinanzierung von rund 89 % entspricht) und Jahresmieterträge aus den
fraglichen Liegenschaften von Fr. ________ bis Fr. ________ sprechen indessen
dafür, dass der Verkehrswert der Liegenschaften den Kaufpreis von Fr. ________
Mio. zusammen mit den weiteren aktivierten Anschaffungskosten von Fr. ________
Mio. per Stichtag deutlich überstiegen haben muss. Die Zahlung an den
Beschwerdeführer hat daher einen durchaus realen Hintergrund, ohne dass
Anzeichen einer Überbewertung bestehen. Dem Verwaltungsgericht kann insofern
keine rechtsverletzende, d.h. unvollständige oder willkürliche Feststellung des
Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn es eine Überbewertung der Liegenschaft
verneinte.

4.
4.1 Als ausserordentliche, der Jahressteuer nach Art. 218 Abs. 2 DBG
unterliegende Einkünfte nennt der Absatz 3 dieser Vorschrift Kapitalleistungen,
aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 206 Abs. 3 DBG.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sondern hat beispielhaften Charakter,
wie sich aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt. Art. 218 DBG will
verhindern, dass beim Wechsel des Systems der zeitlichen Bemessung
ungerechtfertigte Steuervorteile entstehen (s. auch Urteil 2A.200/1998 vom 28.
Januar 1999, ASA 69 S. 797 E. 3d, für den Wechsel der zeitlichen Bemessung bei
den juristischen Personen nach Art. 206 DBG). Für die Ausserordentlichkeit von
Einkünften nach Art. 218 Abs. 3 DBG hat das Bundesgericht in Anlehnung an das
Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1999
(ASA 68 S. 384) Kriterien aufgestellt (Urteil 2A.557/2001 vom 11. Juli 2002,
ASA 72 S. 663 E. 2.1). Danach kann sich der ausserordentliche Charakter einer
Leistung namentlich aus deren Einmaligkeit ergeben. Ausserordentlich sind auch
Einkünfte, die zwar regelmässig fliessen, aber im Vergleich zu den sonstigen
Jahren ungewöhnlich hoch scheinen und sich dadurch vom Üblichen abheben. Es
handelt sich um Einkünfte, die in der Übergangsperiode nicht unbesteuert
gelassen werden können, weil sich sonst eine Disparität zwischen
Leistungsfähigkeit und effektiver Steuerbelastung ergäbe. Ihr Merkmal ist, dass
die steuerpflichtige Person ihr Einkommen gewöhnlich nicht oder nicht in dieser
Art und Weise schöpft. Dabei müssen die gesamten Umstände berücksichtigt
werden. Pauschale Abgrenzungen verbieten sich in der Regel (Urteil 2A.557/2001,
a.a.O., E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 14
ff. zu Art. 218 DBG; Dieter Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, N 33 zu Art. 218 DBG).

Nach ähnlichen Kriterien grenzen auch die kantonalen Gerichte die
ausserordentlichen von den ordentlichen Einkünften ab (vgl. Verwaltungsgericht
Zürich, 21. Mai 2003, StE 2004 B 65.4 Nr. 14 E. 4a; Verwaltungsgericht Schwyz,
27. Oktober 2003, StE 2004 B 65.4 Nr. 16 E. 3b; Verwaltungsgericht Aargau, 16.
Dezember 2004, StE 2005 B 65.4 Nr. 19).

4.2 Für die Ausserordentlichkeit des fraglichen Einkommens spricht allein schon
die Höhe der Einkunft, der keine vergleichbaren Einkünfte in den Vorjahren
gegenüberstehen. Nach den im angefochtenen Entscheid bestätigten Feststellungen
der Steuerrekurskommission hat der Beschwerdeführer in den Vorjahren auch nicht
annähernd so hohe Einkünfte erzielt. Gemäss Einspracheentscheid vom 31. Oktober
2006 (S. 5) beliefen sich die Honorareinnahmen des Vorjahres (1997) auf
lediglich Fr. ________. In den Geschäftsjahren 1991 bis 1994 wurden
Bruttoumsätze von Fr. ________, ________, ________ sowie Fr. ________
ausgewiesen. In den Kalenderjahren 1995 und 1996 hatte der Beschwerdeführer
seine selbständige Erwerbstätigkeit unterbrochen und liegen keine
Jahresrechnungen vor. Allein aus der absoluten Höhe der Einkunft kann zwar
nicht auf deren Ausserordentlichkeit geschlossen werden, wie die
Steuerrekurskommission dargelegt hat. Wenn jedoch einer sehr hohen Einkunft im
Bemessungsjahr keine vergleichbaren Einkünfte in den Vorjahren gegenüberstehen,
besteht eine natürliche Vermutung, dass es sich nicht um ordentliches Einkommen
handelt, und kann vom Steuerpflichtigen verlangt werden, dass er anhand der
Umstände aufzeigt, weshalb das hohe Einkommen des Bemessungsjahres auf der
ordentlichen Tätigkeit beruht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer (mit
Ausnahme der zum Abzug zugelassenen Drittprovisionen von Fr. ________) auch
nicht im Ansatz erklärt, für welche Tätigkeit er die "Ausgleichszahlung"
erhalten hat und dass diese Tätigkeit mit der früheren Tätigkeit übereinstimmt.
Es verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn das Verwaltungsgericht den
ausserordentlichen Charakter der Einkunft bejaht hat. In betragsmässiger
Hinsicht ist die Veranlagung vor Bundesgericht nicht umstritten.
II. Staats- und Gemeindesteuern

5.
Für die Staatssteuer ergibt sich keine abweichende Beurteilung. § 2 der
regierungsrätlichen Verordnung vom 14. Oktober 1998 über den Vollzug von Art.
69 StHG umschreibt die ausserordentlichen Einkünfte sinngemäss gleich wie Art.
218 Abs. 3 DBG und Art. 69 Abs. 3 StHG (vgl. vorstehende E. 3). Was zur
direkten Bundessteuer gesagt wurde, muss daher auch für den Bereich der
Staatssteuer gelten. Wenn das Verwaltungsgericht auch für die direkten
kantonalen Steuern die Ausserordentlichkeit der fraglichen Ausgleichszahlung
bejaht hat, hat es weder kantonales Recht willkürlich ausgelegt noch Grundsätze
oder Vorschriften der Steuerharmonisierung missachtet. Die Beschwerde ist auch
hinsichtlich der Staatssteuer nicht begründet.

6.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_145/2008 und 2C_146/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 2C_145/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde 2C_146/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann