Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.135/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_135/2008 /len

Urteil vom 27. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
G.I.________ und H.I.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch ag für steuerberatung s+a,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1997/1998 (Zwischenveranlagung ab. 1. Januar 1998 und
Kapitalgewinn 1997),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Nach dem Tode ihres Vaters, F.________, kauften die beiden Töchter,
G.I.________ und C.A.________, von der F.________ Familienstiftung mit Sitz in
Vaduz mit Vertrag vom 25. März 1982 das Grundstück J.________ GB Nr. x
(K.________) im Halte von 51'134 m2 und einem amtlichen Schätzwert von Fr.
2'481'000.-- zum Preis von Fr. 1'246'100.-- zu Gesamteigentum. Auf diesem
direkt am See gelegenen Areal befanden sich seit 1967 ein Wohnwagenpark für
Dauermieter mit zugehörigen Bauten (unter anderem Toiletten- und
Duschenpavillons, Schwimmbad) sowie weitere Wohnliegenschaften, Gärtnerhäuser,
ein Freizeitgebäude und ein Garagentrakt. Auf dem Wohnwagenpark waren gegen 70
Wohnmobile aufgrund langfristiger Mietverträge dauerhaft stationiert. In einem
der Wohnhäuser logierte ein ganzjährig angestellter Verwalter, der sich
hauptsächlich mit der Garten- und Waldpflege sowie mit der Schwimmbadwartung
befasste. Bei Bedarf wurden weitere Aushilfen beschäftigt, wogegen das Inkasso
der Mietzinsen sowie die administrativen Arbeiten ein Treuhandbüro besorgte.
Mit Vertrag vom 12. Dezember 1997 verkauften die beiden Gesamteigentümerinnen
den Grossteil dieses Komplexes, nämlich 47'916 m2 (mit amtlicher Schätzung von
Fr. 1'809'000.--), für Fr. 9'000'000.-- der Gemeinde J.________. Im Einzelnen
handelt es sich bei den Kaufs- und Verkaufsobjekten um:
Kauf 1982
Verkauf 1997
Schätzwert 1981
Fr.
Schätzwert 1989
Fr.
Eingangsportal Vers. Nr. 136
4'000.--

Wohnhaus Vers. Nr. 137
94'000.--

Kleines Portal Vers. Nr. 139
1'000.--

Pavillon Vers. Nr. 141
14'000.--
Pavillon Vers. Nr. 141
15'000.--
Freizeitgebäude Vers. Nr. 144
78'000.--
Freizeitgebäude Vers. Nr. 144
48'000.--
Gärtnerwohnhaus Vers. Nr. 145
112'000.--
Gärtnerwohnhaus Vers. Nr. 145
135'000.--
Gärtnerwohnhaus Vers. Nr. 148
166'000.--

Scheune/Garagen Vers. Nr. 152
85'000.--
Scheune/Garagen Vers. Nr. 152
75'000.--
Öltankgebäude Vers. Nr. 441
9'000.--
Öltankgebäude Vers. Nr. 441
-
Wohnhaus (Chalet) Vers. Nr.443
175'000.--

Toilettenpavillons 1-4
360'000.--
Toilettenpavillons 1-4
380'000.--
Parkanlagen/Schwimmbad
980'000.--
Parkanlage/Schwimmbad
1'015'000.--
Gebäudegrundfläche/Hofraum
400'000.--
Gebäudegrundfläche/Hofraum
136'000.--
Strandgebiet
3'000.--
Strandgebiet
5'000.--
Total
2'481'000.--
Total
1'809'000.--
Preis 1982
1'246'100.--
Preis 1997
9'000'000.--

Im Gesamteigentum behielten die beiden Schwestern die anlässlich des Verkaufs
abparzellierten beiden Grundstücke J.________ GB Nr. y (Gärtnerwohnhaus im
Halte von 671 m2) sowie J.________ GB Nr. z (Wohnhaus [Chalet] mit
Eingangsportal sowie Mehrfamilienhaus [Nr. 951, das anstelle des abgebrochenen
Gebäudes Nr. 137 sowie des Portals Nr. 139 entstanden war], im Halte von 2'528
m2; die Differenz von 19 m2 gegenüber der Quadratmeterzahl beim Erwerb
resultiert aus einer Neuvermessung im Jahre 1994).

B.
In der Veranlagungsperiode 1997/98 deklarierten H.I.________ und G.I.________
für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 877'777.--, und
am 18. Oktober 1999 wurden sie für ein steuerbares Einkommen von Fr. 881'800.--
veranlagt. Darin sind auch die Nettoerträge aus der einfachen Gesellschaft
K.________ enthalten, freilich nicht unter dem Titel "Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit". Diese Einschätzung blieb unangefochten und
erwuchs in Rechtskraft.

C.
Am 25. Juni 2001 bzw. am 20. Dezember 2001 unterbreitete der Steuerkommissär
H.I.________ und G.I.________ einen Veranlagungsvorschlag für eine
Sonderveranlagung bei der direkten Bundessteuer 1997/98 im Zusammenhang mit
einer Zwischenveranlagung wegen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per
Ende 1997. H.I.________ und G.I.________ akzeptierten diese Vorschläge nicht,
aber am 16. Mai 2006 nahm ein neuer Steuerkommissär eine Zwischenveranlagung ab
1. Januar 1998 vor und veranlagte sie für den Rest der Veranlagungsperiode 1997
/98 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 918'800.-- sowie für eine
Sondersteuer 1997 gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) von Fr. 4'066'000.--. Auf Einsprache
hin wurde der steuerbare Kapital- bzw. Überführungsgewinn mit Entscheid vom 2.
April 2007 auf Fr. 4'494'900.-- erhöht.

D.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Steuerrekurskommission II des
Kantons Zürich am 12. November 2007 insoweit teilweise gut, als sie den 1997
steuerbaren Kapital- bzw. Überführungsgewinn auf Fr. 4'406'300.-- herabsetzte,
aber die Zwischenveranlagung schützte. Die Steuerrekurskommission II des
Kantons Zürich ging davon aus, dass es sich bei den ab 1982 bezogenen
Einkünften an sich um Einkommen aus unbeweglichem Vermögen gehandelt habe. Die
Gesamteigentümerinnen hätten das Land jedoch als Geschäftsvermögen übernommen,
und von einer Abrechnung über die stillen Reserven sei nur dank einer
Verständigung mit den Steuerbehörden des Kantons St. Gallen abgesehen worden.
Darin wurde zuhanden der Familienstiftung als Voreigentümerin bestätigt, dass
"Camping und Gärtnerei K.________ J.________" auf die "buchführungspflichtige
einfache Gesellschaft" zu Gesamteigentum erfolge und der verbindliche
steuerliche Buchwert Fr. 1'246'100.-- betrage. Daran seien die damaligen
Erwerberinnen nunmehr zu behaften, d.h. sie hätten aus diesem Grunde
Geschäftsvermögen veräussert; der Aufgabe der bezüglichen selbständigen
Erwerbstätigkeit sei mittels Zwischenveranlagung Rechnung zu tragen, und der in
der Bemessungslücke angefallene Kapital- bzw. Überführungsgewinn sei gesondert
steuerlich zu erfassen.

E.
Gegen dieses Urteil der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 12.
November 2007 (versandt am 21. Dezember 2007) erheben H.I.________ und
G.I.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen,
das Urteil der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 12. November
2007 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Zwischenveranlagung
vorzunehmen sei und kein Kapital- bzw. Überführungsgewinn besteuert werden
könne. Sie rügen eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, indem sie
weitere Beweismittel vorlegen, sowie eine Verletzung von Bundesrecht.
Das Kantonale Steueramt Zürich sowie die Steuerrekurskommission II des Kantons
Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte
Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) hat darauf verzichtet, einen
Antrag zu stellen und sich zur Sache vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich betrifft die
direkte Bundessteuer 1997/98. Es handelt sich um ein letztinstanzliches, auf
öffentliches Recht gestütztes Urteil, das mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
kann (Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG, in der Fassung gemäss
Anhang Nr. 57 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2257]). Eine Ausnahme
gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aus der Steuerharmonisierung ergebende Verpflichtung der
Kantone, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer eine zweite
kantonale Gerichtsinstanz vorzusehen, wenn - wie dies im Kanton Zürich der Fall
ist - für die kantonalen Steuern ein zweifacher kantonaler Instanzenzug besteht
(vgl. BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.), kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur
Anwendung; die Frist von acht Jahren, die den Kantonen gemäss Art. 72 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1999 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur Anpassung ihrer
Gesetzgebung offen stand, war in der hier in Frage stehenden Steuerperiode 1997
/98 noch nicht abgelaufen.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 100
BGG). Soweit aber die Beschwerdeführer neben einem Sachurteil auch noch diverse
Feststellungen beantragen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,
weil diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. statt vieler BGE
126 II 300 E. 2c S. 303 f.).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde dürfen
neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dazu gehören
aber nicht Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel, welche die Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht haben, obwohl sie dazu Anlass gehabt
hätten, und deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden
konnten. Den Beschwerdeführern musste spätestens seit der Befragung bzw.
Referentenaudienz vom 13. Juli 2007 klar sein, dass die nunmehr nachgereichten
Unterlagen von Belang sein könnten. Diese hätten bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht werden können bzw. sollen und sind deshalb aus dem Recht zu weisen.

2.
2.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen,
fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, hier ab Ende 1998. Diese Frist gilt
auch für die Vornahme von Zwischenveranlagungen nach Art. 45 DBG und damit
zusammenhängende Sondersteuern nach Art. 47 DBG (Daniel Schär, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. Aufl., Basel 2008, N 24 zu Art. 46 und N 27 zu Art. 47 DBG). Gemäss
Art. 120 Abs. 3 DBG beginnt die Verjährung neu mit "jeder auf Feststellung oder
Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem
Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird". Jedenfalls mit
den im Jahre 2001 unterbreiteten Veranlagungsvorschlägen der Steuerbehörde
begann somit die Verjährung neu zu laufen, so dass die Zwischen- und die
Sonderveranlagung nicht verjährt sind. Ohnehin noch nicht eingetreten ist die
15-jährige absolute Verjährung nach Art. 120 Abs. 4 DBG.

2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Sonderveranlagung gemäss Art.
47 DBG nur vorgenommen werden dürfe, wenn ein Nachsteuergrund nach Art. 151 ff.
DBG vorliege, da sonst in die Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung für die
Jahre 1997/98 eingegriffen werde. Tatsächlich wird dies in der Literatur
teilweise so vertreten (vgl. etwa Schär, a.a.O., N 25 zu Art. 46). Dem ist aber
entgegen zu halten, dass die Zwischenveranlagung in solchen Fällen die
Rechtskraft nicht beseitigt, sondern nur zeitlich begrenzt (vgl. Peter Locher,
Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil
/Basel 2001, N 57 zu Art. 45 DBG). Eine bereits ergangene ordentliche
Veranlagung müsste allenfalls revidiert werden (vgl. Marc Bugnon, in: Danielle
Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct, Basel 2008, N 7 zu Art. 47).
Die Beschwerdeführer legen allerdings nicht dar, mit welcher ordentlicher
Taxation die streitige Sonderveranlagung in Widerspruch stehen sollte, fiel das
fragliche 1997/98 erzielte Einkommen im Kanton Zürich doch grundsätzlich in die
Bemessungslücke. Im Übrigen gehen die in den beiden Jahren vor dem Übergang auf
die jährliche Gegenwartsbemessung erzielten ausserordentlichen Einkünfte, die
unter anderem aufgrund einer Zwischenveranlagung Art. 47 unterstehen, einer
Anwendung der Übergangsbestimmung von Art. 218 DBG vor (vgl. Locher, a.a.O., N
26 zu Art. 47 DBG).

2.3 Weder bestätigt der angefochtene Entscheid somit eine verjährte
Steuerforderung noch korrigiert er in unzulässiger Weise eine frühere
rechtskräftige Veranlagung.

3.
3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG alle
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit. Unter diesen Begriff fällt allgemein jede
Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit
und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der
Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann
haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine
selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen
des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht
isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität
auftreten. Im Übrigen wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person
nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger
Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben
wird (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.).

3.2 Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn bloss das eigene
Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene Liegenschaften vermietet
werden. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Vermögen umfangreich ist,
professionell verwaltet wird und wenn kaufmännische Bücher geführt werden (ASA
74, 737 S. 741 f.). Sogar bei der Vermietung möblierter Wohnungen gelten die
Einkünfte trotz der Arbeiten, welche der Eigentümer für die Vermietung
erbringen muss, im Wesentlichen als Vermögensertrag und nicht als Ertrag aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn die Arbeiten dazu dienen, ähnlich wie
Unterhaltsarbeiten, den Mietgegenstand zur Erzielung des Ertrages
bereitzustellen (Urteile des Bundesgerichts 2P.215/1998 und 2A.317/1998 vom 30.
Juni 1999 E. 3c/bb RDAT I-2000, 671 S. 674).

3.3 Nach der Rechtsprechung in Sozialversicherungssachen stellt hingegen die
Vermietung möblierter Wohnungen in der Regel Erwerbseinkommen dar (Urteil des
Bundesgerichts H 61/85 vom 30. Juni 1987, E. 3a, in RCC 1987, 554 S. 556; BGE
111 V 81 E. 2-5 S. 83 ff.), wogegen die Vermietung von unmöblierten Wohnungen
eines sog. Renditehauses Vermögensverwaltung bildet, wenn und soweit diese
Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich
beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (Urteil des Bundesgerichts H
36/03 vom 7. Juni 2004, E. 4.4; BGE 111 V 81 E. 2a S. 83 f.). Dagegen verfügt
die Vermietertätigkeit dann über betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse
Gebäudeverwaltung übersteigt (Urteil des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni
2004, E. 4.4; BGE 110 V 83 E. 5a S. 86 f.). So erblickte die Rechtsprechung
unter den konkreten Umständen bereits in einem Personalaufwand von etwas über
Fr. 80'000.-- ein Indiz für ein persönliches Tätigwerden und damit für die
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_538
/2007 vom 28. April 2008, E. 5.1).
Diese unterschiedliche Würdigung des Vermietens von (möblierten) Wohnungen im
Steuer- und im Sozialversicherungsrecht wurde im Schrifttum mit guten Gründen
kritisiert (vgl. Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im
Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die
Beitragserhebung, Diss. Bern 2001, S. 239 ff., insbesondere S. 284). Danach
gibt es keine überzeugenden Gründe für eine unterschiedliche Betrachtungsweise
im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht. Eine allfällige Vereinheitlichung
der Praxis sollte eher in Richtung der Rechtsprechung zum
Sozialversicherungsrecht gehen, ist doch die nicht rein liegenschaftliche
Tätigkeitskomponente bei der Vermietung möblierter Wohnungen wesentlich
bedeutender als diejenige bei unmöblierten Wohnungen.

3.4 Demgegenüber ging die Rechtsprechung bei Mietverhältnissen für andere Räume
als Wohnungen meist von geschäftlichen Betrieben aus, so dass die Mieterträge
aus diesem Grunde Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit bildeten. So
führte etwa das Bundesgericht aus, "che la locazione e la gestione degli
immobili adibiti a centri commerciali è da considerare come attività lucrativa
indipendente ai sensi dell'art 18 cpv. 1 LIFD", was im konkreten Fall um so
mehr galt, als die steuerpflichtige Person über ein Geschäft verfügte, welchem
die Nutzungsentgelte zukamen (Urteil 2P.56/2000 und 2A.118/2000 vom 27. März
2001 E. 3e, in RDAT II-2001, 496 S. 502). In einem anderen Fall wurden die
Einkünfte aus der Vermietung eines umfangreichen Immobilienbesitzes ebenfalls
als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit beurteilt, weil diese auch dort
einem buchführungspflichtigen Betrieb zuflossen (ASA 61, 791 S. 798 f.).
Dasselbe galt für vermietete Lagerhallen (ASA 41, 34 S. 36) oder für die
Vermietung von Hochseeschiffen (BGE 91 I 284 E. 2 S. 288 f.; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts H 9C_538/2007 vom 28. April 2008, E. 4.3). Einzig bei
der Vermietung eines Lagers für Düngemittel gab es keinen solchen Konnex mit
einem geschäftlichen Betrieb, weshalb die - isoliert beurteilten - Mieterträge
als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen qualifiziert wurden (Urteil des
Bundesgerichts 2P.215/1998 und 2A.317/1998 vom 30. Juni 1999, E. 3c/cc, in RDAT
I-2000, 671 S. 674).

4.
4.1 Im vorliegenden Fall bejaht die Vorinstanz an sich das Vorliegen eines
Betriebes. Sie hält jedoch dafür, dass sich trotzdem noch eine Abgrenzung
gegenüber dem Liegenschaftsertrag aufdränge, und sie kommt aufgrund einer
detaillierten Analyse zum Ergebnis, dass per saldo doch Einkünfte aus
Liegenschaften im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG gegeben seien. Damit sei
beim Wegfall dieses Einkommens prinzipiell weder eine Zwischen- noch eine
Sonderveranlagung möglich. Diese Auffassung ist jedoch widersprüchlich: Liegt
effektiv ein "Betrieb" vor wie dies die Vorinstanz annimmt, dann bilden die
damit zusammenhängenden Bezüge zwangsläufig ebenfalls Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie - bei isolierter
Betrachtungsweise - eher als Liegenschaftserträge zu qualifizieren wären (vgl.
E. 3.4).

4.2 Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Grundannahme der Vorinstanz,
nämlich die Existenz eines kaufmännischen Unternehmens, zutrifft. Nur wenn sich
diese Grundannahme als unzutreffend erweisen sollte, müsste die Natur der
vereinnahmten Einkünfte noch näher untersucht werden.
4.2.1 Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: "Hier liegt mit dem
Campingplatz entgegen der Auffassung der Pflichtigen ein Betrieb vor, für den
auch - insbesondere durch den für den Unterhalt und Betrieb des Platzes
verantwortlichen, von den Pflichtigen entlöhnten L.________ - bestimmte
Arbeiten erbracht wurden. Dass die Pflichtigen diese Arbeiten nicht selbst
ausführten, sondern durch L.________ erledigen liessen, spielt keine Rolle.
Ebenso kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Pflichtigen diese Organisation
selbst wählten, ein allfälliges Unternehmerrisiko selbst trugen und im
Campingplatz in erheblichem Ausmass (Eigen-)Kapital gebunden war. Auch dass
dieser Betrieb des Campingplatzes planmässig und auf Dauer erfolgte, kann
angesichts der über 15-jährigen Zeitspanne zwischen dem Erwerb und der
Teilveräusserung des Areals nicht zweifelhaft sein. Schliesslich erfolgte auch
ein Auftritt nach aussen, besteht doch sogar noch heute ein Telefoneintrag für
die «Einfache Gesellschaft K.________». Diese Ausführungen sind nicht zu
beanstanden und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 BGG). Sie
decken sich mit dem Ergebnis des einlässlich begründeten Einspracheentscheids
vom 21. Mai 2006. Zu ergänzen wäre höchstens, dass diese einfache Gesellschaft,
die ein kaufmännisches Unternehmen betrieb, im Grunde eine
Kollektivgesellschaft war (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, S. 314). Deren Organisation bestand
im Übrigen nicht nur aus dem Verwalter L.________, sondern ebenso aus den
fallweise beigezogenen Hilfspersonen sowie aus einem Treuhandbüro, welches das
Inkasso besorgte und die administrativen Arbeiten erledigte.
4.2.2 Im Übrigen bezeichnete das Bundesgericht in einem anderen Fall eine
vergleichbare Wohnwagenkolonie (von sogar nur 25 statt wie hier rund 70
Wohnwagen) als "Unternehmen", wobei dort allerdings der Betreiber des Platzes
nicht zugleich Eigentümer von Grund und Boden war (ASA 48, 149 S. 152).
Überdies gingen die Behörden auch bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge
grundsätzlich von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Daran vermag der
Umstand, dass die Gesellschaft keine Abschreibungen vornahm und dass der Kanton
St. Gallen die Grundstückgewinnsteuer - unter der Annahme, dass es sich um
Privatvermögen handelte - erhoben hat, nichts zu ändern, um so mehr, als diese
Steuer angesichts der langen Haltedauer für die Beschwerdeführer vorteilhafter
war als die kantonale Einkommenssteuer. Ebenso wenig vermag eine Rolle zu
spielen, dass das Kantonale Steueramt Zürich von den Beschwerdeführern nie
einen Fragebogen für Selbständigerwerbende einverlangt hat.
4.2.3 Zusammenfassend erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, es handle
sich vorliegend um einen Betrieb, als zutreffend. Damit bilden aber die
vereinnahmten Einkünfte automatisch solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG. Bei deren Wegfall ist eine Zwischenveranlagung
nach Art. 45 lit. b DBG vorzunehmen und zwar ohne Rücksicht darauf, wie viel
das wegfallende Erwerbseinkommen am Gesamteinkommen ausmacht, müssen sich doch
die "Erwerbsgrundlagen" ("bases de l'activité lucrative", "basi dell'attività
lucrativa") dauernd und wesentlich verändern (insofern etwas ungenau das Urteil
des Bundesgerichts 2A.486/2002 vom 31. März 2003 E. 4.1, in StR 58, 611 S.
617). Dies ist bei einer einzigen Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
die definitiv versiegt, stets der Fall (vgl. neuerdings das Urteil des
Bundesgerichts 2C_63/2008 vom 22. Mai 2008, E. 3.2). Gleichzeitig sind die
dabei noch nicht als Einkommen besteuerten Kapital- bzw. Überführungsgewinne
nach Art. 18 Abs. 2 DBG einer vollen Jahres-steuer zu dem Satze, der sich für
diese Einkünfte allein ergibt, zu unterstellen (Art. 47 Abs. 1 DBG).

4.3 Selbst ohne Beachtung des wirtschaftlichen Zusammenhanges von Betrieb und
diesem zugeflossenen Einkünften wäre im vorliegenden Fall der betriebliche
Charakter der Bezüge der Beschwerdeführer zu bejahen. Eine isolierte
Betrachtungsweise würde mithin zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der von
der Vorinstanz angestellte Vergleich mit einem Mietshaus, wo der Hauswart
gewisse Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten ausführt und wo es sich
anerkanntermassen um blosse Vermögensverwaltung handelt, vermag nicht zu
überzeugen. Beim hier vorliegenden Wohnmobilpark handelt es sich um ein
ausgedehntes "Camperdorf" an bevorzugter Lage direkt am See. Neben der
umfangreichen Parkanlage mit altem Baumbestand ist vor allem die Wartung des
geheizten Freiluftschwimmbades sehr arbeitsintensiv. Im Geschäftsjahr 1996
wurden aus Wohnwagenmieten Fr. 270'262.50 und im Geschäftsjahr 1997 Fr.
180'281.25 vereinnahmt. Hinzu kamen Mieten von Wohnhäusern bzw. Garage und
Scheune von Fr. 66'240.-- (1996) bzw. Fr. 61'720.-- (1997). Diesen Erträgen
standen umfangreiche Unterhaltskosten für die diversen Liegenschaften und als
Hauptausgabeposten "Gehälter und Sozialleistungen" von Fr. 118'125.65 (1996)
bzw. Fr. 110'289.90 (1997) gegenüber. Dazu werden weitere Aufwandpositionen
geltend gemacht, die aus dem Rahmen einer herkömmlichen Liegenschaftsverwaltung
fallen, so z.B. "Autokosten" und jährlich relativ hohe Kosten unter "Diverses".
Gleichzeitig werden Fremdkapitalzinsen von Fr. 29'868.75 (1996) bzw. Fr.
26'795.85 (1997) ausgewiesen, woraus hervorgeht, dass in der Gesellschaft doch
auch beträchtlich Fremdkapital steckte (total Fr. 590'000.--). All diese
Indizien deuten darauf hin, dass die reine Vermietertätigkeit gesprengt wurde
(vgl. zum Sozialversicherungsrecht die Urteile des Bundesgerichts 9C_538/2007
vom 28. April 2008, E. 5.1, und H 273/96 vom 11. Februar 1997, E. 5c, in Pra
1997 Nr. 80). Damit bildeten aber die vereinnahmten Einkünfte - selbst bei
isolierter Betrachtungsweise - solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG. Bei deren Wegfall ist eine Zwischenveranlagung
nach Art. 45 lit. b DBG vorzunehmen, und die dabei noch nicht als Einkommen
besteuerten Kapital- bzw. Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG sind
einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein
ergibt, zu unterstellen (Art. 47 Abs. 1 DBG).

5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem kantonalen Steueramt Zürich, der
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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