Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.76/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_76/2008 /fun

Urteil vom 5. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr.
Isabelle Häner,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Verkehrsbetriebe Zürich
(VBZ), Luggwegstrasse 65, Postfach, 8048 Zürich,
Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern.

Gegenstand
Plangenehmigung (Haltestelle Sternen Oerlikon,
Stadt Zürich),

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 ersuchte die Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe
(VBZ), um die Genehmigung der Pläne für eine eingleisige Dienstgleisverbindung
ab der Haltestelle Sternen Oerlikon von der Schaffhauser- in die
Wallisellenstrasse. Bestandteil des Projekts ist die Anpassung der Haltestelle
Sternen Oerlikon (Fahrtrichtung Seebach) auf dem Albert-Näf-Platz. Die
Haltestelleninfrastruktur, namentlich die Wartehalle, sollte gemäss Projekt 12
m in Richtung Stadt verschoben und behindertengerecht ausgestaltet werden.

B.
Während der öffentlichen Planauflage wandte sich die X.________ AG mit Eingabe
vom 17. September 2004 gegen das Projekt. Zur Hauptsache beantragte sie, die
Wartehalle sei zu verschieben oder zumindest mit einer offenen Rückwand
auszugestalten bzw. in einer modernen, schmalen und transparenten Ausführung zu
bewilligen.

Im Rahmen der Einspracheverhandlungen erklärten sich die VBZ bereit, einen
Kompromissvorschlag für die Gestaltung der Wartehalle auszuarbeiten. Über den
vorgelegten Vorschlag konnte jedoch keine Einigung erzielt werden.

C.
Am 24. Juli 2006 unterbreiteten die VBZ der Genehmigungsbehörde eine
Projektänderung. Vorgesehen war eine Wartehalle des bisher verwendeten Typs;
allerdings sollte neu ausser im Bereich der Sitzbank keine Rückwand angebracht
werden.

Die X.________ AG hielt daraufhin mit Eingabe vom 18. September 2006 an ihrer
Einsprache auch gegen das geänderte Projekt fest. Sie machte geltend, dieses
entspreche nicht der im Rahmen der Einspracheverhandlung ausgearbeiteten
Lösung.

D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV)
die Planvorlage mit Ausnahme der Wartehalle in Fahrtrichtung Seebach.

Dagegen gelangten die VBZ am 19. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht mit
dem Antrag, die Erstellung der Tramwartehalle an der Haltestelle Sternen
Oerlikon in Fahrtrichtung Seebach gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006 sei
zu genehmigen.
Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerde mit Urteil vom
15. Januar 2008 gutgeheissen und die Planvorlage für die Errichtung der
Wartehalle antragsgemäss genehmigt.

E.
Die X.________ AG erhebt mit Eingabe vom 8. Februar 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung der Verfügung des
Bundesamtes für Verkehr vom 14. Februar 2007. Eventualiter sei das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für
Verkehr zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht die Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die VBZ schliessen auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesamt für Verkehr beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

In ihrer unaufgefordert zugestellten Replik hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 6. März 2008 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG) stützt sich in erster Linie auf Bundesverwaltungsrecht
(Eisenbahngesetzgebung) und betrifft demzufolge eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Mit dem Urteil hat das
Bundesverwaltungsgericht den VBZ die Baubewilligung für die umstrittene
Wartestation erteilt. Die Beschwerdeführerin als unmittelbare Anstösserin ist
vom Bauvorhaben in besonderem Masse berührt und grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E.
1.3.3 S. 253 f.). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt gehörig
begründeter Rügen (siehe E. 1.2 hienach) - einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt der Beschwerdeführerin
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

2.
2.1 Das BAV hat die Genehmigung der Wartestation mit der Argumentation
verweigert, das private Interesse der heutigen Beschwerdeführerin überwiege
dasjenige der Beschwerdegegnerin.

2.2 Demgegenüber vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dem BAV
stehe in diesem Bereich kein Ermessen zu. Eine Interessenabwägung sei im
vorliegenden Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich gewesen. Massgeblich
sei Art. 17 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101). Die
Berücksichtigung nachbarlicher Interessen sei keine Voraussetzung für eine
Bewilligung nach dieser Bestimmung. Andererseits würden die Interessen der
Nachbarn durch die Eigentumsfreiheit geschützt. Würden die Eigentumsrechte der
Nachbarn gewahrt, bestehe keine Verpflichtung, weitere rechtlich nicht
geschützte nachbarliche Interessen zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Eigentumsrechte der
Beschwerdeführerin würden durch die Tramwartehalle nicht tangiert. Auch einen
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin verneint das
Bundesverwaltungsgericht.

2.3 Vorab gilt es demnach zu klären, ob dem BAV bei seinem Entscheid überhaupt
ein Ermessen zustand, welches eine Interessenabwägung zuliess.

3.
3.1 Das BAV beruft sich in seinem Entscheid auf Art. 36 Abs. 2 der Verordnung
vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1). Nach dieser Bestimmung soll den
Reisenden ein Warteraum zur Verfügung stehen. Bei Strassenbahnen und Bahnen mit
einer dichten Zugfolge kann darauf verzichtet werden. Daraus hat das BAV
geschlossen, es sei nicht zwingend erforderlich, dass für die gesetzlich
vorgeschriebene Fahrgastinformation sowie für einen allfälligen
Billettautomaten ein Raum zu schaffen sei, in dem diese Installationen
untergebracht werden können. In Abwägung aller auf dem Spiele stehenden
privaten und öffentlichen Interessen sei auf das Aufstellen einer Wartehalle zu
verzichten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erheblichen
negativen Auswirkungen auf ihre Liegenschaft würden die öffentlichen Interessen
an einem aus Komfortgründen erstellten Witterungsschutz überwiegen.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber zu Recht aus Art. 36 Abs. 2
EBV abgeleitet, grundsätzlich bestehe eine Pflicht zur Errichtung eines
Warteraumes. Die zitierte Norm regelt den Ausnahmefall, bei dessen Vorliegen
von dieser Pflicht entbunden werden kann. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin kann aus dem Wortlaut nicht geschlossen werden, die
Bewilligungsbehörde könne das Recht auf Erstellung eines Warteraums
beschränken, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Baute erfüllt sind.
Zwar ist auch gestützt auf Art. 36 Abs. 2 EBV eine Interessenabwägung
vorzunehmen, wenn die Bahnbetreiberin bei dichter Zugfolge keinen Unterstand
errichten will. Diese Interessenabwägung erfolgt dann aber nicht im Sinne der
von der Beschwerdeführerin verlangten: Zu gewichten sind in diesem Fall
einerseits die Interessen der Fahrgäste an einem gedeckten Unterstand und
andererseits die Interessen der Bahnbetreiberin an einem Verzicht auf die
Wartehalle.

3.3 In einem ersten Zwischenergebnis ist demzufolge der rechtlichen Würdigung
des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, wonach Art. 36 Abs. 2 EBV dem BAV kein
grundsätzliches Ermessen bezüglich der Bewilligungserteilung einräumt, sondern
im Gegenteil der Bahnbetreiberin bei dichter Zugfolge die Möglichkeit gewährt,
von der Erstellung eines Warteraums abzusehen, sofern die Interessen der
Reisenden dem nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin als Nachbarin kann
sich nicht auf diese Bestimmung berufen, um den Bau einer Wartehalle zu
verhindern, wenn die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Zu den
gesetzlichen Vorschriften ist das Folgende festzuhalten:

4.
4.1 Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens sind Pläne für Eisenbahnbauten
und -anlagen (Art. 18 Abs. 1 EBG; Art. 6 Abs. 1 EBV). Mit der Plangenehmigung
stellt das Bundesamt fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer
vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die
Plangenehmigungsverfügung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung (Art.
6 Abs. 6 EBV). Sie stellt eine Polizeierlaubnis dar, welche einzig zum Ziel hat
festzustellen, dass keine öffentlichen Interessen der Erstellung des Werkes in
der geplanten Form entgegenstehen (BGE 101 Ib 277 E. 2d; 124 II 146 E. 3a S.
152). Daraus lässt sich ableiten, dass allein das Auflageprojekt Gegenstand des
Plangenehmigungsverfahrens ist und die Behörde ihm die Genehmigung nicht
versagen darf, wenn das geplante Werk im Einklang mit den Vorschriften des
Bundesrechts steht (BGE 124 II 146 E. 3a S. 152). Liegen nämlich die gesetzlich
festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Polizeierlaubnis vor, hat
die darum ersuchende Person Anspruch auf Erteilung derselben. Demzufolge liegt
die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird oder nicht, in der
Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Indes werden die Anforderungen
an die Erteilung einer Baubewilligung oft an unbestimmte Gesetzesbegriffe
geknüpft, so dass die Bewilligungsbehörde über einen gewissen
Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rn. 2534).

4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 EBG sind Bahnanlagen und Fahrzeuge nach den
Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der
Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die
Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wurde bis anhin noch nicht umfassend
geprüft. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf Art. 18 Abs. 4 Satz 2
EBG, wonach das kantonale Recht zu berücksichtigen ist, soweit es die
Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht unverhältnismässig
einschränkt. Dabei ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die
Bewilligungsbehörde in diesem Zusammenhang eine Wertung über die
Verhältnismässigkeit allfälliger Einschränkungen vorzunehmen haben wird.
Insofern verbleibt ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum. Eine weitergehende
Interessenabwägung ist aber in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Wenn die
Wartehalle die von Art. 17 EBG vorgegebenen Anforderungen erfüllt, ist die
Bewilligung dafür zu erteilen.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil als Beschwerdeinstanz
selber die Bewilligung für das Projekt erteilt. Zwar wurde die geplante
Wartehalle gemäss der Projektänderung vom 24. Juli 2006 lediglich
redimensioniert, was rechtfertigt, von einer neuerlichen Planauflage abzusehen.
Indes bestätigt das BAV, dass eine betrieblich-technische Prüfung des
Bauvorhabens bis heute ausgeblieben ist. Die Angelegenheit ist darum an das BAV
zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne der vorstehenden
Erwägungen zurückzuweisen.

6.
6.1 Eine eingehende Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich mit Verweis auf
das angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG). Im Ergebnis ist dem
Bundesverwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die vom BAV vorgenommene
Interessenabwägung nicht angezeigt war. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht
einen Eingriff in die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit mit Recht verneint. In
dieser Hinsicht vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen (vgl. E.
1.2 hievor). Auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur geltend
gemachten Verletzung des Gleichheitsgebotes ist vollumfänglich zu folgen.

6.2 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur
Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an das BAV
zurückzuweisen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht neu über die Kosten zu
beschliessen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin lediglich
in reduziertem Umfang Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang für das
Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Verkehr zurückgewiesen. Im
Kostenpunkt wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zu neuem Entscheid
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführerin hat Fr. 1'000.-- an die Gerichtskosten zu bezahlen.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer