Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.12/2008
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2C_12/2008/ble

Urteil vom 9. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Daniel Tschopp,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 5. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. angeblich 1976) wurde am 18. Juni 2007 am Badischen Bahnhof
in die Schweiz zurückgewiesen, nachdem er versucht hatte, von Italien her
kommend ohne Papiere nach Deutschland auszureisen. Das Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt wies ihn tags darauf weg und nahm ihn in
Ausschaffungshaft; diese wurde am 5. Dezember 2007 bis zum 10. März 2008
verlängert. X.________ ist hiergegen am 3. Januar 2008 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, er sei "unverzüglich - allenfalls unter Auflagen - aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen".

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich aufgrund der
vorliegenden Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Auf den 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; AS 2007 5437
ff.) in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) aufgehoben.
Der angefochtene Entscheid erging noch unter dem alten Recht. Ob vorliegend
dieses gilt oder - im Hinblick auf die fortdauernde Hängigkeit des
Wegweisungsverfahrens - bereits die entsprechenden Bestimmungen des
Ausländergesetzes zur Anwendung kommen (vgl. zum Inkrafttreten der
verschärften Zwangsmassnahmen gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2007: BGE 133 II 1 E. 4.3), kann
dahingestellt bleiben: Die Regelungen decken sich in den hier
interessierenden Punkten; die Verschärfung der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht wurde inhaltlich als vorgezogener Teil des Ausländergesetzes
bereits auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 19. Juni 2007 aus der Schweiz weggewiesen
worden. Er hat falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht und erklärt, auf
keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Seine Identität
und Herkunft sind nicht erstellt: Der Beschwerdeführer hat sich ursprünglich
als libanesischer Staatsbürger ausgegeben, inzwischen will er jedoch aus
Tunesien stammen. In seiner Einvernahme vom 17. September 2007 hat er
erklärt: "Ich kann und will nichts beschaffen. Wenn ich irgendein Dokument
beschaffen würde, würden Sie mich in meine Heimat ausschaffen. Ich will nicht
in meine Heimat zurück." Nach seinen eigenen Angaben soll er sich vor der
Einreise in die Schweiz während drei Jahren illegal in Italien aufgehalten
haben. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG bzw. Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 90 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit
Hinweisen): Ohne Haft dürfte er versuchen, sich seiner Ausschaffung zu
entziehen, weshalb der Vollzug seiner Wegweisung nicht mit einer anderen,
milderen Massnahme sichergestellt werden kann. Die Abklärungen der
schweizerischen Behörden haben ergeben, dass der Beschwerdeführer aus dem
Maghreb stammen dürfte; die entsprechenden Staaten sind ersucht worden, dies
zu überprüfen. Die tunesische Botschaft hat auf Nachfrage hin am 4. Dezember
2007 erklärt, dass ihre "Abklärungen noch andauern würden". Es kann somit
zurzeit nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht in
absehbarer Zeit möglich wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG bzw. Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Hieran ändert
nichts, dass die Identifikationsverfahren in Maghreb-Staaten erfahrungsgemäss
etwas länger dauern. Der Beschwerdeführer kann die Papierbeschaffung
beschleunigen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet. Da er von Italien
aus seine Mutter in der Heimat finanziell unterstützt haben will, sollte
seine Identifizierung nicht allzu schwer fallen, falls er mit den Behörden
kooperiert.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht:
2.3.1 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Ausschaffung schwierig
gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen noch mit den
ausländischen Behörden verhandelt werden muss, lässt die Ausschaffungshaft
nicht bereits unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher
Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit
der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten -
geschaffen (Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung
vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff, dort S. 4770] bzw. Art. 76 Abs. 3
AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2).
2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Tunesien allenfalls
verfolgt zu werden, verkennt er, dass die entsprechende Frage nicht
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Er vermag diesbezüglich zudem
keinerlei konkrete Anhaltspunkte darzutun; seine Erklärungen erschöpfen sich
in allgemeinen Ausführungen über die politische Situation in Tunesien; als
solche sind diese nicht geeignet, seine Wegweisung als offensichtlich
rechtswidrig erscheinen zu lassen; nur in diesem Fall wäre die Sicherung von
deren Vollzug durch eine Zwangsmassnahme unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG sowie BGE 130 II 56 E. 2; 121 II 59 E. 2c). Im Übrigen gesteht
der Beschwerdeführer selber zu, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen zu haben.

2.3.3 Seinen gesundheitlichen Problemen (Suiziddrohung bzw. -versuch,
depressive Stimmung) ist im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung
zu tragen; der Beschwerdeführer muss nötigenfalls betreut und in geeignete
Räumlichkeiten verlegt werden (vgl. hierzu das Urteil 2A.190/2001 vom 3. Mai
2001, E. 3, ebenfalls bezüglich eines tunesischen Häftlings; Art. 81 Abs. 2
AuG). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen war seine Hafterstehungsfähigkeit
in diesem Rahmen zu bejahen. Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid
das Sicherheitsdepartement darauf hingewiesen, dass zum psychischen
Gesundheitszustand und zur Frage der (weiteren) Hafterstehungsfähigkeit ein
Gutachten eingeholt werden "sollte"; sollte dem nicht nachgekommen werden
oder sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtern, kann er
dies im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs bei der kantonalen richterlichen
Behörde geltend machen (vgl. Art. 13c Abs. 4 ANAG bzw. Art. 80 Abs. 5 AuG).

2.3.4 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, (freiwillig) nach Italien
zurückkehren zu wollen, übersieht er, dass er weder dort noch in Deutschland
oder in der Schweiz über ein Anwesenheitsrecht verfügt; seine Rückübernahme
ist durch beide Nachbarstaaten abgelehnt worden. Nur sein Heimatstaat ist
verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 132 II 56
E. 4.1.2). Für alles Weitere kann auf die zutreffende Begründung im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es
sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist indessen wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG): War die
anwaltliche Vertretung im kantonalen Verfahren noch gerechtfertigt, hatte die
Eingabe an das Bundesgericht keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar