Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.13/2008
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2C_13/2008

Urteil vom 15. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.

Staatssteuer 2002,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Oktober 2007.

Erwägungen:

1.
Am 24. März 2006 sind die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ von der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für die Staatssteuer 2002
veranlagt worden; dabei wurden die Einkünfte, welche B.X.________ aus der
unverteilten Hinterlassenschaft ihrer Mutter erzielt, mit 2'275 Franken
berücksichtigt. Die Steuerpflichtigen gelangten hiergegen an das kantonale
Steuer- und Enteignungsgericht, welches das steuerbare Einkommen in
teilweiser Gutheissung ihres Rekurses um 257 Franken reduzierte (Urteil vom
16. März 2007). Das von den Ehegatten X.________ in der Folge angerufene
Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die bei ihm eingereichte Beschwerde
wegen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (fehlende Begründung für einen
implizit abgewiesenen Antrag) teilweise gut und wies die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil vom 17. Oktober 2007).

2.
Am 3. Januar 2008 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Auf ihre
Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten,
ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung
kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken
(vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):

3.
Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zunächst zulässig gegen Endentscheide.
Nachdem das hier angefochtene Kantonsgerichtsurteil das Verfahren nicht
abschliesst, sondern auf Rückweisung lautet, handelt es sich dabei nicht um
einen Endentscheid. Es liegt weiter auch kein anfechtbarer Teilentscheid im
Sinne von Art. 91 BGG vor, weil das Urteil zwar einzelne Rechtsfragen
verbindlich beantwortet, aber kein eigenständiges Begehren abschliessend
behandelt. Das Kantonsgerichtsurteil stellt mithin einen blossen
Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur dann offen
steht, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG; zum Sonderfall der Vor-
und Zwischenentscheide über Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen vgl. Art. 92
BGG).
Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen für die Anfechtung von
Zwischenentscheiden erfüllt: Das Kantonsgericht hat jenen Teil des
Rechtsstreits, welcher von der festgestellten Gehörsverletzung betroffen ist
(Frage, wie der Zinsertrag der Erbschaft zwischen dem 1. Januar und dem 21.
November 2002 zu behandeln ist), nicht geprüft. Bei diesen Gegebenheiten kann
das Bundesgericht - hier nicht interessierende besondere Konstellationen
vorbehalten - zum Vornherein keine sofortige und endgültige Beurteilung der
Streitigkeit vornehmen. Weiter vermag ein Rückweisungsentscheid zur neuen
Abklärung und Entscheidung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zu bewirken (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Wieso dies im
vorliegenden Fall anders sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan; im
Gegenteil, erheben die Beschwerdeführer doch gar keine Einwände gegen die
Rückweisung an und für sich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gegen
den vom kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht zu fällenden neuen
Entscheid wiederum die ordentlichen Rechtsmittel und letztinstanzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen
stehen. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch alle Vor- und
Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die Beschwerdeführer im
betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich - sämtliche Rügen
gegen den Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts erneut vortragen können.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli