Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.113/2008
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2C_113/2008/leb

Urteil vom 7. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 29.
Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1963) stammt aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren, in dessen Rahmen er verpflichtet wurde, das Land
bis zum 12. November 2002 zu verlassen, was er nicht tat. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 28. Januar 2008 in
Durchsetzungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 29. Januar
2008 prüfte und bis zum 27. Februar 2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen
mit dem sinngemässen Antrag an die Haftrichterin gelangt, er sei aus der Haft
zu entlassen; sein Schreiben wurde am 4. Februar 2008 zuständigkeitshalber an
das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen
Umständen nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde rechtsgenügend begründet
ist (vgl. Art. 42 BGG):
2.1
2.1.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb
der ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in
Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft
nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme geeignet erscheint, zu
diesem Ziel zu führen (Art. 78 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Durchsetzungshaft
ist erstmals für einen Monat möglich. Sie kann hernach mit der Zustimmung der
zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu einer Maximaldauer von
18 Monaten - jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG).
Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die
Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 79 AuG).

2.1.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in
jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht
möglich ist. Sie soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine
andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer
- auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können (BGE 133 II
97 E. 2.2 S. 99 f.). Ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung findet die
Durchsetzungshaft in Art. 5 Ziff. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 1
lit. b EMRK. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann selbst eine Haftdauer von
18 Monaten im Einzelfall verhältnismässig sein (vgl. BGE 133 II 97 E. 2.2 S.
100).

2.2
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft entspricht
diesen Vorgaben und verletzt kein Bundesrecht:
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte diese seit November 2002 verlassen müssen. Er
hat sich am 14. November 2002 in Genf geweigert, den Rückflug nach Algier
anzutreten, worauf er aus der damaligen Haft entlassen werden musste, da
zwangsweise Ausschaffungen nach Algerien nicht möglich sind. In der Folge war
er unbekannten Aufenthalts, wobei er offenbar illegal in Genf, La
Chaux-de-Fonds und Lausanne lebte. Die Möglichkeit der Rückkehr in seine
Heimat hängt heute allein von seiner Bereitschaft hierzu ab, weshalb eine
erneute Ausschaffungshaft nicht (mehr) zulässig und die Anordnung der
Durchsetzungshaft rechtens ist (zu Algerien: BGE 133 II 97 E. 3.3).
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine
Durchsetzungshaft zu verkürzen bzw. zu beenden, indem er sich bereit erklärt,
auf einem Linienflug freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und hierfür
mit den Behörden kooperiert. In diesem Fall könnte die Haft innert weniger
Wochen beendet werden, andernfalls sind Haftverlängerungen bis zu maximal 18
Monaten denkbar; auch ist eine (allenfalls zusätzliche) Ausschaffungshaft
nicht ausgeschlossen, sollten die Verhandlungen mit den algerischen Behörden
über die zwangsweisen Rückschaffungen inzwischen Erfolg zeitigen (vgl. BGE
133 II 97 E. 3.3.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer
Haftentlassung in einen Drittstaat reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich,
wie er dies - ohne Visum - legal tun könnte; im Übrigen hatte er seit dem
Jahre 2002 hinreichend Gelegenheit, seine freiwillige Ausreise zu
organisieren.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund
der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) indessen, von
der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar