Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.108/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_108/2008/aka
2C_142/2008/aka

Urteil vom 21. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
A. + B. X.________,
Bahnhofstrasse 30, 8712 Stäfa,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 9 BV
(Fristwiederherstellung).

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
14. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonale Steueramt Zürich schätzte die Eheleute A. + B. X.________ am 25.
Oktober 2006 nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern
2001 bis 2004 ein. Am 13. und 27. November 2006 erfolgte die Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen für die direkten Bundessteuern 2001 bis 2004. Das
Kantonale Steueramt wies am 12. März 2007 die von den Steuerpflichtigen dagegen
erhobenen Einsprachen ab. Wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist trat die
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich am 14. Juni 2007 auf den Rekurs
und die Beschwerde nicht ein, die A. + B. X.________ gegen die
Einspracheentscheide erhoben hatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
wies am 14. November 2007 die gegen die Nichteintretensentscheide der
Steuerrekurskommission II gerichteten Beschwerden ab.

B.
A. + B. X.________ beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde sinngemäss, die
Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2007 aufzuheben und ihnen
die Frist zum Rekurs und zur Beschwerde bei der Steuerrekurskommission II
wiederherzustellen.

Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, die
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht um Abweisung der Beschwerde, die
sich auf die direkte Bundessteuer 2001 bezieht.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz fällte am 14. November 2007 zu den umstrittenen Staats- und
Gemeindesteuern einerseits und zur direkten Bundessteuer anderseits je einen
separaten Entscheid. Die Beschwerdeführer fechten beide Entscheide in einer
Rechtsschrift an. Sie erheben damit zwei Rechtsmittel. Da diese die gleichen
Fragen berühren, sind sie gemeinsam zu behandeln.

2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Rekurs und die Beschwerde, welche die
Beschwerdeführer bei der Steuerrekurskommission II gegen die
Einspracheentscheide vom 12. März 2007 erhoben hatten, verspätet waren.
Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Steuerrekurskommission II den
Beschwerdeführern eine Fristwiederherstellung hätte gewähren und demzufolge auf
die bei ihr erhobenen Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz
verneint dies, was die Beschwerdeführer unter Verweis auf ihre
Krankengeschichte rügen.

2.2 Im Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer legt die Vorinstanz unter
Verweis auf Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG dar, dass auf
verspätete Eingaben nur einzutreten ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder
andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war.
Zunächst anerkennt die Vorinstanz, dass die Ehefrau krankheitsbedingt nicht in
der Lage war, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Rechtsschrift zu verfassen.
Weiter erklärt sie, dass dem Ehemann vor und nach der im April 2007 erfolgten
Herzoperation genügend Zeit blieb, eine Rechtsmitteleingabe zu verfassen. Sie
hält insbesondere fest, dass er am letzten Tag der Frist die Rechtsschrift ja
auch tatsächlich erstellt habe. Wenn ihm die Zeit nicht mehr gereicht habe, um
die Sendung während der Öffnungszeiten zur Poststelle an seinem Wohnort Stäfa
zu bringen und er nicht mehr die Kraft gehabt habe, selber zur Sihlpost nach
Zürich zu fahren, hätte er eine andere Person mit der Postaufgabe betrauen
können.

2.3 Der Steuerpflichtige, der längere Zeit krank ist oder der sich einer
vorhersehbaren Operation unterziehen muss, hat während eines hängigen
Verfahrens einen Vertreter zu beauftragen, der die allenfalls erforderlichen
Prozesshandlungen für ihn vornimmt (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a). Die
Beschwerdeführer legen zudem nicht dar, dass sie am letzten Tag der Frist nicht
mehr in der Lage waren, für die Übergabe der bereits verfassten
Rechtsmitteleingabe an die Post zu sorgen. Es wäre gar nicht nötig gewesen,
dafür zur Sihlpost in Zürich zu fahren. Nach der Rechtsprechung hätte es
genügt, die Sendung vor Mitternacht in Stäfa in einen Briefkasten zu werfen und
die Zeit des Einwurfs durch Zeugen bestätigen zu lassen (vgl. BGE 109 Ia 183).

Unter diesen Umständen hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, die
Beschwerdefrist für die Anfechtung der Veranlagung der direkten Bundessteuern
wiederherzustellen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.
Die Voraussetzungen, unter denen im Rekursverfahren gegen die Veranlagung der
Staats- und Gemeindesteuern eine Fristwiederherstellung zu gewähren ist, sind
identisch mit denjenigen, die bei der direkten Bundessteuer gelten. Aus den
soeben angeführten Gründen ist daher auch die Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis
2004 sowie die Kapitalleistung 2003 abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht
den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_108/2008 und 2C_142/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng