Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 1D.4/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1D_4/2008 /fun

Urteil vom 5. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. ParteienA.X.________,
Parteien
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Gemeinde Wolhusen, Bürgerrechtskommission, Menznauerstrasse 13, Postfach 165,
6110 Wolhusen.

Gegenstand
Nichteinbürgerung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2008 des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Dezember 2002 reichten A.X.________ und seine Frau D.X.________,
zusammen mit ihren Kindern E.X.________, F.X.________, B.X.________ und
C.X.________, in der Gemeinde Wolhusen ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung
ein. Die Stimmberechtigten von Wolhusen lehnten das Einbürgerungsgesuch an der
Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2003 ohne Begründung ab. Mit Entscheid vom
7. Dezember 2004 hiess der Regierungsrat eine gegen diesen Beschluss erhobene
Gemeindebeschwerde teilweise gut und wies das Gesuch zu neuem Entscheid an die
Gemeinde Wolhusen zurück. Die staatsrechtliche Beschwerde der Familie
X.________, mit der unter anderem geltend gemacht wurde, dass der Gemeinderat
für die Einbürgerung zuständig sei und ihnen das Gemeindebürgerrecht
zugesichert habe, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2005 ab (1P.50
/2005).

B.
Nachdem in der Gemeinde Wolhusen eine Bürgerrechtskommission eingesetzt worden
war, ersuchte die Familie X.________ am 4. Mai 2005 um Behandlung ihres
hängigen Gesuchs.

Am 13. Juni 2006 teilte die Bürgerrechtskommission mit, Abklärungen bei den
Polizeibehörden hätten ergeben, dass gegen F.X.________ eine Anzeige wegen
Drohung erstattet worden sei, und dass der Strafregisterauszug von D.X.________
einen Eintrag aufweise. Ebenfalls hätten sie festgestellt, dass die Familie
relativ hohe Steuerausstände aufweise. Für die Steuern 2004 hätten sie zwar mit
den Steuerbehörden ein Zahlungsabkommen vereinbart, nicht aber für die fälligen
Steuern 2005. Die Kommission schlug deshalb vor, das Einbürgerungsgesuch zu
sistieren.
Nachdem die Familie X.________ an ihrem Gesuch festhielt, wurde am 19. Juni
2006 das Einbürgerungsgespräch durchgeführt. Darin wurden die Gesuchsteller mit
Vorwürfen der Schulbehörden konfrontiert, u.a. zum schwierigen Kontakt zur
Familie X.________.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 teilte die Kommission mit, sie sei nach wie vor
der Ansicht, dass das Gesuch - ausgenommen für die Tochter E.X.________ - nicht
den geforderten Voraussetzungen entspreche.

Am 21. Juli 2006 teilte die Familie X.________ der Kommission mit, sie sei
einverstanden, das Gesuch von D.X.________ bis zur Löschung des
Strafregistereintrags und das Gesuch von F.X.________ bis zur vollständigen
Klärung der Umstände zu sistieren; alle anderen Gesuche seien gutzuheissen.

Mit Entscheid vom 14. August 2006 sistierte die Bürgerrechtskommission Wolhusen
das Gesuch von D.X.________ und F.X.________ bis zur Löschung des
Strafregistereintrags von D.X.________. Das Gesuch von A.X.________,
B.X.________ und C.X.________ wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass A.X.________ und D.X.________ Ausstände der Steuern 2004 und 2005
aufweisen. Zwar bestehe mit der Steuerbehörde bezüglich der Steuern 2004 ein
Zahlungsabkommen und erfolgten monatliche Zahlungen. Dagegen hätten sich die
Gesuchstellenden erst nach Intervention und Bedenken der Bürgerrechtskommission
mit dem Steueramt in Verbindung gesetzt, um auch für die Steuern 2005 ein
Zahlungsabkommen zu vereinbaren; dieses sei erst am 12. Juli 2006 fixiert
worden. Die Gesuchstellenden seien zudem am Einbürgerungsgespräch mit Aussagen
der Schulleitung Wolhusen konfrontiert worden. Sämtliche vorgebrachten
Schwierigkeiten in Bezug auf die schulpflichtigen Kinder seien dabei vehement
bestritten worden. Die Gesuchstellenden hätten überhaupt keine Einsicht oder
Selbstkritik bezüglich eigener Fehler oder Unterlassungen gezeigt. Auch die der
Bürgerrechtskommission bekannten und von der Verwaltung bestätigten
Schwierigkeiten mit den Nachbarn und wegen Nichteinhaltung der Hausordnung
hätten die Gesuchstellenden alle dementiert. Zudem hätten diese anlässlich des
Gesprächs vom 19. Juni 2006 nur sehr allgemein und oberflächlich auf Fragen
über den geographischen und politischen Aufbau der Schweiz geantwortet.

C.
Gegen diesen Entscheid reichten A.X.________, F.X.________, B.X.________ und
C.X.________ Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern ein.

Dieses wies die Beschwerden von A.X.________, B.X.________ und C.X.________ am
21. April 2008 ab. Das Departement hielt fest, die Ablehnung der
Einbürgerungsgesuche könne insbesondere auf die mangelhafte Integration in die
örtlichen Verhältnisse gestützt werden; dies zeige sich vor allem im Verhalten
in und gegenüber der Schule. Darüber hinaus könne A.X.________ die fehlende
Bereitschaft auf ausstehende Steuerschulden zu reagieren und sie aus eigenem
Antrieb innert angemessener Frist zu regeln, vorgeworfen werden. Der Entscheid
der Gemeinde sei daher weder falsch noch willkürlich, sondern bewege sich in
ihrem Ermessensspielraum.
Die Beschwerde von F.X.________ wurde für erledigt erklärt, nachdem die
Bürgerrechtskommission das ihn betreffende Einbürgerungsverfahren wieder
aufgenommen hatte.

D.
Gegen den Entscheid des Departements haben A.X.________, B.X.________ und
C.X.________ am 23. Mai 2008 Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, mit voller Kognition und gestützt auf die Verhältnisse im
dannzumaligen Entscheidzeitpunkt über das Einbürgerungsgesuch der
Beschwerdeführer zu entscheiden.

E.
Die Bürgerrechtskommission der Gemeinde Wolhusen beantragt, die
Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen. Das Departement schliesst auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie teilt mit, dass E.X.________
am 20. Mai 2008 das Gemeindebürgerrecht von Wolhusen zugesichert worden sei.

F.
In ihrer Replik vom 8. August 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82
BGG ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in
Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG im Grundsatz gegeben. Gegen den angefochtenen Entscheid des Departements
ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen (§ 35
Abs. 2 des Luzerner Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 [BüG]); dieser
ist somit kantonal letztinstanzlich (Art. 113 i.V.m. Art. 130 Abs. 3 BGG). Auch
insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig.

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Zur Beschwerde ist gemäss Art.
115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a)
und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat (lit. b).

Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann
durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch
ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien
begründet sein (BGE 133 I 185 E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 199 mit Hinweisen).

2.1 Da den Beschwerdeführern nach Luzerner Recht unstreitig kein Anspruch auf
Einbürgerung zukommt, sind diese nicht zur Rüge berechtigt, der angefochtene
bzw. zugrunde liegende Entscheid verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE
133 I 185 E. 6 und 7 S. 197 ff.). Auf die Rügen der Beschwerdeführer, das
Departement habe in willkürlicher Weise einen Ermessensmissbrauch der
Bürgerrechtskommission verneint, ist daher nicht einzutreten.

2.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selber sind die Beschwerdeführer
berechtigt, die Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf
eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 199, 132
I 167 E. 2.1 S. 168). Dies trifft auf die Rüge der unzulässigen Einschränkung
der Prüfungsbefugnis und der Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV
zu (vgl. Urteil 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 1.2).

Gleichermassen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
BV gerügt werden; dies fällt namentlich in Betracht, wenn das gänzliche Fehlen
einer Begründung bzw. das Fehlen einer individuellen Begründung für einzelne
Familienmitglieder beanstandet wird (vgl. BGE 131 I 18 E. 3 S. 20 ff.).
Hingegen legitimiert diese Parteistellung nicht zur Rüge, ein Entscheid sei
mangelhaft begründet, d.h. die Begründung sei unvollständig, zu wenig
differenziert oder materiell unzutreffend. Eine solche würde die Legitimation
in der Sache selbst voraussetzen (BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168, mit Hinweisen).

2.3 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer zur Rüge legitimiert sind, das
Departement habe es versäumt, den Sachverhalt umfassend und von Amtes wegen
abzuklären und die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides zu
beurteilen.
Grundsätzlich können Beschwerdeführer, die in der Sache nicht legitimiert sind,
auch nicht geltend machen, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie
willkürlich ermittelt worden, weil dies im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielt (vgl. Entscheid 2D_13/2007 vom
14. Mai 2007 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn
die Rechtsmittelbehörde in willkürlicher Auslegung des kantonalen Prozessrechts
annimmt, sie dürfe neue Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen und
aus diesem Grund keine weiteren Abklärungen vornimmt.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil auf die Rüge schon
mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG): Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern
sich die Verhältnisse seit dem Entscheid der Bürgerrechtskommission verändert
haben und weshalb dies zur Gutheissung der Beschwerde durch das Departement
hätte führen können.

2.4 Schliesslich können die Beschwerdeführer eine Verletzung des
Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 8 Abs. 2 BV geltend machen; diesbezüglich
ergibt sich die Legitimation bereits aus der Grundrechtsträgerschaft und dem
Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts (BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168
f.).

2.5 Im beschriebenem Umfang ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, im Verfahren der
Verwaltungsbeschwerde gemäss § 144 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) stehe dem Departement umfassende
Kognition zu; insbesondere könne es auch das Ermessen der
Bürgerrechtskommission überprüfen. § 144 Abs. 2 VRG, welcher die Kognition bei
Sachen aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einschränke, finde bei
Entscheiden gestützt auf die Luzerner Bürgerrechtsgesetzgebung keine Anwendung;
dies habe das Departement im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten.
Im Widerspruch zu dieser klaren Rechtslage habe das Departement seine Kognition
eingeschränkt und den Entscheid der Bürgerrechtskommission nur dahingehend
überprüft, ob vom Ermessen missbräuchlich Gebrauch gemacht worden sei. Dies
stelle eine Rechtsverweigerung dar.

3.1 In seiner Vernehmlassung lässt das Departement offen, was zum eigenen und
was zum übertragenen Wirkungskreis gemäss § 144 Abs. 2 VRG zähle, weil diese
Bestimmung im angefochtenen Entscheid nicht zur Anwendung gelangt sei. Die
Einschränkung der Kognition rechtfertige sich jedoch aufgrund der Tatsache,
dass es sich bei der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts um eine
Gemeindeaufgabe handle, bei der den jeweiligen Gemeinden ein grosser
Ermessensspielraum zustehe und bei der sie aufgrund ihrer Nähe zu den
betroffenen Personen und den örtlichen Verhältnissen am besten geeignet seien,
die Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen zu beurteilen. Eine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids rechtfertige sich nur bei Missbrauch des Ermessens.

3.2 § 144 VRG trägt die Überschrift "Beschwerdegründe" und lautet:
"1. Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen, nämlich:
a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts;
b. unrichtige Rechtsanwendung;
c. unrichtige Handhabung des Ermessens.
1. In Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde oder eines andern dem
Kanton nachgeordneten Gemeinwesens (§ 1 Abs. 1d) kann der Beschwerdeführer vor
der kantonalen Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens nicht rügen,
ausgenommen Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens."

3.3 Gemäss § 30 BüG ist die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Sache der
Gemeinden. Nach § 13 BüG "kann" Ausländern auf Gesuch hin das
Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn diese bestimmte
Mindestvoraussetzungen erfüllen; es besteht jedoch kein Anspruch darauf.
Vielmehr ist das Einbürgerungsverfahren bei ausländischen Gesuchstellern (nur
von diesem Verfahren ist im Folgenden die Rede) von weiten Ermessensspielräumen
geprägt.

In der Regel wird das Gemeindebürgerrecht von der Gemeindeversammlung
zugesichert (§ 30 Abs. 1 lit. a BüG). Gegen deren Beschluss steht nur das
Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde an den Regierungsrat zur Verfügung (§ 109
des Luzerner Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 [GemG]). In diesem Verfahren kann
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die
unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung und des
Missbrauchs des Ermessens, geprüft werden (§ 109 Abs. 5 GemG); eine
Ermessensüberprüfung ist ausgeschlossen. Der Gemeinde steht daher von Gesetzes
wegen ein weiter, von der kantonalen Verwaltung regelmässig nur auf
Rechtsfehler überprüfbarer Ermessensspielraum zu.
Haben allerdings die Stimmberechtigten einer Gemeinde von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ganz oder teilweise
dem Gemeinderat oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission zu
übertragen (§ 30 Abs. 2 BüG), d.h. einer dem VRG unterstellten Behörde (§ 6
Abs. 1 lit. b VRG), so ist gegen Einbürgerungsentscheide die
Verwaltungsbeschwerde eröffnet (§ 35 Abs. 1 BüG i.V.m. § 142 Abs. 1 lit. b
VRG). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb die Delegation der Kompetenz
innerhalb der Gemeinde mit einem Verlust an Gemeindeautonomie verbunden sein
sollte, in dem Sinne, dass das zuständige Departement in diesem Fall eine
Ermessensprüfung vornimmt.

Es ist naheliegend, sich hierfür auf § 144 Abs. 2 VRG zu stützen, wonach in
Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde die Handhabung des Ermessens
nicht gerügt werden kann. Thomas Willi (Funktion und Aufgaben der
Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern,
Diss. Bern 1989, S. 89) vertritt denn auch die Auffassung, im Rahmen der
Verwaltungsbeschwerde könne die Handhabung des Ermessens im Bürgerrechtswesen
nicht überprüft werden, wenn es sich - wie bei der Erteilung des
Gemeindebürgerrechts - um Entscheide im Bereich der eigenen Aufgaben der
Gemeinde handle.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts gehöre nicht zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde i.S.v.
§ 144 Abs. 2 VRG, lässt sich ohne Willkür die Auffassung vertreten, der vom
Gesetzgeber gewollte weite Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Zusicherung
des Gemeindebürgerrechts an Ausländer schliesse eine Ermessenskontrolle der
Rechtsmittelbehörde aus.

3.4 Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverweigerung durch unzulässige
Beschränkung der Kognition vor.

4.
Die Beschwerdeführer werfen der Bürgerrechtskommission weiter vor, keine
individuelle Betrachtung der Gesuche und der Verhältnisse vorgenommen zu haben;
dies verletze die Begründungspflicht.

4.1 Sind mehrere Einbürgerungsgesuche zu beurteilen, müssen negative Entscheide
grundsätzlich individuell begründet werden, sofern die
Einbürgerungsvoraussetzungen unterschiedlich zu beurteilen sind und die
Gesuchsteller nicht auf eine individuelle Beurteilung verzichtet haben (BGE 134
I 56 E. 2 S. 58; BGE 131 I 18 E. 3.3 und 3.4 S. 22 f.).

4.2 Unmündige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern
einbezogen (§ 14 Abs. 1 BüG). Sie können nach § 15 Abs. 1 BüG aber auch
selbständig eingebürgert werden.
Bürgerrechtskommission und Departement gingen davon aus, dass die beiden
jüngsten Töchter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung die Wohnsitzvoraussetzungen für eine individuelle
Einbürgerung nicht erfüllten und deshalb in das Gesuch ihrer Eltern
miteinbezogen worden seien. Die Beschwerdeführer beanstanden diese
Rechtsauffassung nicht, von der deshalb auszugehen ist.
Liegen für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine selbständigen Gesuche vor,
durften Bürgerrechtskommission und Departement auf eine individuelle Begründung
in Bezug auf die Töchter verzichten, ohne deren Anspruch auf rechtliches Gehör
zu verletzen.

4.3 Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers 1 wurde von
der Bürgerrechtskommission schriftlich begründet. Diese Begründung wurde vom
Departement als ausreichend betrachtet und kann vom Bundesgericht nur unter dem
Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) überprüft werden
(vgl. oben, E. 2.2).

5.
Die Beschwerdeführer vermuten, dass sich die Kommission in diskriminierender
Weise von einem verpönten Merkmal - der Invalidität des Vaters - habe leiten
lassen.

Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Gemeinderat
Wolhusen hatte im Jahr 2003 das Einbürgerungsgesuch der Familie, trotz der
bereits damals bestehenden Invalidität des Beschwerdeführers 1, befürwortet.
Der Meinungsumschwung der Bürgerrechtskommission wurde im Wesentlichen mit den
Steuerausständen und den Schwierigkeiten mit Schulbehörden und Nachbarn
begründet, aus denen die Kommission eine mangelnde Integration des
Beschwerdeführers ableitete. Zwar hängen die Schwierigkeiten der Familie, die
fälligen Steuern zu bezahlen, mit der Invalidität des Beschwerdeführers 1
zusammen. Diesem wurden jedoch nicht die Steuerausstände als solche zum Vorwurf
gemacht, sondern die Tatsache, dass er sich erst nach Intervention und Bedenken
seitens der Bürgerrechtskommission mit dem Steueramt in Verbindung gesetzt und
ein Zahlungsabkommen für die Steuern 2005 vereinbart habe.

6.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch das Departement. In Anbetracht der Vorgeschichte
sei das Departement verpflichtet gewesen, die Angelegenheit mit besonderer
Dringlichkeit zu behandeln. Dennoch habe sie über Monate hinweg keine
Prozesshandlungen vorgenommen.

6.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person u.a. Anspruch auf eine Beurteilung
seiner Sache innert angemessener Frist. Die Verfassungsgarantie gilt für
sämtliche Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung und kommt auch auf
Einbürgerungsverfahren zur Anwendung. Sie kann angerufen werden, wenn eine
Behörde einen Entscheid in rechtsverzögernder Art nicht trifft. Gleichermassen
kann nach erfolgter Entscheidung geltend gemacht werden, die Behörde habe die
verfassungsrechtlich zulässige Dauer zur Behandlung überschritten (Entscheid
1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.1). Diesfalls kann jedoch lediglich eine
Verfassungsverletzung festgestellt werden; dagegen führt die
Verfahrensverzögerung als solche weder zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids noch zur Zusicherung des Bürgerrechts.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Feststellungsantrag
gestellt, sondern verlangen ausschliesslich die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
Ein Begehren um förmliche Feststellung lässt sich auch nicht aus der
Beschwerdebegründung ableiten.

Da eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die
Rechtsmittelinstanz von vornherein nicht zu der von den Beschwerdeführern
gewünschten Rechtsfolge führen könnte, ist von der Überprüfung der
Verfahrensdauer abzusehen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66
und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Wolhusen,
Bürgerrechtskommission, und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber