Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.111/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_111/2008/ble

Urteil vom 17. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerkommission R.________,

Gegenstand
Beschwerdeverfahren betr. Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000, Nichtleistung
des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 7. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 A.X.________ und B.X.________ fochten am 20. Oktober 2007 den ihre
Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000 betreffenden
Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juli 2007 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007
setzte ihnen der Präsident der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts eine
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an. Die
Beschwerdeführer ersuchten am 12. November 2007 um Gewährung einer letzten
Frist zur Zahlung des geforderten Prozesskostenvorschusses; für den Fall, dass
das Gericht dem gestellten Antrag nicht nachkommen könne, werde
Prozesskostenbefreiung beantragt, wobei dann selbstverständlich die derzeitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt würden. Mit einer weiteren Verfügung
vom 13. November 2007 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern eine
"letzte, nicht erstreckbare" Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum
3. Dezember 2007. In der Verfügung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
zusammen mit einem allfälligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der
Nachweis der Mittellosigkeit mit allen nötigen Belegen zu erbringen sei und es
nicht ausreiche, Nachweis und Belege lediglich in Aussicht zu stellen. Am 3.
Dezember 2007 baten die Beschwerdeführer um eine allerletzte Frist zur Zahlung
des geforderten Prozesskostenvorschusses, weil dieser nunmehr erst am 20.
Dezember 2007 "verfügt und geleistet" werden könne; für den Fall, dass das
Gericht dem gestellten Antrag nicht nachkommen könne, werde hiermit
Kostenbefreiung beantragt; selbstverständlich würden dann die derzeitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt. Mit Beschluss und Urteil vom 7.
Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das
Fristerstreckungsgesuch vom 3. Dezember 2007 sowie das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Substantiierung und
Bedürftigkeitsnachweises ab; auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2007 trat es
entsprechend nicht ein.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Februar
2008 beantragten A.X.________ und B.X.________ dem Bundesgericht, das Urteil
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und (das Verfahren) in den vorherigen Stand
zurückzuversetzen.
Am 8. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum
29. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Am 29.
Februar 2008 ersuchten sie um Zahlungsaufschub bis zum 20. März 2008, weil die
erforderlichen Mittel vorerst noch fehlten. Mit Schreiben vom 3. März 2008
wurde ihnen die Frist bis zum 31. März 2008 erstreckt; dabei wurde darauf
hingewiesen, dass die Fristerstreckung als Nachfristansetzung im Sinne von Art.
62 Abs. 3 BGG gelte und im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Am 31. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführer um das
Ansetzen einer nochmaligen Notfrist bis zum 15. April 2008. Dem Begehren wurde
mit Schreiben vom 3. April 2008 entsprochen, unter Hinweis darauf, dass die
Fristerstreckung letztmals erfolge, und unter Verweis auf die im Schreiben vom
3. März 2008 angekündigten Säumnisfolgen.
Am letzten Tag der erstreckten Frist ersuchten die Beschwerdeführer um
Prozesskostenbefreiung, weil ihnen die Bezahlung des geforderten Betrages
derzeit nicht möglich sei. Sie erwähnten (unter Hinweis auf den e-mail-Verkehr
mit einem aargauischen Regierungsrat), dass sie gegen den Kanton Aargau eine
Verantwortlichkeitsklage erhoben und auch Strafverfahren gegen Exponenten des
Kantons angestrengt hätten. Mit Rücksicht darauf beantragten sie die Sistierung
des Verfahrens.

2.
2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft,
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
Der Instruktionsrichter (bzw. der Abteilungspräsident, vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG)
setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese
unbenutzt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss
auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG). Nebst durch Bezahlung des Vorschusses
kann die (Nach-)Frist an sich auch durch ein formgültiges Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden.
Den Beschwerdeführern ist nicht bloss, wie vom Gesetz vorgeschrieben, eine
Nachfrist angesetzt worden; diese ist vielmehr - ausdrücklich letztmals - noch
einmal erstreckt worden. Mit einer weiteren Fristerstreckung konnten die
Beschwerdeführer, vorbehältlich ganz besonderer, nicht voraussehbarer und
spezifisch darzulegender Hinderungsgründe nicht rechnen. Solche haben sie nicht
genannt; vielmehr haben sie sich damit begnügt, am letzten Tag der doppelt
erstreckten Frist zu erklären, dass ihnen die Zahlung des geforderten Betrags
in der Höhe von Fr. 1'500.-- nicht möglich sei, weshalb sie nun neu um
Kostenbefreiung ersuchten. Um Kostenbefreiung kann grundsätzlich nur ersuchen,
wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Tragung der Prozesskosten verfügt
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Dies setzt voraus, dass die um Kostenbefreiung ersuchende
Partei umfassend Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse gibt, sind doch
prozessuale Begehren in jedem Fall zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Dass es sich so verhält, musste den Beschwerdeführern gerade angesichts des
Prozessthemas bekannt sein. Nun machen sie nicht die geringsten Angaben über
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse; anders als noch im kantonalen
Verfahren stellen sie nicht einmal in Aussicht, dass sie ihre aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen würden.
Unter diesen Umständen genügt die Eingabe vom 15. April 2008 zur Fristwahrung
nicht, und auf die Beschwerde ist, ungeachtet des Sistierungsbegehrens, schon
wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses - im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG - nicht einzutreten.

2.2 Auf die Beschwerde könnte zudem aus einem weiteren Grund nicht eingetreten
werden:
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; es muss sich dabei
um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (nebst Bundesrecht
einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem auch Völkerrecht und
kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die
Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt sich ein Entscheid auf
kantonales Recht, muss in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, inwiefern
dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG führt;
appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt es an einer diesen
Anforderungen genügenden Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein
Rechtsmittel nicht ein.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich
(zutreffenderweise) auf kantonales Verfahrensrecht. Der Beschwerdeschrift vom
4. Februar 2008 lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die fraglichen kantonalen
Rechtsnormen als solche bzw. deren Auslegung schweizerisches Recht verletzten;
die Beschwerdeführer nehmen darauf nicht einmal Bezug. Mit keinem Wort wird auf
die vom Verwaltungsgericht behandelte Frage der Begründungspflicht von
Eventualanträgen (E. 1.2) eingegangen. Ohnehin ist unerfindlich, wie die
Beschwerdeführer nach der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. November
2007 im Unklaren über ihre verfahrensrechtlichen Pflichten gewesen sein wollen.
Es fehlt offensichtlich eine hinreichende Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).

2.3 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 65 sowie
66 Abs. 1 und 5 BGG). Auf das Kostenbefreiungsgesuch ist wegen fehlender
Substantiierung der Bedürftigkeit nicht einzutreten. Es könnte ihm wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde (s. dazu insbesondere E. 2.2) ohnehin nicht
entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Gesuch um Kostenbefreiung wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller