Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.91/2008
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1C_91/2008

Urteil vom 26. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg
1, 3003 Bern.

Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 des
Bundesverwaltungsgerichts Abteilung I.
Erwägungen:

1.
In einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ersuchte
X.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts forderte ihn mit Verfügung vom 10. Dezember 2007
auf, nachzuweisen, dass er nicht über die nötigen Mittel zur Leistung eines
Kostenvorschusses verfüge. Nachdem X.________ innert Frist weder Angaben zu
seinen finanziellen Verhältnissen machte, noch entsprechende Unterlagen
einreichte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21.
Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte
X.________ auf, bis zum 22. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht
eingetreten werde. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht
auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG und führte aus, dass die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den
vorliegenden Akten nicht hervorgehe.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2008. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Art. 65 Abs. 1 VwVG nennt die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer, der keinen
Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG anruft, legt nicht dar,
inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung von Art. 65 Abs. 1 VwVG
rechtswidrig angewendet haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli