Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.75/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_75/2008 /daa

Urteil vom 9. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsrat des Kantons Freiburg, Chorherrengasse 17, 1701 Freiburg.

Gegenstand
Festsetzung des Anwaltshonorars,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt X.________ vertrat den Lehrer A.________ in einem
personalrechtlichen Verfahren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg entliess den
Lehrer am 5. Juli 2005 auf den 31. Oktober 2005 und sprach ihm gleichzeitig
eine Abgangsentschädigung zu. In einer Nebenbestimmung dieses Entscheids wurde
festgehalten, dass der Staat die erforderlichen Anwaltskosten des Betroffenen
übernehme; X.________ wurde eingeladen, seine Honorarnote einzureichen. Der
Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

B.
Am 6. Januar 2006 stellte X.________ ein Honorar von Fr. 74'720.-- (zuzüglich
Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) in Rechnung. Die mit der Angelegenheit
befasste kantonale Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) erachtete
ein solches Honorar als überhöht. Sie gelangte am 18. Juli 2006 im Namen des
Staatsrats an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und ersuchte dieses,
das Honorar festzulegen. Mit Verfügung vom 23. November 2006 trat das
Verwaltungsgericht auf die Eingabe der EKSD nicht ein und empfahl dem
Staatsrat, die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen einer (neuen) Verfügung
festzusetzen.

C.
Daraufhin gestand der Staatsrat X.________ mit Entscheid vom 13. Februar 2007
ein Honorar von Fr. 34'511.30 (plus Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Auf
Einsprache von X.________ hin bestätigte der Staatsrat am 3. April 2007 den
Entscheid vom 13. Februar 2007.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies die hiergegen erhobene
Beschwerde von X.________ am 13. Dezember 2007 ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Im Wesentlichen verlangt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Zusprechung eines Honorars von Fr. 74'720.-- (nebst Auslagen
und Mehrwertsteuer).

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat
hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Das
Hauptverfahren betraf die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im
Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Hinsichtlich des Kostenentscheids in einer
solchen Hauptsache ist grundsätzlich ebenfalls die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1 S.
160 mit Hinweisen). Ausschlussgründe nach Art. 83 und 85 BGG liegen nicht vor.
Der angefochtene Entscheid schliesst den kantonalen Instanzenzug ab (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer ist durch die Herabsetzung seines
Honorars besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse;
seine Legitimation ist zu bejahen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
- unter dem Vorbehalt rechtsgenüglicher Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG) - einzutreten.

2.
2.1 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid anerkennt der Staatsrat,
dem Beschwerdeführer ein Anwaltshonorar zu schulden. Unbestritten sind der
Stundenaufwand, die Höhe der Auslagen und der Grundansatz pro Stunde. Weiter
besteht gemäss dem Verwaltungsgericht Einigkeit unter den Parteien über die
Frage, dass der Stundenansatz gestützt auf den Streitwert zu erhöhen ist.
Umstritten ist jedoch die Höhe des Streitwerts.

2.2 Das personalrechtliche Hauptverfahren war am 5. Juli 2005 mit einem
erstinstanzlich ergangenen Entscheid des Staatsrats abgeschlossen worden. Das
Verwaltungsgericht erwog, eine Parteientschädigung sei nach Art. 137 des
kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/FR; SGF 150.1) nur
für Verfahren vor einer Verwaltungsjustizbehörde vorgesehen. Der Staatsrat habe
aber beim Beschluss vom 5. Juli 2005 als Verwaltungsbehörde und nicht als
Justizbehörde im Sinne von Art. 137 VRG/FR gehandelt. Demzufolge sei dem
Mandanten des Beschwerdeführers im Rahmen jenes Personalverfahrens an sich
keine Parteientschädigung zugestanden.

2.3 Mit den Entscheiden vom 13. Februar 2007 und 3. April 2007 hatte der
Staatsrat den Streitwert bei Fr. 120'000.-- angesetzt. Dieser Betrag entspricht
einem Jahresgehalt des betroffenen Lehrers. Der Staatsrat erläuterte, das
kantonale Recht sehe eine Entschädigung zugunsten des Staatsangestellten im
Falle einer ungerechtfertigten Kündigung des Dienstverhältnisses vor. Der vom
Beschwerdeführer vertretene Mandant hat nach Meinung des Staatsrats nicht mehr
als ein Jahresgehalt als Entschädigung fordern können. Der Staatsrat lehnte es
ab, für den Streitwert die Summe der Jahreslöhne des Mandanten bis zu dessen
Pensionierung einzubeziehen.

2.4 Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Streitwert
müsse richtigerweise den zwanzigfachen Betrag des Jahresgehalts ausmachen. Er
behauptete, im Hauptverfahren sei zusätzlich zur Frage der Abgangsentschädigung
eine periodische Lohnforderung mit unbestimmtem Endpunkt im Streit gelegen.
Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 52 der kantonalen
Zivilprozessordnung (ZPO/FR; SGF 270.1). Gemäss dieser Bestimmung berechnet
sich der Streitwert periodischer Einkünfte und Leistungen nach ihrem
Kapitalwert (Abs. 1). Bei unbestimmter oder unbegrenzter Dauer wird der
Kapitalwert durch den zwanzigfachen Betrag des jährlichen Ertrags oder der
Leistung bestimmt (Abs. 2).

2.5 Im Ergebnis übernahm das Verwaltungsgericht die Streitwerthöhe gemäss den
Parteikostenentscheiden des Staatsrats. Es hielt fest, nach der gesetzlichen
Ordnung lasse sich für das Hauptverfahren kein Streitwert festlegen. Aus
Gründen des Vertrauensschutzes und des Verbots, den Beschwerdeführer schlechter
zu stellen, bleibe es dennoch beim Betrag von Fr. 120'000.--.

3.
Vor Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe
den Sachverhalt im Hinblick auf die Streitwertberechnung falsch festgestellt
sowie das kantonale Recht willkürlich und verfassungswidrig angewendet. Diese
Rügen gehen jedoch fehl.

3.1 Die Auslegung des Verwaltungsgerichts von Art. 137 VRG/FR ist
nachvollziehbar. Wenn folglich beim personalrechtlichen Hauptverfahren kein
gesetzlicher Anspruch auf Parteientschädigung bestand, konnte es insofern keine
Rolle spielen, ob jenes Verfahren einen Streitgegenstand und mithin einen
Streitwert aufwies. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gehen an
der Sache vorbei.

3.2 Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass der
Beschwerdeführer eine Übernahme des Anwaltshonorars lediglich gestützt auf die
konkreten behördlichen Zusicherungen verlangen kann. Der Beschwerdeführer
bringt selber vor, der Staatsrat sei zwar nicht verpflichtet, aber durchaus
berechtigt gewesen, dem Lehrer für das Personalverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Im Wesentlichen beschränkt sich die Prüfung
des vorliegenden Falls daher auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht die
unterinstanzliche Streitwertberechnung im Lichte dieser Zusicherungen
verfassungskonform beurteilt hat.

3.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, im Entscheid vom 5. Juli 2005 sei noch
keine Zusicherung erfolgt, dass das Honorar nach dem Streitwert abgestuft
werden solle. Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht konkret. Nach dem
Verwaltungsgericht wurde die Bezugnahme auf einen Streitwert für die Höhe des
Honorars erstmals in der Eingabe der EKSD vom 18. Juli 2006 an das
Verwaltungsgericht zugebilligt. Die vertrauensbegründende Schutzwirkung knüpfte
das Verwaltungsgericht jedoch nicht an jenes Schreiben, sondern an die
Parteikostenentscheide des Staatsrats an. Entsprechend ging das
Verwaltungsgericht nicht weiter auf den Umstand ein, dass die EKSD den
Streitwert in der Eingabe vom 18. Juli 2006 höher beziffert hatte, als der
Staatsrat es in der Folge tat.

3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert den Widerspruch in den behördlichen
Streitwertbezifferungen. Er tut indessen nicht hinreichend dar, weshalb es
verfassungswidrig sein soll, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden
Zusammenhang die Parteikostenentscheide des Staatsrats für massgeblich erklärt
hat. Insofern ist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet.

3.5 Die Streitwertberechnung des Staatsrats hält der Beschwerdeführer für
unvollständig; diese entspreche nicht objektiven Kriterien. Deshalb hätte das
Verwaltungsgericht korrigierend eingreifen müssen. Es ist richtig, dass der
Staatsrat den Begriff des Streitwerts verwendet hat. Gleichzeitig mass er
diesem Begriff mit Blick auf das Hauptverfahren eine besondere Bedeutung bei,
die ausdrücklich vom Rechtsverständnis des Beschwerdeführers abwich. Das
Verwaltungsgericht war aufgrund jener Erklärung des Staatsrats nicht gehalten,
den Begriff des Streitwerts im Sinne des Beschwerdeführers zu verstehen. Es
lässt sich auch nicht sagen, dass die Streitwertfestlegung des Staatsrats
unvereinbar mit seiner grundsätzlichen Zusicherung vom 5. Juli 2005 ist, wonach
die erforderlichen Anwaltskosten übernommen würden.

3.6 Insgesamt gereicht es dem Verwaltungsgericht aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zum Vorwurf, dass es den vom Staatsrat festgesetzten Streitwert
geschützt hat.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet