Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.140/2008
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2C_140/2008/ble

Urteil vom 11. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Juan Cortizo, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
Bahnhofstrasse 11,
4133 Pratteln 1,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof,
4500 Solothurn,
handelnd durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn,
Ambassadorenhof, 4500 Solothurn.

Familiennachzug und Aufenthalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
6. Dezember 2006.

Erwägungen:

1.
X. ________, geboren 1964, Staatsangehöriger Serbiens, zur Gruppe der Roma
gehörend und aus dem Kosovo stammend, reiste 1998 als Asylbewerber in die
Schweiz ein. Er zog das Asylgesuch zurück, da ihm der Kanton Tessin, nach der
Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahr 1999, im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte. Nach der Trennung
des Ehepaars wies der Kanton Tessin X.________ per Ende 2000 aus dem Kanton
weg; dieser zog in den Kanton Solothurn, welcher ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte und auch nach dem endgültigen Scheitern der
Ehe jeweilen verlängerte, wobei ihm im Jahr 2005 ausdrücklich die Auflage
gemacht wurde, er habe seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und
seine Schulden innerhalb eines Jahres abzubezahlen, wobei während dieser Zeit
das Einkommen durch das Sozialamt zu bezahlen sei.
Am 3. März 2006 heiratete X.________ eine in Frankreich ansässige
Marokkanerin, mit welcher zusammen er einen am 16. August 2005 geborenen Sohn
hat. Am 9. März 2006 ersuchte er um Bewilligung des Familiennachzugs für
seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Das Departement des Innern des Kantons
Solothurn wies das Gesuch am 31. Juli 2007 mit der Begründung ab, dass der
Gesuchsteller weder für sich noch für seine Familie über genügende
finanzielle Mittel verfüge und gegen ihn Verlustscheine in beträchtlichem
Umfang vorlägen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen
die Departementsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2007
ab; zugleich forderte es X.________ sowie seine Ehefrau und seinen Sohn, die
sich ohne Bewilligung bei ihm aufhalten, auf, die Schweiz bis spätestens 31.
März 2008 zu verlassen (Wegweisung).
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel als Beschwerde. Das
Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 1 S.
188).

2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist eine Verfügung über die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die
Ablehnung des für Frau und Kind beantragten Familiennachzugs. Weder aus
Bundesrecht noch aus Völkerrecht lässt sich ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung bzw. auf Familiennachzug
ableiten; das Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher nicht mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG); ebenso wenig ist dieses Rechtsmittel zulässig zur Anfechtung
der gegen den Beschwerdeführer verfügten Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil steht somit - höchstens - die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung, mit
welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG).
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots sowie  des
Anspruchs auf rechtliches Gehör; es ist zu prüfen, ob die Beschwerde im
Hinblick auf diese Rügen verfassungsrechtlicher Natur als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann.

2.3 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Da dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf
die nachgesuchte Bewilligung zusteht, ist er durch deren Verweigerung nicht
in rechtlich geschützten Interessen betroffen, und er ist grundsätzlich nicht
legitimiert, den Bewilligungsentscheid in materieller Hinsicht, insbesondere
wegen Verletzung des Willkürverbots, mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde
anzufechten (BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.).
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Beschwerdeführer
berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Verletzung auf
eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.;
vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.). Grundsätzlich zulässig ist
insbesondere die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Nicht zu
hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, so der Vorwurf, die
Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig
differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei
vorgetragenen Argumenten auseinander oder würdige Parteivorbringen
unzureichend. Ebenso wenig kann gerügt werden, der Sachverhalt sei
unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt worden und
Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine
Folge gegeben worden (grundlegend BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 271 E.
1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S.
95).
Soweit der Beschwerdeführer die Rüge erhebt, die Verweigerung der
Bewilligungsverlängerung verstosse gegen das Willkürverbot, ist er dazu nach
dem Gesagten nicht legitimiert. Zur Begründung der Gehörsverweigerungsrüge
sodann beschränkt er sich darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie auf
von ihm für entscheidend erachtete einzelne Ausführungen in der
Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei; es handelt sich dabei um einen
Vorwurf, der wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation in der Sache selbst
unzulässigerweise auf die Überprüfung des materiellen Bewilligungsentscheids
abzielt.

2.4 Mangels zulässiger Rügen erweist sich die Beschwerde auch als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.5 Mit diesem Urteil wird das Gesuch im Hinblick auf die mit dem
angefochtenen Entscheid verbundene Ausreiseverpflichtung gegenstandslos.

2.6 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (vgl.
Art. 64 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 - 3 BGG) kann dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass die Rechtsmittelbelehrung des
Verwaltungsgerichts (trotz des Hinweises: "Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich") den
Beschwerdeführer dazu veranlasst haben mag, umfassend Beschwerde zu führen
und nicht bloss Rügen verfassungsrechtlicher Natur zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller