Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.107/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_107/2008

Urteil vom 24. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,

gegen

Direktion für Gesundheit und Soziales, 1701 Freiburg.

Gegenstand
Ausstandsgesuch,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 12.
Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Den Entscheid der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg,
der ihm die delegierte Psychotherapie untersagt, focht X.________ am 16. Januar
2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg an. Das zunächst sistierte
Rechtsmittelverfahren wurde am 6. April 2006 wieder aufgenommen. In der Folge
reichte X.________ gegen Instruktionsrichter Hayoz ein Ablehnungsgesuch ein,
welches das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 abwies,
soweit es darauf eintrat.

B.
Am 1. Februar 2008 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen
Verwaltungsrichter Hayoz gutzuheissen.
Die Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg, das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg sowie Verwaltungsrichter Hayoz
beantragen je die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Streitig ist die Ausstandspflicht eines Mitglieds des Spruchkörpers des
Verwaltungsgerichts. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG, welche nicht unter eine der Ausnahmen
gemäss Art. 83 BGG fällt. Zulässig ist deshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher der vorliegende
Zwischenentscheid gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 92 BGG)
sofort gesondert anzufechten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236;
129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.). Er behauptet, erst "aus der
Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Entscheid" ersehen zu haben, dass das
Verwaltungsgericht vom abgelehnten Instruktionsrichter eine schriftliche
Stellungnahme eingeholt hat, und bringt weiter vor, von dieser sei ihm nie
Kenntnis gegeben worden.
Das Verwaltungsgericht verweist insoweit auf das an den Beschwerdeführer bzw.
dessen Rechtsvertreter gerichtete Schreiben vom 31. Mai 2006, mit dem diesem
die Gerichtszusammensetzung für den Entscheid über das Ablehnungsbegehren
mitgeteilt wurde. Dem betreffenden Schreiben waren die (vom 24. Mai 2006
datierenden) Bemerkungen von Instruktionsrichter Hayoz zum Ablehnungsbegehren
beigelegt. Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, diese Sendung aus
irgendeinem Grund nicht erhalten zu haben, so wäre dieser Einwand zum
Vornherein unbehelflich: Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass das
Schreiben vom 31. Mai 2006 ihm bzw. seinem Rechtsvertreter ein weiteres Mal per
Fax zugestellt worden ist, als sich Letzterer vor der - auf seinen Antrag hin
durchgeführten - öffentlichen Verhandlung noch ausdrücklich nach der
Zusammensetzung des Spruchkörpers erkundigte. Falls er tatsächlich von den
Gegenbemerkungen des Instruktionsrichters noch keine Kenntnis hatte, wäre es
bei diesen Gegebenheiten Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich spätestens
an der öffentlichen Verhandlung vom 7. Juli 2006 nach der erwähnten
Stellungnahme des abgelehnten Verwaltungsrichters zu erkundigen. Die Rüge einer
Gehörsverletzung ist damit offensichtlich unbegründet.

2.2 Nicht stichhaltig ist auch die Rüge, es liege eine Rechtsverzögerung durch
das Verwaltungsgericht vor: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt auf die
verbindliche Anweisung der betroffenen Behörde ab, die Sache an die Hand zu
nehmen. Wurde bereits ein Entscheid getroffen, so besteht grundsätzlich kein
Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Verfahrensdauer mehr (vgl. BGE
125 V 373 E. 1 S. 374; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 227).

3.
In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, Instruktionsrichter Hayoz
erscheine befangen, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Dabei bringt
er nicht vor, diese habe kantonale Verfahrensvorschriften in willkürlicher
Weise missachtet, weshalb sich einzig fragen kann, ob unmittelbar aus der
Bundesverfassung fliessende Garantien verletzt worden sind. Für entsprechende
Vorbringen gilt das sog. Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254), welches verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von sich
aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Die
vorliegende Beschwerdeschrift beschränkt sich über weite Strecken auf (schwer
verständliche) allgemeine Kritik am angefochtenen Urteil und genügt so den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht; nach dem Gesagten ist insoweit
nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt
wird. Es sollen keine ausserhalb des Prozesses liegende Umstände in
sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei einwirken. Für die
Ablehnung eines Richters genügen Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in
dessen Unparteilichkeit oder den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Ob
ein derartiger Anschein besteht, beurteilt sich jedoch nach objektivem Massstab
und nicht aufgrund subjektiver Empfindung der Parteien (vgl. BGE 133 I 1 E. 5.2
u. 6.2 S. 3 u. 6; 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 24 E. 1.1 S. 25). Da der Ausstand
eines Mitglieds des Spruchkörpers in einem gewissen Spannungsverhältnis zum
verfassungsmässigen Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss dies eine
Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Von
Letzterer darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil 1P.711/2004 vom 17.
März 2005, in: ZBl 107/2006 S. 393 ff., E. 3.1), weshalb die persönliche
Unbefangenheit des gesetzlichen Richters grundsätzlich vermutet wird (vgl. BGE
114 Ia 50 E. 3b S. 55).

3.2 Vorliegend vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was
Instruktionsrichter Hayoz nach objektiven Gesichtspunkten als befangen
erscheinen liesse:
3.2.1 Zunächst kann allein aus dem Umstand, dass Richter Hayoz gewisse
Beweismittel nicht zugelassen, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
abgelehnt sowie eine Beteiligung der betroffenen Psychologen als Nebenparteien
verweigert hat, nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Es ist
gerade die Aufgabe des Instruktionsrichters, verfahrensleitende Entscheidungen
zu treffen, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass er in manchen Fällen im
Sinne des Beschwerdeführers entscheidet und in anderen nicht. Ob er mit seinem
Vorgehen im konkreten Fall gegen rechtliche Grundsätze verstossen hat, ist
gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu prüfen. Jedenfalls
resultiert allein aus den behaupteten Verfahrensfehlern bzw. der Tatsache, dass
der Instruktionsrichter hier mit seinen verfahrensleitenden Entscheidungen
nicht den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen hat, noch kein Anschein
von Befangenheit.
3.2.2 Gleiches gilt hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten
des Instruktionsrichters anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 22. März
2006: Die Behauptung, dieser habe eine "gelangweilte Haltung" an den Tag gelegt
und es sei ihm seine "Mittagspause wichtiger" gewesen als der stattfindende
Prozess, ist nicht belegt und wird vom Betroffenen bestritten. Die übrigen
Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer eine Ausstandspflicht zu begründen
sucht, erschöpfen sich - soweit sie überhaupt verständlich sind - in blossen
Mutmassungen sowie in allgemeiner Kritik am bisherigen Verfahren. Eine
Verletzung der verfassungsrechtlichen Ausstandspflicht bzw. des Anspruchs auf
einen unparteilichen Richter ist damit weder dargetan noch erkennbar.

3.3 Ferner liegt im Umstand, dass Verwaltungsrichter Hayoz offenbar mit einer
hängigen anderen Angelegenheit zwischen den gleichen Parteien (über eine
weitgehend gleichartige Streitfrage) ebenfalls befasst ist, kein Verstoss gegen
Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374). Selbst wenn derselbe
Richter in der gleichen Streitsache auf die eine oder andere Art zwei Mal
amtiert, kommt praxisgemäss nur dann eine unzulässige Vorbefassung in Frage,
wenn er - in Anbetracht sämtlicher tatsächlicher und verfahrensrechtlicher
Umstände - bezüglich der sich im konkreten Einzelfall stellenden Rechtsfrage
nicht mehr als frei erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 f. S. 116 f.). Mit
dieser Rechtsprechung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und
legt insbesondere nicht dar, wieso hier ein Fall vorliegen sollte, in dem gar
die Mitwirkung in zwei verschiedenen Verfahren eine unzulässige Vorbefassung
darstellen sollte. Der blosse Hinweis, in beiden Streitigkeiten stehe die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen Kapazität zur Überwachung
von angestellten Arbeitskräften in Frage, genügt nicht.

4.
Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, soweit eine
"ungenaue Sachverhaltsfeststellung" beanstandet wird. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und zudem die
Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art.
97 BGG). Damit das Bundesgericht eine entsprechende Rüge materiell behandelt,
muss sodann die Erfüllung der genannten Voraussetzungen in der
Beschwerdeschrift dargetan werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3. S. 254 f.), was
hier offensichtlich nicht der Fall ist.

5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach
als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli