Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.134/2008
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2C_134/2008/leb

Verfügung vom 3. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld.

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Die Schweizer Bürgerin B.X.________ heiratete am 22. November 2004 in Gambia
A.X.________ (Staatsangehöriger von Gambia, eventuell Sierra Leone), der im
Mai 2004 aus der Schweiz ausgeschafft und gegen den eine Einreisesperre
verhängt worden war. Unter Hinweis auf ein früheres, im Frühjahr 2005
gestelltes Begehren beantragte sie am 22. November 2006 gestützt auf Art. 7
ANAG den Familiennachzug für A.X.________. Das Migrationsamt des Kantons
Thurgau wies das Gesuch am 11. Januar 2007 ab. Die Eheleute X.________
fochten diese Verfügung am 29. Januar 2007 beim Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau an. Am 28. März 2007, nach Abschluss des
Schriftenwechsels, ersuchte ihr Rechtsvertreter das Departement um rasche,
antragsmässige Gutheissung des Rekurses. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 an
das Departement erwähnte der Rechtsvertreter die Hängigkeit des Rekurses; in
seiner Antwort vom 24. Mai 2007 wies das Departement den Vorwurf der
Rechtsverzögerung zurück; die Verfahrensdauer ergebe sich aus der sehr hohen
Geschäftslast und den beschränkten Ressourcen. Am 3. Juli 2007 ersuchte der
Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das Departement um rasche
Entscheidung und stellte in Aussicht, dass er beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 BV einreichen werde,
falls bis zum 5. September 2007 kein Rekursentscheid eintreffe.

Am 11. September 2007 reichten B.________ und A.X.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und
beantragten, das Departement für Justiz und Sicherheit sei anzuweisen, den
bei ihr hängigen Rekurs unverzüglich zu entscheiden. Die
Verfahrensinstruktion vor Verwaltungsgericht war mit dem Eingang der
Vernehmlassung des Departements vom 2. Oktober 2007 abgeschlossen. Am 11.
Januar 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Ehepaars X.________ das
Departement letztmals "eindringlich" darum, den "längst fälligen" Entscheid
zuzustellen.

Am 4. Februar 2008 erhoben B.________ und A.X.________ beim Bundesgericht
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten) gegen das Verwaltungsgericht sowie das Departement für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wegen unrechtmässigem Verweigern
oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids.
Am 14. Februar 2008 liess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau dem
Bundesgericht seinen Entscheid vom 13. Februar 2008 zukommen, womit es die
(Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 11. September 2007 im Sinne der
Erwägungen schützte und die Vorinstanz anwies, unverzüglich den materiellen
Rekursentscheid zu erlassen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm am 20. Februar 2008 zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts Stellung. Für den Fall, dass das
Bundesgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht behandeln sollte, ersucht er darum, der
materiellen Rechtslage bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen; der Kanton
Thurgau sei kosten- und entschädigungspflichtig. Das Schreiben vom 20.
Februar 2008 ist dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Kenntnis gebracht worden. Das
Verwaltungsgericht hält fest, dass das bundesrechtliche Rechtsmittel mit
seinem Entscheid vom 13. Februar 2008 materiell gegenstandslos geworden sei;
es enthält sich einer Stellungnahme zu den Kostenfolgen. Das Departement
beantragt unter Hinweis darauf, dass es am 29. Februar 2008 über den bei ihm
hängigen Rekurs entschieden habe, die Beschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben und auf weitere Kostenfolgen zu verzichten.

2.
Ausgangspunkt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist das Ausstehen des
Rekursentscheides des Departements für Justiz und Sicherheit und nicht etwa
die zugrundeliegende materielle ausländerrechtliche Frage. Spätestens mit dem
departementalen Rekursentscheid vom 29. Februar 2008 ist jegliches
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen, soweit dies nicht schon
mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2008 der Fall war.

Fällt ein Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit bzw. mangels rechtlichen
Interesses dahin, so entscheidet der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 und
2 BGG) über die Verfahrensabschreibung sowie, mit summarischer Begründung,
über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Dass die Beschwerdeführer eine ungebührliche Rechtsverzögerung erlitten
haben, hat das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2008 erkannt. Wohl kommt es
für die Kostenregelung vor Bundesgericht primär darauf an, ob auch dem
Verwaltungsgericht ein Rechtsverzögerungsvorwurf gemacht werden kann. Dabei
ist aber auch die Dauer des Rekursverfahrens mit in Rechnung zu stellen; das
Verwaltungsgericht hat selber ausdrücklich bedauert, dass die
Rechtsverzögerungsbeschwerde bei ihm fünf Monate hängig war. Es darf den
Beschwerdeführern, die 20 Tage vor Anrufung des Bundesgerichts nochmals beim
Departement vorstellig geworden waren, zugebilligt werden, dass sie Anlass
hatten, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen; ob das Verwaltungsgericht
gerade durch die entsprechende Eingangsanzeige zur Entscheidfällung
veranlasst wurde, kann dahingestellt bleiben. Insgesamt rechtfertigt es sich
aufgrund einer summarischen Beurteilung, die Beschwerdeführer im Hinblick auf
die bundesgerichtliche Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten.

Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der
Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller