Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.69/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_69/2008 /nip

Urteil vom 24. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Baukommission Neftenbach, Schulstrasse 7, 8413 Neftenbach,
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001
Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Neftenbach erteilte Y.________ am 6. September 2005 die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Abstellplätzen auf dem
Grundstück Nr. 2892 in Hünikon. Diese Bewilligung wurde mit einem Beschluss vom
27. März 2006 ergänzt. Gegen beide Beschlüsse erhoben A.X.________ und
B.X.________ Rekurs bei der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Am 19.
September 2006 teilte die Bauherrin der Baurekurskommission mit, dass sie auf
die Realisierung des Bauvorhabens verzichte. Die Baurekurskommission vereinigte
daraufhin die Rekursverfahren und schrieb diese mit begründetem
Kommissionsentscheid vom 7. Dezember 2006 als durch Verzicht auf die
Realisierung des Bauvorhabens gegenstandslos geworden ab. Die dagegen von
A.X.________ und B.X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2007 ab. Am 19. Februar 2008
reichten A.X.________ und B.X.________ ein Revisionsgesuch ein, welches das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. April 2008 abwies, soweit es darauf
eintrat. Gegen diesen Entscheid führen A.X.________ und B.X.________ mit
Eingabe vom 25. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Verfahren 1C_285/2008).

2.
Am 30. September 2006 stellte Y.________ ein neues Baugesuch. Die Baukommission
Neftenbach erteilte ihr daraufhin mit Beschluss vom 29. Januar 2007 die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Abstellplätzen auf dem
Grundstück Nr. 2892 in Hünikon. Den dagegen erhobenen Rekurs von A.X.________
und B.X.________ wies die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 12. Juli 2007 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben A.X.________ und
B.X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die
Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf
eintrat.

3.
A.X.________ und B.X.________ führen mit Eingabe vom 11. Februar 2008
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.

Die private Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die übrigen
Verfahrensbeteiligten beantragen Abweisung der Beschwerde. Am 26. April 2008
reichten A.X.________ und B.X.________ unaufgefordert eine Stellungnahme zu den
eingegangenen Vernehmlassungen ein.

Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wies mit Verfügung vom
11. März 2008 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Das von A.X.________ und B.X.________ gestellte Gesuch, es sei das vorliegende
Verfahren bis zum Entscheid über das gegen den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 14. Februar 2007 erhobene Revisionsbegehren zu sistieren, ist mit
dem Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April
2008 gegenstandslos geworden.

4.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007. Soweit sich
die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Februar 2007 richtet, kann deshalb darauf von vornherein nicht
eingetreten werden. Im Übrigen ist die Beschwerdefrist gegen diesen Entscheid
des Verwaltungsgerichts schon längstens abgelaufen; der Entscheid ist - wie das
Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - in Rechtskraft erwachsen.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Es
obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

5.1 In weiten Teilen der Beschwerde vermengen die Beschwerdeführer Rügen gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 sowie gegen das
vorliegend angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007.
Soweit sich aus der Beschwerde nicht klar ergibt, dass sich die Rügen gegen das
Urteil vom 19. Dezember 2007 richten, kann mangels einer genügenden Begründung
von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.2 Das Verwaltungsgericht wies den Einwand der Beschwerdeführer, die private
Beschwerdegegnerin habe mit ihrer in den vorangegangenen Verfahren bei der
Rekurskommission eingereichten Verzichtserklärung generell auf die Erstellung
von sechs Parkplätzen verzichtet, als unbegründet ab. Mit der Nennung der
Verfahrensnummer habe die private Beschwerdegegnerin zu erkennen gegeben, dass
sie nur auf das bei der Baurekurskommission hängige Bauvorhaben verzichten
wolle. Die Erklärung enthalte keine Hinweise darauf, dass sie auch ausserhalb
des hängigen Rekursverfahrens generell darauf verzichten wollte, in Zukunft
nochmals ein Baugesuch für sechs Fahrzeugabstellplätze auf ihrem Grundstück
einzureichen. Ein solcher Verzicht hätte sich ausdrücklich aus der
Verzichtserklärung oder aus dem sonstigen Verhalten der privaten
Beschwerdegegnerin ergeben müssen.

Diese Beurteilung des vor der Baurekurskommission abgegebenen Verzichts kann
keineswegs als willkürlich bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer bringen
nichts vor, was die Auffassung des Verwaltungsgerichts als willkürlich
erscheinen liesse. Insoweit ist die Beschwerde, soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, als
unbegründet abzweisen.

5.3 Vor Verwaltungsgericht machten die Beschwerdeführer geltend, die
Baurekurskommission sei nicht auf ihre Vorbringen eingegangen. Das
Verwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich
die Baurekurskommission genügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer
auseinandergesetzt habe und diese in der Lage waren, den Entscheid sachgerecht
anzufechten. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht
auseinander und legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die
Gehörsrüge verfassungswidrig abgewiesen haben sollte. Die Beschwerdeführer
machen vielmehr neu geltend, die Baurekurskommission habe ihnen nicht
vollständig Akteneinsicht gewährt. Sie machen jedoch nicht geltend - und
solches ist auch nicht ersichtlich -, dass sie diese Rüge bereits vor dem
Verwaltungsgericht erhoben hätten. Auf diese neu vorgebrachte Rüge kann somit
nicht eingetreten werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

5.4 Die Beschwerdeführer erachten die Baurekurskommission als befangen, da sie
wider besseres Wissen behauptete, die private Beschwerdegegnerin habe
ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos auf das Bauvorhaben
verzichtet. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 5.2), durfte die
Verzichtserklärung ohne in Willkür zu verfallen auf das im Rekursverfahren
hängige Bauvorhaben beschränkt verstanden werden. Allein der Umstand, dass der
Verzicht bedingungslos erklärt wurde, führt - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin auch ausserhalb des
hängigen Rekursverfahrens generell darauf verzichten wollte, nochmals ein
Baugesuch für Abstellplätze einzureichen. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Baurekurskommission mit ihrem Verständnis der
Verzichtserklärung einen Befangenheitsgrund begründet hätte. Ergänzend kann
insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im angefochten Entscheid des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde ist
deshalb in diesem Punkt, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, als unbegründet abzweisen.

5.5 Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer Höchstbegrenzung für
Fahrzeugabstellplätze. In der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in
kommunalen Erlassen der Baudirektion sei die Gemeinde Neftenbach als Gemeinde
ohne ausgeprägte Zielgebiete des Verkehrs eingestuft. Somit sei für diese
ländliche Gemeinde nur die Festlegung der minimal erforderlichen Parkplätze
erforderlich. Die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im
angefochtenen Entscheid, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden
kann, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer
bringen nichts vor, was die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als
willkürlich erscheinen liesse.

5.6 Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich
nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte
verstossen sollte.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Neftenbach sowie der
Baurekurskommission IV und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli