Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.9/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_9/2008 /daa

Urteil vom 25. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
Politische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, Rathaus, 9001 St.
Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen,

Z.________, weiterer Beteiligter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Auer,

Gegenstand
Gestaltungsplan Kirchlistrasse 32,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Oktober/
5. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Der Stadtrat St. Gallen leitete mit Beschluss vom 2. November 2004 das
Verfahren zum Erlass eines Gestaltungsplans "Kirchlistrasse, Parz. F3370" ein.
Das Planungsgebiet umfasst die Parzelle Nr. F3370, welche sich damals im
Eigentum von Z.________ befand. Mit dem Gestaltungsplan soll die
Rechtsgrundlage für vier Doppeleinfamilienhäuser geschaffen werden, welche vom
Architekten Y.________ entworfen wurden. Gegen den Gestaltungsplan und die in
der Folge aufgelegten zwei Teiländerungen erhob u.a. X.________ Einsprache. Mit
Beschluss vom 17. Januar 2006 schützte der Stadtrat St. Gallen die Einsprache
von X.________ teilweise und wies sie im Übrigen ab. Am 21. März 2006 beschloss
das Stadtparlament den Gestaltungsplan.

Gegen den Einspracheentscheid erhob X.________ am 5. April 2006 Rekurs beim
Baudepartement des Kantons St. Gallen, welches den Rekurs mit Entscheid vom 18.
April 2007 abwies. Dagegen erhob X.________ am 2. Mai 2007 Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Urteil vom 15. Oktober/5.
November 2007 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 8. Januar 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober/5. November 2007.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie
über die von ihr beherrschte Schuba GmbH die zur Diskussion stehende Parzelle
F3370 von Z.________ erworben habe, nachdem Y.________ das ihm eingeräumte
Kaufsrecht an der Parzelle F3370 nicht ausgeübt habe. Die Schuba GmbH sei am
Gestaltungsplan nicht mehr interessiert, weshalb der Stadtrat wohl auf die
Inkraftsetzung des Planes verzichten werde. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb
zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei die Kosten aller Verfahren
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien und dieser zu verpflichten sei, ihr
eine angemessene Entschädigung für alle Instanzen zu bezahlen.

Das Bundesgericht gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2008 zu äussern. Dabei bestätigte die
Stadt St. Gallen, dass der Stadtrat den Gestaltungsplan nicht in Kraft setzen
werde, wenn die Grundeigentümerin erkläre, sie wolle den Plan bzw. das
zugrundeliegende Projekt nicht realisieren. Y.________ ist mit der Abschreibung
des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden. Die Kosten seien
jedoch der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht widersetzt
sich einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht, ist
jedoch der Auffassung, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin einen
Beschwerderückzug darstelle. Z.________ erklärte, dass er sich am Verfahren
nicht beteiligen wolle.

3.
Infolge des Kaufs der Parzelle F3370 durch die Beschwerdeführerin -bzw. durch
die von ihr beherrschte Schuba GmbH - und ihrem Desinteresse am Gestaltungsplan
wird der Stadtrat den umstrittenen Gestaltungsplan nicht in Kraft setzen.
Dadurch ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden.

4.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
(Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie auf den
mutmasslichen Prozessausgang abgestellt. Lässt sich dieser nicht bestimmen,
gehen die Kosten zu Lasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).
Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat,
nicht im Kostenpunkt zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher
Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre.

Vorliegend lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne
weiteres feststellen. Demgegenüber lässt sich die Frage, welche Partei die
Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreites verursacht hat, leicht beantworten. Mit
dem Kauf der fraglichen Parzelle über die von ihr beherrschte Schuba GmbH und
der Desinteresseerklärung am Gestaltungsplan hat die Beschwerdeführerin die
Gegenstandslosigkeit verursacht. Die Beschwerdeführerin trägt somit die
Gerichtskosten und hat dem Beschwerdegegner eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Somit kann offen bleiben, ob die Erklärung der
Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2008 einem Beschwerderückzug gleichkommt.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegner (Y.________) für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem weiteren Beteiligten, der Politischen
Gemeinde St. Gallen sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli