Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.139/2008
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2C_139/2008/leb

Urteil vom 12. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 1.
Februar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft, welche das Haftgericht
III Bern-Mittelland am 1. Februar 2008 bis zum 29. Februar 2008 genehmigte.
Am 8. Februar 2008 leitete es ein Schreiben von X.________ als allfällige
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 BGG):
2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren rechtskräftig verpflichtet,
die Schweiz bis zum 3. September 2001 zu verlassen, was er nicht getan hat.
Eine Rückkehr in den Iran ist nur möglich, falls er sich hiermit
einverstanden erklärt; dies lehnt er indessen nach wie vor strikt ab. Da
seine Wegweisung ohne Verhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zwangsweise
vollzogen werden kann und kein milderes Mittel ersichtlich ist, das ihn
veranlassen könnte, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, durfte er in
Durchsetzungshaft genommen werden (Art. 78 AuG [SR 142.20]; BGE 133 II 97
ff.).
2.2 Was er hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Entgegen seiner Annahme
verfügt er in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung; er hätte das
Land längst verlassen sollen; sein Aufenthalt musste bisher wegen seiner
Weigerung, in den Iran zurückzukehren, lediglich faktisch geduldet werden;
sein Status war jedoch nie regulär. Ob er das Betreuungspersonal in Biel
bedroht hat, was er bestreitet, spielt keine Rolle; er ist nicht deswegen in
Haft, sondern um ihn dazu zu bewegen, das Land nunmehr zu verlassen und mit
den Behörden zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. Die Durchsetzungshaft kann
bis zu 18 Monaten dauern; sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen
Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg- oder Ausweisung
nur mit der Kooperation des Betroffenen möglich ist. Für alles Weitere wird
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund
der Umstände (Bedürftigkeit) indessen, von der Erhebung von Kosten abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar