Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.115/2008
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2C_115/2008/ble

Urteil vom 13. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht St. Gallen.

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Kantonsgerichtspräsident, vom 14. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ führt seit Jahren zahlreiche Verfahren und Prozesse vor
sankt-gallischen Verwaltungsbehörden und Gerichten; innert der letzten fünf
Jahre ist er allein in der Einschreibkontrolle des Kantonsgerichts mit rund
70 Verfahren verzeichnet. Zurzeit ist vor Kreisgericht St. Gallen ein
Verfahren hängig, in welchem X.________ gestützt auf das kantonale
Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959 gegen den Kanton St. Gallen
und die Politische Gemeinde St. Gallen klagt; zuständig für die
diesbezügliche Verfahrensleitung ist die Kreisgerichtspräsidentin. Mehrere
gegen diese gerichtete Ausstandsbegehren von X.________ blieben erfolglos
(Entscheide des Präsidiums des Kantonsgerichts St. Gallen 31. Juli 2006,
zweimal vom 14. Mai 2007; das Kantonsgerichtspräsidium wies am 29. Juni 2007
auch ein diesbezügliches Revisionsgesuch ab; s. zudem Nichteintretensurteil
1P.631/2006 des Bundesgerichts vom 7. November 2006 bezüglich des Entscheids
vom 31. Juli 2006).
Am 7. Dezember 2007 gelangte X.________ erneut mit einem Ausstandsbegehren an
das Kantonsgericht St. Gallen. Im Schreiben hielt er wörtlich fest: "Das KrG
St. Gallen, gesamthaft wie im Einzelnen, handelt in allen Teilen und Punkten
befangen; es ist in örtlicher, persönlicher, rechtlicher wie auch sachlicher
Hinsicht in den Ausstand zu befördern." Der Präsident des Kantonsgerichts St.
Gallen wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 14. Dezember 2007 ab,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte; er wies X.________
"erneut" ausdrücklich darauf hin, dass auch künftige Ausstandsgesuche in
Fällen vergleichbarer Art ohne förmliche Erledigung abgelegt würden.
Am 31. Januar 2008 gelangte X.________ ans Bundesgericht und beschwerte sich
über den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2007.

2.
Ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu betrachten ist,
kann offen bleiben, ist ihr doch so oder anders kein Erfolg beschieden:
2.1 Die vorliegende Beschwerde ist am 1. Februar 2008, am letzten Tag der
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), beim Bundesgericht
eingegangen. Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht
verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eine den formellen Anforderungen
genügende, insbesondere mit hinreichender Begründung versehene Rechtsschrift
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) muss daher spätestens am letzten Tag dieser Frist
eingereicht werden. Es fällt grundsätzlich ausser Betracht, dem
Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist einen unentgeltlichen
Rechtsanwalt beizugeben, damit dieser eine Beschwerdeschrift mit
hinreichender Begründung verfasst. Vorliegend käme dies zudem wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (s. nachfolgend E. 2.4).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der "angesammelten Vorakten"
und die Gewährung der Akteneinsicht. Die kantonalen Akten sind, wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nicht erforderlich. Es sind auch keine Instruktionsmassnahmen
(Schriftenwechsel usw.) angeordnet worden. Da mithin nur die vom
Beschwerdeführer selber eingereichten Dokumente Eingang ins
bundesgerichtliche Verfahren gefunden haben, erübrigt es sich, ihm
Gelegenheit zur - nochmaligen - Einsichtnahme in seine eigenen Unterlagen zu
geben.

2.3 Der Kantonsgerichtspräsident hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen
Entscheid unter Hinweis auf zahlreiche frühere Ausstandsverfahren erläutert,
warum sich ein Ausstandsgrund nicht mit pauschalen, vagen Andeutungen,
sondern bloss mit im Ausstandsgesuch konkret dargestellten Umständen belegen
lasse. Im Weiteren wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das
neue Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2007 das nämliche Verfahren betreffe,
für welches bereits Ablehnungsgesuche abgewiesen worden seien; es beschränke
sich auf Rügen hinsichtlich der Verhandlungsführung durch das Kreisgericht,
welche nicht ansatzweise geeignet seien, den Anschein von Befangenheit zu
begründen; zudem wird dem Beschwerdeführer in Erinnerung gerufen, dass nur
der Ausstand eines einzelnen Richters, nicht aber pauschal der Ausstand eines
ganzen Gerichts verlangt werden könne, wie er es tue. Ferner wird dem
Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass künftige Ausstandsgesuche oder
Aufsichtsbeschwerden in Fällen vergleichbarer Art ohne förmliche Erledigung
abgelegt würden.
In seiner Rechtsschrift vom 31. Januar 2008 befasst sich der Beschwerdeführer
mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen.
Inwiefern das Kantonsgericht durch die Beurteilung der Vorbringen des
Beschwerdeführers und die Verneinung von Ablehnungsgründen Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzt haben könnte, legt er in keiner Weise dar (und ist
übrigens auch nicht ersichtlich). Was die verfahrensrechtliche Rüge betrifft,
es sei nicht Einsicht in die gesamten Akten gewährt worden, macht er nicht
geltend, es sei vom Kantonsgericht ein konkretes, im Hinblick auf die
Behandlung des Ausstandbegehrens gestelltes Gesuch um Akteneinsichtnahme
abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer genügt seiner ihm nach Art. 42 Abs. 2
BGG obliegenden Begründungspflicht offensichtlich nicht. Ohnehin grenzt seine
Prozessführung letztlich an Rechtsmissbrauch (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. c
BGG); bezeichnend dafür ist der Umstand, dass er dem Kantonsgericht vorwirft,
es habe ihm in E. 5 seines Entscheids eine Ausdrucksweise unterstellt, die
nicht seine sei: die von ihm selber als Beschwerdebeilage eingereichte
Rechtsschrift vom 7. Dezember 2007 besagt das Gegenteil.

2.4 Mangels hinreichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, dessen
Bedeutung im vorliegenden Kontext ohnehin nicht klar wird, gegenstandslos.

2.6 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

2.7 Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht
weitere Eingaben solcher Art in dieser Angelegenheit als rechtsmissbräuchlich
betrachten und darauf gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eintreten
würde; vorbehalten bleibt zudem, untaugliche Eingaben unbeantwortet
abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht St. Gallen und dem
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller