Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.101/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_101/2008

Urteil vom 18. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
Steueramt des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ und Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Krähenbühl Treuhand GmbH.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte
Bundesteuer 2002.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 3. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1945) war bis 2001 gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und
veräusserte in diesem Jahr sein letztes Objekt mit Verlust. Er war massiv
überschuldet, indem per 31. Dezember 2002 den Aktiven von Fr. 145'163.--
Schulden von Fr. 2'294'582.-- gegenüberstanden. Seit 2001 verfügt er über kein
Grundeigentum mehr, und seine nach wie vor im Handelsregister eingetragene
Einzelfirma "Immobilien X.________" ist entsprechend inaktiv. Die
Wohnliegenschaft am G.________weg in A.________ steht im Alleineigentum von
Y.________, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Am 25. Juli
2001 liessen X.________ und Y.________ die Kommanditgesellschaft "F.________ &
Co" im Handelsregister eintragen mit X.________ als unbeschränkt haftendem
Gesellschafter und Y.________ als Kommanditärin mit einer Kommandite von Fr.
1'000.--. Der Sitz der Gesellschaft befand sich an der Wohnadresse der
Gesellschafter, und sie bezweckte den "Handel mit Immobilien, Verwaltung,
Bewirtschaftung, Schatzung, Kauf und Verkauf". In den Jahren 2001 bis 2006
erzielte die "F.________ & Co" Umsätze zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 3'800.--
und wies entsprechend bescheidene Gewinne aus. 2008 wurde die Firma im
Handelsregister gelöscht.

B.
Am 9. Februar 2004 veranlagte die Veranlagungsbehörde A.________ die Eheleute
X.________ und Y.________ für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren
Einkommen bei der Staatssteuer von Fr. 61'177.-- und bei der direkten
Bundessteuer von Fr. 62'200.--. Die geltend gemachten Verlustvorträge von Fr.
1'051'168.-- (Staatssteuer) bzw. Fr. 985'195.-- (direkte Bundessteuer)
berücksichtigte sie nicht. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies die
Veranlagungsbehörde am 8. März 2004 ab, weil die zwischenperiodische
Verlustverrechnung eine unveränderte Fortsetzung der unternehmerischen
Tätigkeit in der Folgeperiode voraussetze. Dies sei bei X.________, der seine
Tätigkeit als Liegenschaftenhändler aufgegeben habe, nicht der Fall. Die
Kommanditgesellschaft wiederum handle entgegen dem Firmenzweck nicht mit
Liegenschaften, und der Verlustvortrag stehe in keinem Zusammenhang mit dieser
Nachfolgegesellschaft. Einen Rekurs und eine Beschwerde hiergegen hiess das
Steuergericht des Kantons Solothurn am 3. Dezember 2007 gut. Zur Begründung
führte das Steuergericht im Wesentlichen aus, X.________ habe seine
selbständige Erwerbstätigkeit im Steuerjahr 2002 unverändert fortgeführt,
weshalb die Geschäftsverluste aus den Vorjahren zumindest im Steuerjahr 2002
mit dem übrigen Einkommen zu verrechnen seien.

C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 führt das Steueramt des Kantons Solothurn beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, das Urteil des kantonalen Steuergerichts vom 3. Dezember 2007
(versandt am 20. Dezember 2007) betreffend die Staatssteuer aufzuheben und die
Sache "zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Betreffend die direkte Bundessteuer sei das genannte Urteil
aufzuheben und das steuerbare Einkommen mit Fr. 62'200.-- (gemäss
Einspracheentscheid) zu veranlagen. Das Steueramt rügt eine Verletzung von
Bundesrecht.

Die Eheleute X.________ und Y.________ und das Steuergericht des Kantons
Solothurn beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliesst auf deren Gutheissung.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen
den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts (Art. 82 BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11] bzw. Art.
73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Eine Ausnahme
gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das genannte Rechtsmittel ist daher
zulässig, und der Beschwerdeführer ist zu seiner Ergreifung legitimiert (Art.
146 Satz 2 DBG bzw. Art. 73 Abs. 2 StGH in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen.

Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

II. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind gemäss Art. 17 bzw. 18 DBG
insbesondere sämtliche Einkünfte aus unselbständiger bzw. selbständiger
Erwerbstätigkeit. Unter den letztgenannten Begriff fällt jede Tätigkeit, bei
der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital,
in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder
nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert
betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Im
Übrigen wird nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person nach aussen
sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt
vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird (BGE 125 II
113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.). In diesem Zusammenhang kommt
der Gewinnabsicht entscheidende Bedeutung zu. Diese Absicht bildet ein
subjektives Kriterium, das nur aufgrund äusserer Umstände festgestellt werden
kann (BGE 122 II 446 E. 3c S. 450; Urteil 2A.244/2005 vom 9. November 2005, E.
2.2 mit Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG; I. Teil, Therwil/Basel
2001, Rz. 14 zu Art. 18 DBG). An dieser Absicht fehlt es namentlich dann, wenn
eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird (Urteil 2A.126/2007 vom
19. September 2007 E. 2.3, in StR 63, 36 S. 38). Verluste aus selbständiger
Erwerbstätigkeit aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des
steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art.
211 DBG). Dabei können diese Verluste bei natürlichen Personen nicht nur von
deren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch vom übrigen
Einkommen abgesetzt werden; bei Gemeinschaftsbesteuerung nach Art. 9 DBG gilt
dies sogar für die Einkünfte des Partners (Locher, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 9 bzw.
Rz. 4 und 9 zu Art. 31 DBG; Markus Reich/Marina Züger, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a/b],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. Basel 2008, N 8 zu
Art. 31 in Verbindung mit N 5 zu Art. 211 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 19 zu Art. 9 bzw. N 3 zu Art.
211 DBG).
2.2
2.2.1 Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit können nach der einen in
der Doktrin vertretenen Auffassung noch nicht verrechnete Verluste in den
nachfolgenden Steuerperioden nicht mehr in Abzug gebracht werden (Peter Agner/
Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/ Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz
über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 2 zu Art. 211
DBG; Peter B. Nefzger, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft,
Basel/Genf/München 2004, N 11 78 § 89 StG BL; vgl. noch Markus Reich/Marina
Züger, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2 b], Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], Basel/Genf/München 2000, N 10 zu 211 DBG; vgl.
ferner die Weisung des Kantons Thurgau betreffend Verlustverrechnung bei
Selbständigerwerbenden, Ziff. 3., in StR 58 [2003], S. 154; bzw. die Weisung
des Kantons Luzern betreffend Verlustverrechnung und Sanierungen, Ziff. 1.1.2,
in StR 60 [2005], S. 714 ff., insbesondere S. 715). Zur Begründung dieser
Auffassung wird ausgeführt, das Periodizitätsprinzip werde auch bei anderen
Aufwandüberschüssen (z.B. aus Liegenschaftsbewirtschaftung) nicht durchbrochen.
Der Sinn der Verlustverrechnungsnorm sei es, dem selbständig Erwerbenden im
Rahmen der Verlustverrechnungsperiode einen Ausgleich von Gewinn- und
Verlustschwankungen zu ermöglichen, damit nicht rein zufällige
Einzeljahresergebnisse besteuert würden. Das Totalgewinnprinzip gelte vorab für
Unternehmen und könne daher nicht als Rechtfertigung für eine
Verlustverrechnung mit übrigem Einkommen nach Liquidation oder Veräusserung des
Unternehmens und Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit herangezogen werden
(vgl. Reich/Züger, a.a.O., [2008], N 10 zu Art. 211 DBG). Immerhin ist es auch
nach dieser Auffassung möglich, bei Weiterführung oder Wiederaufnahme einer
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit die Verlustverrechnung nach Art. 211
weiterhin bzw. wiederum zu beanspruchen (Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann,
a.a.O., N 2 zu Art. 211 DBG; Luzerner Weisungen, a.a.O., Ziff. 1.3.8, in StR 60
S. 722 f.).
2.2.2 Es gibt freilich eine sogar noch restriktivere Betrachtungsweise
innerhalb dieser Lehrmeinung, die einen Zusammenhang von Gewinnen und Verlusten
verlangt und daher Verluste aus einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit
nicht mit Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
verrechnen lässt (Katharina von Streng, Verlustverrechnung im
Unternehmungssteuerrecht, Diss. ZH 1988, S. 117; Thurgauer Weisung, a.a.O.,
Ziff. 3, in StR 58 S. 154; in diesem Sinne auch der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 31. Juli 2001 E. 3c/d, in BStPra 2001, 483 S.
485 ff.). In eine ähnliche Richtung zielt die Luzerner Praxis, die in Fällen,
in welchen an Stelle des bisherigen Haupterwerbs ein geringfügiger
selbständiger Nebenerwerb (Umsatz geringer als Fr. 25'000.--) aufgenommen wird,
dies nicht als Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit gilt und damit
die Verrechnung der aus dem selbständigen Haupterwerb stammenden, noch nicht
verrechneten Verlustüberschüsse ausgeschlossen wird (Luzerner Weisung, a.a.O.,
Ziff. 1.3.6, in StR 60 S. 722).
2.2.3 Auf der andern Seite wird in der Doktrin die gegenteilige Auffassung
vertreten, wonach sogar bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit noch
nicht berücksichtigte Verluste - im Rahmen der Verlustvortragsperiode - mit
übrigem Einkommen verrechenbar sein sollen (neuerdings Reich/Züger, a.a.O., N
10 zu Art. 211 DBG; Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., N 10 zu Art. 211; Philipp
Funk, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl. Muri/Bern 2004, N 5 zu § 38
StG AG; Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, Wegweiser durch das st.
gallische Steuerrecht, 6. Aufl. Muri/Bern 1999, S. 103 f.). Zugunsten dieser
Lösung wird der weite Wortlaut von Art. 211 DBG angeführt sowie auf das
verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verwiesen.

3.
3.1 Vorliegend hat das Kantonale Steueramt die Verlustverrechnung im
Einspracheentscheid abgelehnt, weil es sich bei der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners in der Steuerperiode 2002 nicht mehr um
dieselbe wie vorher handle. Die Weiterführung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit wurde an sich nicht bestritten. Aus diesem Grunde hiess die
Vorinstanz Rekurs und Beschwerde ohne grossen Begründungsaufwand gut. In seiner
Beschwerde vor dem Bundesgericht begründet nun der Beschwerdeführer die
Verweigerung des Verlustabzugs neu. Nicht mehr die Andersartigkeit der neuen
selbständigen Erwerbstätigkeit bilde das Hindernis, sondern der Umstand, dass
in der hier massgebenden Steuerperiode überhaupt keine selbständige
Erwerbstätigkeit mehr vorgelegen habe. Selbst wenn es sich noch um eine solche
gehandelt haben sollte, wäre es nach Auffassung des Beschwerdeführers aber
bestenfalls eine geringfügige Nebenerwerbstätigkeit gewesen, die nach der
"Luzerner Praxis" (vgl. E. 2.2.2) ebenso wenig zur Verlustverrechnung
berechtige.

3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der noch im Einspracheentscheid vertretene
Begründungsansatz zu Recht aufgegeben wurde: Ein "organischer" Zusammenhang
zwischen verlustbringender Quelle und dem Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit kann nicht verlangt werden; denn sonst wäre nicht erklärbar,
weshalb die Verluste auch mit übrigem Einkommen, ja sogar mit Einkommens des
Partners, verrechnet werden können (vgl. E. 2.1). Für die Zulässigkeit der
Verlustverrechnung nach Art. 211 DBG genügt mithin, dass eine "selbständige
Erwerbstätigkeit" vorliegt. Für die "Luzerner Praxis" (vgl. E. 2.2.2), die in
diesem Zusammenhang einen Mindestumsatz von Fr. 25'000.-- verlangt, fehlt
klarerweise die gesetzliche Grundlage. Daraus erhellt, dass im Folgenden einzig
die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdegegner im Jahre 2002 weiterhin
oder neuerdings selbständig erwerbstätig war.

3.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine ursprüngliche
selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler im Jahre 2001 mit dem
Verkauf der letzten Liegenschaft (mit Verlust) aufgegeben hat. Zwar hat er
diese Tätigkeit nur faktisch aufgegeben, weil die entsprechende Einzelfirma
nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist. Aber dies vermag an der
Aufgabe aus steuerrechtlicher Sicht nichts zu ändern. Fraglich ist hingegen, ob
er gleichzeitig mit der Gründung der Kommanditgesellschaft (vgl. vorne "A.")
eine neue selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Zwar wies er in dieser
Gesellschaft in den Jahren 2001 bis 2006 nur sehr geringe Umsätze zwischen Fr.
2'000.-- und Fr. 3'800.-- aus. Diese erzielte er dadurch, dass er
Nebenkostenrechnungen erstellte oder kontrollierte, Gebäude selber schätzte
oder Schatzungen begutachtete, Offerten einholte und verglich, Kaufs- und
Verkaufsverhandlungen beratend begleitete bzw. Parteien bei Erbteilungen beriet
(usw.). Dabei erfolgte diese Tätigkeit durchaus nach aussen sichtbar, war doch
die Firma - immerhin während rund acht Jahren - im Handelsregister eingetragen.
Über die erzielten Einkünfte wurde zudem bei der AHV abgerechnet. Bei dieser
Sachlage kann die Existenz einer - geringfügigen - selbständigen
Erwerbstätigkeit nicht verneint werden. Weder lag eine Liebhaberei vor, indem
durchwegs - bescheidene - Gewinne ausgewiesen und deklariert wurden, noch lag
eine sogenannte Einkunft aus gelegentlicher Beschäftigung auf nicht
arbeitsvertraglicher Basis vor, wo es - trotz Gewinnstrebigkeit - an der
Planmässigkeit fehlt (Locher, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 16 DBG). Denn entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführer kann hier ein gewisses planmässiges Vorgehen
nicht verneint werden. Auch der Umstand, dass der Kapitaleinsatz gering war,
erweist sich bei einem Dienstleistungsunternehmen - wie hier - als nicht
ungewöhnlich. Ebenso wenig bildet der Umstand, dass die in geringfügigem
Ausmass ausgeübte Tätigkeit vorab dazu dienen sollte, den Verlustabzug zu
erhalten, einen Grund, diesen nicht zu gewähren: Massnahmen des
Steuerpflichtigen, die dazu dienen, nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit besteuert zu werden, können schwerlich als
rechtsmissbräuchlich eingestuft werden; und nach den gesamten Umständen des
hier zu beurteilenden Falles liegt ein solcher eigentlicher Rechtsmissbrauch
nicht vor.

3.4 Zusammenfassend ist jedenfalls die im Jahre 2002 ausgeübte Tätigkeit des
Beschwerdegegners als "selbständige Erwerbstätigkeit" zu qualifizieren. Dass es
sich dabei bloss um eine "geringfügige selbständige Nebenerwerbstätigkeit"
gehandelt hat, spielt nach dem Gesagten (vgl. E. 3.2) keine Rolle. Damit steht
dem Beschwerdegegner der Verlustabzug gemäss Art. 211 DBG zu. Die bescheidenen
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) sind mit
den Verlustvorträgen zu verrechnen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob
der Verlustabzug nicht selbst dann gewährt werden müsste, wenn überhaupt keine
selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt worden wäre (vgl. E. 2.2.3).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet.

III. Staats- und Gemeindesteuern

4.
Die Rechtslage bei den Staats- und Gemeindesteuern ist die gleiche wie bei der
direkten Bundessteuer. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StHG können die Verluste aus den
sieben der Steuerperiode (Art. 63) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen
werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre
nicht berücksichtigt werden konnten. Abs. 2 dieser Bestimmung wurde im Rahmen
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 zur Koordination und Vereinfachung der
Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
neu gefasst (AS 2001 1050). Ziel dieser Neufassung war es, den Kantonen zu
verbieten, die Verlustvortragsperiode auf weniger als sieben Geschäftsjahre zu
verkürzen (BBl 2000 3910). Es ging also nicht darum, den Verlustvortrag
einzuschränken, sondern diesen zugunsten der steuerpflichtigen Personen zu
vereinheitlichen. Die Idee der restriktiven "Luzerner Praxis" (vgl. E. 2.2.2),
die zwar erst später konkretisiert wurde, war jedenfalls damals für den
Gesetzgeber kein Thema und lässt sich damit auch nicht auf das StHG abstützen.
Art. 67 Abs. 1 StHG wurde praktisch wörtlich in das kantonale Recht
übergeführt, nämlich in § 37 Abs. 1 (Fassung vom 30. Juni 1999) des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (StG SO). Demzufolge
ist bei den Staats- und Gemeindesteuern der Verlustvortrag ebenfalls zu
gewähren. Dieses Ergebnis liegt im Übrigen auch im Interesse der vertikalen
Steuerharmonisierung.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch betreffend die Staats- und
Gemeindesteuer als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen, der vorliegend Vermögensinteressen verfolgt hat (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren ausserdem angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Kanton Solothurn auferlegt.

3.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein