Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.143/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_143/2008

Urteil vom 10. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________, Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), 2501 Biel/Bienne.

Gegenstand
Konformitätsprüfung für Funkfernsteuerungen; Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
vom 21. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 stellte das Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) die Nichtkonformität von vier Funkfernsteuerungen fest, welche durch
die Einzelfirma X.________, Y.________, angeboten und vertrieben worden sind;
es untersagte ihr das Inverkehrbringen dieser Anlagen und auferlegte ihr die
Kosten des Verfahrens von Fr. 910.--. Die Betroffene erhob dagegen Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, welches ihr am 23. Oktober 2007 die
unentgeltliche Prozessführung bewilligte, aber das daraufhin gestellte
Begehren, für die Abfassung einer Replik zur Vernehmlassung des BAKOM einen
Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, mit Verfügung vom 21.
Januar 2008 abwies. Y.________ erhob hiergegen am 8. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht "Einsprache", welche von diesem zuständigkeitshalber
an das Bundesgericht weitergeleitet wurde (Verfügung vom 11. Februar 2008). Mit
Eingabe vom 20. Februar 2008 ersuchte Y.________ für das bundesgerichtliche
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Bundesverwaltungsgericht und das BAKOM haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.
Der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu fällende Sachentscheid
unterliegt, da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG gegeben ist (vgl. Art.
83 lit. p BGG, Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007, SR. 784.40), der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dieses Rechtsmittel ist
damit nach Massgabe von Art. 93 BGG auch zulässig gegen Zwischenentscheide
dieses Verfahrens. Zwischenentscheide über die Verweigerung der Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes können einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken und sind daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sofort
gesondert anfechtbar (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2; zum
bisherigen Recht: BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 126 I 207 E. 2a S. 210 mit
Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

3.
Das Rechtsmittel erweist sich aber als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG (summarische
Begründung) zu erledigen:

Gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, welcher für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet (Art. 37 VGG), wird einer bedürftigen
Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, nebst der Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten seitens der Beschwerdeinstanz ein Anwalt
bestellt, "wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist". Letzteres ist der
Fall, wenn die Geltendmachung des Standpunktes der betreffenden Partei
besondere Rechtskenntnisse erfordert, über die ein Rechtsunkundiger nicht
verfügt, und zugleich erhebliche Interessen der Partei auf dem Spiele stehen.

Welche Bedeutung das vorliegende Verfahren für die Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführerin hat, kann dahingestellt bleiben. Es stellen sich jedenfalls,
wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, keine Rechtsfragen, für welche die
Beschwerdeführerin auf den Beistand eines Anwaltes angewiesen wäre. Richtig
ist, dass der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte (weitere) Vertrieb der
fraglichen Funkfernsteuerungsanlagen die Beibringung entsprechender technischer
Unterlagen voraussetzt, anhand derer die Konformität dieser Anlagen
nachgewiesen werden kann. Wer solche Geräte in den Handel bringen will, muss in
der Lage sein, sich über die geltenden technischen Vorschriften ins Bild zu
setzen und diesbezügliche Fragen gegebenenfalls auch in einem
Rechtsmittelverfahren zu erörtern. Diese Aufgabe bildet Teil der
unternehmerischen Tätigkeit, wofür nicht gestützt auf die Regeln der
unentgeltlichen Rechtspflege die Mitwirkung eines staatlich bezahlten Anwaltes
beansprucht werden kann. Im übrigen wird auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheides verwiesen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser