I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 1D.6/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1D_6/2008 /nip Verfügung vom 17. Oktober 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien A.X.________, B.X.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, gegen Bürgerrechtskommission der Gemeinde Emmen, Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke. Gegenstand Einbürgerung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2008 des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern. In Erwägung, dass A.X.________ und B.X.________gegen den am 19. Juni 2008 betreffend Einbürgerungsverfahren ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben haben; dass sie die Beschwerde mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 zurückgezogen haben; dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1D_6/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bürgerrechtskommission der Gemeinde Emmen sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Oktober 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp