Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.116/2008
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2C_116/2008/ble

Urteil vom 7. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Bundesamt für Migration, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,

Amt für Migration des Kantons Luzern, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
11. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 7. Dezember 2007 gegen
X.________, unbekannter Herkunft, auf dessen Asylgesuch das Bundesamt für
Migration am 1. Oktober 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht
eingetreten war, für die Dauer von drei Monaten die Ausschaffungshaft. Mit
Urteil vom 11. Dezember 2007 lehnte es das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab, die Haftanordnung zu genehmigen; es hob die Ausschaffungshaft auf
und ordnete die sofortige Freilassung von X.________ an.
Mit vom 31. Januar 2008 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Migration dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern aufzuheben.

2.
2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen
(Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch
eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am
folgenden Tag zu laufen. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG hält fest, dass gesetzlich
oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit
dem 2. Januar stillstehen.

2.2 Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, ist das angefochtene Urteil dem
beschwerdeführenden Bundesamt am 21. Dezember 2007 durch das Amt für
Migration des Kantons Luzern zugestellt worden. Gemäss auf dem Briefumschlag,
welcher die Beschwerdeschrift samt Beilagen enthielt, angebrachter
Postbestätigung ist die Beschwerde als eingeschriebene Sendung am Montag, 4.
Februar 2008, 15.10 Uhr, bei der Poststelle CH-3084 Wabern aufgegeben worden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Bundesamt während des
Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG zugestellt worden, welcher
am 2. Januar 2008 endigte. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2008
zu laufen; dreissigster Tag ist der 1. Februar 2008 (Freitag). Die Beschwerde
ist mithin verspätet.

2.3 Das Bundesamt hat auf der Beschwerdeschrift als Datum den 31. Januar 2008
angebracht. Möglicherweise war geplant, dass die Postaufgabe am nächsten Tag
und somit rechtzeitig erfolgen würde. Es mag aber auch sein, dass es Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG so verstand, dass ein
während des Friststillstandes zugestellter Entscheid erst als am ersten Tag
nach dessen Beendigung eröffnet gilt. So verhielt es sich unter der
Herrschaft des bis 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz [OG]). Für eine solche Handhabung des Fristenlaufs
im Zusammenhang mit einem Friststillstand konnte der Wortlaut von Art. 32
Abs. 1 OG Anlass geben (vgl. BGE 122 V 60 E. 1b/bb S. 62), anders als nunmehr
der Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 BGG. Mit der hiefür gewählten Formulierung
wünschte der Gesetzgeber die zu Art. 32 Abs. 1 OG gebildete Praxis aufzugeben
und insbesondere eine Koordination mit der Praxis zu Art. 20 Abs. 1 und 2
VwVG herbeiführen (vgl. zum Ganzen umfassend BGE 132 II 153, insbesondere E.
4.2 S. 158 f.). Sollte der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist wegen eines
Irrtums über die Tragweite von Art. 44 Abs. 1 BGG verpasst haben, läge ein
Rechtsirrtum vor, der ein blosses Versehen und jedenfalls - schon angesichts
von BGE 132 II 153 - kein unverschuldetes Hindernis darstellte, welches als
Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG angerufen werden
könnte.

2.4 Auf die verspätete und damit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art.
108 BGG) nicht einzutreten.

2.5 Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Beschwerdeführer sind
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Bundesamt für Migration, dem Amt für Migration für
sich und zuhanden des Beschwerdegegners sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller