Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.141/2008
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2C_141/2008/ble

Urteil vom 15. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________ und B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Urs Vögele, Beratungsbüro,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 17. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember
2007, welches die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2001 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150'300.-- letztinstanzlich bestätigt und
die Beschwerde abgewiesen hat. Streitig waren der Abzug für die Kosten für
den Einbau einer Dachlukarne von Fr. 25'604.-- sowie die Kosten für das
private Arbeitszimmer von Fr. 1'200.--. Die Beschwerdeführer beantragen, es
seien für Gebäudeunterhalt Fr. 24'600.-- und als Berufsauslage Fr. 1'200.--
zum Abzug zuzulassen. Eventualiter seien Fr. 20'000.-- als
Liegenschaftsunterhalt anzuerkennen.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist.

2.
2.1 Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind die Aufwendungen, die zu
einem Mehrwert der Liegenschaft führen. Umfasst eine Aufwendung sowohl einen
werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, so ist die Aufwendung
nur im Umfang des werterhaltenden Teils zum Abzug zuzulassen. Die Anteile
sind zu schätzen.
Die Beschwerdeführer haben das Dachfenster nicht nur saniert oder repariert,
sondern es durch eine Dachlukarne ersetzt. Es handelt sich um einen Um- oder
Ausbau und nicht nur um eine Renovation. Die Veranlagungsbehörde hat dem
Umstand, dass das Dachfenster reparaturbedürftig war, durch einen Abzug von
Fr. 1'000.-- Rechnung getragen. Höhere Kosten infolge der
Reparaturbedürftigkeit sind durch die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen
worden. Dass der Gebäudemehrwert, den die neue Dachlukarne bewirkt, die
Umbaukosten (Fr. 25'604.-- abzüglich Fr. 1'000.--) nicht erreicht, vermag an
dieser Qualifikation nichts zu ändern.

2.2 Gemäss § 12 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Aargau vom 11.
September 2000 (StGV) gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern der
Unselbständigerwerbenden grundsätzlich dieselben Pauschalabzüge wie für die
direkte Bundessteuer. Die steuerlich abziehbaren Berufskosten der
unselbständigen Erwerbstätigkeit sind für die direkte Bundessteuer in der
Verordnung des Eidg. Finanzdepartements vom 10. Februar 1993
(Berufskostenverordnung, SR 642.118.1) enthalten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der
Berufskostenverordnung können "übrige Berufskosten" wie namentlich die Kosten
für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider
usw. als Pauschale nach Art. 3 der Berufskostenverordnung abgezogen werden.
Diese Pauschale beträgt gemäss Anhang zur Berufskostenverordnung 3 % des
Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 1'900.-- und höchstens Fr. 3'800.-- im
Jahr. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 7 Abs. 1 der
Berufskostenverordnung), wobei in diesem Fall jedoch die gesamten
tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit zu belegen sind
(Art. 4 der Berufskostenverordnung). Blosse Teilnachweise genügen demnach
nicht. Vorliegendenfalls hat die Vorinstanz die Berufskostenpauschale im
Maximalbetrag von Fr. 3'800.-- gewährt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
dass sie den umfassenden Nachweis gemäss Art. 4 der Berufskostenverordnung
angetreten hätten. Damit bleibt es beim Pauschalabzug, in welchem die Kosten
für das private Arbeitszimmer bereits enthalten sind. Der angefochtene
Entscheid, der diese Abzüge bestätigt hat, beruht weder auf einer
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht noch verletzt er Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind den
Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 65 und
66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann