Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.133/2008
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2C_133/2008/ble

Urteil vom 6. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
21. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1976) reiste 1991 zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Er besitzt eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Schwyz.
Am 10. September 1997 verurteilte das Kantonsgericht Glarus X.________ wegen
mehrfachen bandenmässigen Diebstahls zu 6 Monaten Gefängnis bedingt. In den
Jahren 1997, 1998 und 1999 wurde ihm der Führerausweis einmal für einen Monat
und zweimal für sechs Monate entzogen. Das Bezirksgericht Zürich bestrafte
X.________ am 12. Januar 2005 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Freiheitsberaubung mit sieben Jahren Zuchthaus.
Des Weiteren wurde er fünf Jahre des Landes verwiesen.
Am 29. Mai 2007 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die Ausweisung
von X.________ auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung. Die von diesem
erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat und vom
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Februar 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 2007 "und damit auch die Entscheide der
unteren Instanzen" aufzuheben und von seiner Ausweisung abzusehen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die beantragte Aufhebung der Entscheide der unteren kantonalen
Instanzen ist nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.2 Das kantonale Ausweisungsverfahren wurde mit dem angefochtenen Entscheid
am 21. Dezember 2007 abgeschlossen. In analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1
des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bleibt in
materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar.
Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf Art. 62 f. AuG (Widerruf der
Niederlassungsbewilligung) und Art. 68 AuG (Ausweisung durch das Bundesamt
für Polizei) beruft (Beschwerde Ziff. 2.2.1), ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die nach Art. 11
Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig
erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die
Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit seiner
Ausweisung (Beschwerde Ziff. 2.2.2). Dieser Grundsatz sei insbesondere
dadurch verletzt, dass die Ausweisung nicht vorgängig angedroht bzw. nicht
befristet worden sei.

2.3 Der heute 31-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die
Schweiz gekommen. Er ist damit kein Ausländer der zweiten Generation, für
welchen eine Ausweisung nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen zulässig
wäre (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, mit Hinweisen).

2.4 Die Vorinstanz hat im Einklang mit der einschlägigen - bei schweren
Betäubungsmitteldelikten strengen - bundesgerichtlichen Rechtsprechung und
unter Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte ausführlich und
umfassend begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art.
10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt und seine gestützt auf diese Bestimmung
verfügte Ausweisung (auf unbestimmte Zeit) auch verhältnismässig ist
(angefochtenes Urteil E. 1 und 2). Es kann auf diese zutreffenden
Ausführungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag die von den Vorinstanzen bejahte Verhältnismässigkeit nicht in Frage
zu stellen. Angesichts des vom Beschwerdeführer in der Schweiz an den Tag
gelegten wiederholten krassen Fehlverhaltens durfte die Vorinstanz, ohne
Bundesrecht zu verletzen, den Verzicht auf eine vorgängige Androhung der
Ausweisung und auf eine Befristung dieser Massnahme als zulässig erachten.
Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang erforderliche sorgfältige
Interessenabwägung nach zutreffenden Gesichtspunkten und unter haltbarer
Wertung und Gewichtung derselben vorgenommen; eine Ermessensüberschreitung
ist nicht zu erkennen.

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng