Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.98/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_98/2008

Urteil vom 16. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Januar 2008
des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 2. Juni 1963 geboren und stammt aus der damaligen
Bundesrepublik Jugoslawien. Er kam im Januar 1996 in die Schweiz und stellte
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute
Bundesamt für Migration) vom 18. März 1996 abgewiesen wurde. Im März 1996 war
sein Aufenthalt unbekannt. In der Folge galt er als verschwunden.

X.________ war mit Z.________ (geb. 25. Mai 1965) verheiratet und ist Vater
eines am 1. Januar 1996 geborenen Sohnes. Am 30. Juli 1997 liess er diese Ehe
scheiden und heiratete am 31. Oktober 1997 die Schweizer Bürgerin Y.________
(geb. Aebischer am 12. Juni 1939). Gestützt auf diese Ehe stellte er am 14.
September 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 22. Februar 2002
unterzeichneten die Eheleute im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine
Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestehen würden. Am 12. März 2002 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und
erhielt das Bürgerrecht von Oberstocken (Kanton Bern).

Am 27. Januar 2003 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren,
wobei die Schweizer Ehefrau als Grund für die Scheidung den Altersunterschied
sowie den Umstand anführte, dass sie viel allein gewesen sei. Die Ehescheidung
vom 4. August 2003 wurde am 12. September 2003 rechtskräftig. Am 21. August
2005 verstarb Y.________.

X.________ hat nach Angaben des Amtes für Zivilstandswesen und Einbürgerungen
des Kantons Freiburg Mitte November 2003 zwecks Wiederverheiratung mit seiner
ersten Ehefrau, Z.________, Schritte zum Erhalt eines Ehefähigkeitszeugnisses
unternommen. Gemäss eigenen Angaben hat er sie am 26. Dezember 2003 wieder
geheiratet.

B.
X.________ erklärte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2006, er habe mit seiner
damaligen Schweizer Ehefrau eine harmonische Ehe geführt. Nachdem sie an einem
Gehirntumor erkrankt sei, habe sie die Scheidung gewollt, damit er sein Leben
neu in Angriff nehmen könne. Trotz der Scheidung hätten sie bis im Mai 2005 in
der ehelichen Wohnung gelebt. Anschliessend sei die geschiedene Ehefrau ins
Spital gebracht worden, wo er sie bis zu ihrem Tod täglich besucht habe. Die
Bestätigung betreffend stabile eheliche Gemeinschaft sei wahr gewesen. Dies sei
auch nach der Scheidung so gewesen, wie alle seine Familienmitglieder
bestätigen könnten. Dem Schreiben beigelegt wurden Erklärungen des Sohnes und
der Geschwister von Y.________.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 erklärte X.________, er würde mit Z.________,
seiner ersten und später erneut geheirateten Ehefrau, nicht zusammenleben. In
sein Heimatland sei er bisher in den Sommerferien zurückgekehrt. Zu seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn habe er einmal im Jahr Kontakt gehabt.

C.
Auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration vom 13. Februar 2007 erteilte der
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 1. März 2007 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X.________.

Mit Verfügung vom 7. März 2007 erklärte das Bundesamt für Migration die
erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig. Es war der Ansicht,
aufgrund des Ablaufs der relevanten Ereignisse hätten X.________ und seine
damalige Schweizer Ehefrau bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt.

D.
Mit Urteil vom 24. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
von X.________ ab. Es bestätigte die Ansicht des Bundesamts und wies den Antrag
des Beschwerdeführers, es seien der Sohn und sieben Geschwister von Y.________
als Zeugen einzuvernehmen, ab.

E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die erfolgte Einbürgerung des
Beschwerdeführers sei ordnungsgemäss zu belassen. Subsidiär seien die acht
genannten Zeugen unter Gewährung des Teilnahme- und Fragerechts des
Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen. Sub-subsidiär sei das Verfahren
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zur neuen
Beurteilung und Befragung der genannten Zeugen unter Gewährung des Teilnahme-
und Fragerechts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das
Bundesamt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 3. April 2008
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme der
ordentlichen Einbürgerungen gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf
die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es sind auch keine weiteren Ausnahmen
vom Beschwerderecht gemäss Art. 83 BGG gegeben. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesamt für Migration führt in der Verfügung vom 7. März 2007 aus,
der zeitliche Ablauf der Ereignisse führe zur tatsächlichen Vermutung, der
Beschwerdeführer und seine damalige Schweizer Ehefrau hätten bereits im
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft gelebt. Die Heirat sei erfolgt, als sein Asylgesuch abgelehnt
worden und er untergetaucht gewesen sei. Für das Erschleichen des Bürgerrechts
sprächen auch die Angaben der Ehefrau im Scheidungsbegehren, seine Einwilligung
in ein gemeinsames Scheidungsbegehren und die rasche Wiederverheiratung mit der
ersten Ehefrau aus seinem herkömmlichen Kulturkreis. Die Erklärungen, wonach er
sich um die kranke Schweizerin auch nach der Scheidung gekümmert habe, würden
die tatsächliche Vermutung, er habe die Einbürgerung erschlichen, nicht
umstürzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, dem Antrag auf
Zeugeneinvernahme sei nicht stattzugeben, weil der Sachverhalt aufgrund der
Akten hinreichend erstellt sei, um die zu beurteilenden Rechtsfragen zu
beantworten. Die Einvernahmen würden nicht zu neuen massgebenden Erkenntnissen
führen, zumal sich die Geschwister und der Sohn der damaligen Ehefrau bereits
schriftlich geäussert hätten. Die Folgerung aus dem zeitlichen Ablauf der
Ereignisse durch das Bundesamt sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten. Drei Monate nach der Scheidung
von seiner ersten Ehefrau Z.________ habe er eine 24 Jahre ältere Schweizerin
geheiratet. Zehn Monate nach erfolgter Einbürgerung hätten die Ehegatten das
gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht. Rund fünf Monate nach der Scheidung
habe er seine frühere Ehefrau Z.________ wieder geheiratet, zu welcher er auch
während der Ehe mit der Schweizerin Kontakt gepflegt habe. Die Korrelation
zwischen dem zeitlichen Bestand der Ehen und ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen
sowie die erneute Heirat mit seiner ersten Ehefrau sprächen für fehlende
Zukunftsabsichten in der Ehe mit der Schweizerin. Der Beschwerdeführer habe
seinen Scheidungswillen geäussert und müsse sich dies entgegenhalten lassen,
auch wenn er nach der Scheidung an der Adresse seiner geschiedenen Frau gewohnt
und diese bis zu ihrem Ableben begleitet habe. Zudem lasse die erneute Heirat
mit seiner ersten Ehefrau Z.________ eine Wiederaufnahme der Beziehung zur
Schweizerin fraglich erscheinen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der
wahre Scheidungsgrund liege in ihrer Krankheit und ihrer Absicht, den
Beschwerdeführer nicht mit Krankheitskosten zu belasten, hält das Gericht für
unbegründet, da die Schweizerin bereits im Zeitpunkt der Heirat schwer krank
gewesen sei, die Krankheitskosten von der Krankenversicherung übernommen würden
und der Beschwerdeführer sich mit ihr rasch auf ein gemeinsames
Scheidungsbegehren geeinigt habe. Daher sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 41 Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) die
erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichen erheblicher
Tatsachen erschlichen habe.

3.
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Mit der Ablehnung der Anträge auf Zeugeneinvernahme sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Gegenbeweis genommen worden. Der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer tatsächlichen Vermutung, die der
Beschwerdeführer nur umstossen könne, wenn die Einvernahmen durchgeführt
würden.

3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung vom Bundesamt
mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist. Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss
Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG u.a. voraus, dass der Gesuchsteller seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer
Bürgerin lebt.

3.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass eine eheliche
Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer
Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt.
Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen
Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber
wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, mit Hinweisen).

3.3 Die Nichtigerklärung setzt gemäss dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 BüG
"falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen" voraus. Nach der
Rechtsprechung genügt das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht.
Die Einbürgerung muss vielmehr "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden sein. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113
E. 3.1 S. 114 f., mit Hinweisen).

3.4 Im angefochtenen Entscheid wurde auf den zeitlichen Ablauf und die
Darlegungen der Schweizer Ehefrau im Scheidungsverfahren abgestellt. Diese hat
erklärt, der Scheidungsgrund liege im Altersunterschied und darin, dass sie
viel allein gewesen sei (Scheidungsbegehren vom 27. Januar 2003). Die Erklärung
erfolgte rund zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers vom 12. März 2002 und wurde vom Beschwerdeführer
mitunterzeichnet. Dies deutet darauf hin, dass die Annahme der Vorinstanzen, es
fehle an einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, zutrifft. Nach dem Tod der
geschiedenen Frau haben sich die Hinterbliebenen in schriftlichen Eingaben
abweichend und zu Gunsten des Beschwerdeführers geäussert. In diesem
Zusammenhang steht der Beweisantrag, es seien die Geschwister und der Sohn der
geschiedenen und später verstorbenen Ehefrau einzuvernehmen. Die Vorinstanzen
hielten in Kenntnis der schriftlichen Stellungnahmen der Angehörigen am
Ergebnis fest, der Beschwerdeführer habe gemäss schweizerischem
Rechtsverständnis keine tatsächliche Lebensgemeinschaft im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 27 BüG geführt. Dafür sprächen, neben der Erklärung im
Scheidungsverfahren, die prekäre fremdenpolizeiliche Lage des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der Heirat mit der Schweizerin, die kurze Zeitspanne zwischen
erleichterter Einbürgerung und Ehescheidung und die erneute Heirat seiner
früheren Frau Z.________ aus seinem Kulturkreis.

3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die schriftlichen Eingaben des Sohnes und
der Geschwister gewürdigt. Seiner Ansicht nach ist nicht davon auszugehen, dass
die ergänzende Einvernahme dieser Personen als Zeuginnen und Zeugen zu
massgebenden neuen Erkenntnissen führen würden. Sie hätten sich bereits
schriftlich zur ehelichen Gemeinschaft und zu den Umständen der Scheidung
geäussert und ihren Standpunkt dargelegt.

Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Die schriftlichen Stellungnahmen von
Sohn und Geschwister waren dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Es konnte
diese Standpunkte somit würdigen und beurteilen, ob die beantragten
Einvernahmen an der rechtlichen Beurteilung der Lage des Beschwerdeführers
etwas ändern würden. Im vorliegenden Fall durfte das Gericht dies ohne
Verfassungsverletzung verneinen. Aus den Akten ergeben sich die entscheidenden
Umstände, d.h. der zeitliche Ablauf sowie die fremdenpolizeiliche und familiäre
Situation des Beschwerdeführers. Es trifft demnach zu, wenn das Gericht
schliesst, der Sachverhalt sei aufgrund der Akten hinreichend erstellt.

3.6 Zum verwendeten Begriff der "tatsächlichen Vermutung" ist zu bemerken, dass
der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Sollte der Eindruck entstehen, der
Beschwerdeführer trage die Folgen einer Beweislosigkeit und sein Bürgerrecht
werde ihm entzogen, weil die beantragte Befragungen nicht durchgeführt wurden,
trifft dies nicht zu. Die Ausführungen der Vorinstanzen machen deutlich, dass
die Einbürgerung auch nichtig erklärt würde, wenn der Sohn und die Geschwister
ihre schriftlichen Standpunkte anlässlich der Einvernahmen bekräftigen würden.
Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen den Antrag auf Einvernahme der
genannten Zeuginnen und Zeugen ohne Verfassungsverletzung abweisen. Die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner erneut die Einvernahme dieser acht
Zeuginnen und Zeugen.

Aus den genannten Gründen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die
Angehörigen der geschiedenen und später verstorbenen Schweizer Ehefrau
einzuvernehmen. Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt hinreichend abgeklärt,
so dass keine weiteren Beweise zu erheben sind. Das Bundesgericht ist an das
vorinstanzliche Beweisergebnis gebunden.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen