Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.66/2008
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1C_66/2008

Urteil vom 8. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2007 des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt ein Strafverfahren gegen
Y.________. Am 28. Juni 2006 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe;
insbesondere um Durchsuchung der Geschäftsräume der X.________ GmbH in
T.________.

Am 27. April 2007 wurde die Durchsuchung bei der X.________ GmbH
durchgeführt. Dabei wurden Akten sichergestellt.

Mit Schlussverfügung vom 14. Juni 2007 entsprach das Verhöramt Nidwalden dem
Rechtshilfeersuchen (Dispositiv Ziffer 1). Es ordnete unter anderem die
Herausgabe bei der X.________ GmbH beschlagnahmter Akten an die ersuchende
Behörde an (Dispositiv Ziffer 2.1).

Die von der X.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesstrafgericht (II Beschwerdekammer) am 16. November 2007 teilweise gut.
Es änderte Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung des Verhöramtes wie
folgt:
Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 28. Juni
2006 wird teilweise entsprochen. Rechtshilfe wird gewährt für den im
Rechtshilfeersuchen unter lit. b geltend gemachten Sachverhalt. Keine
Rechtshilfe wird gewährt für die im Rechtshilfeersuchen unter lit. a und c
geltend gemachten Sachverhalte, und die bei der X.________ GmbH
sichergestellten Unterlagen dürfen für die Verfolgung dieser Sachverhalte im
deutschen Steuerstrafverfahren nicht verwendet werden."
Im Übrigen wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab.

B.
Vorab per Fax teilte Z.________ am 31. Januar 2008 dem Bundesstrafgericht
mit, er habe an diesem Tag in seiner Funktion als Liquidator der X.________
GmbH den Entscheid der II. Beschwerdekammer vom 16. November 2007 erhalten.
"Höchst vorsorglich" lege er dagegen Beschwerde ein. Nach Durchsicht und
Überprüfung des Entscheids der II. Beschwerdekammer werde er mitteilen, ob
das Rechtsmittel aufrecht erhalten bleibe oder zurückgezogen werde.

Am Tag darauf stellte das Bundesstrafgericht den Fax dem Bundesgericht zu.

Z. ________ sandte sein Schreiben vom 31. Januar 2008 dem Bundesstrafgericht
auch per Post zu. Das Schreiben ging bei diesem am 4. Februar 2008 ein.
Gleichentags sandte das Bundesstrafgericht das Schreiben dem Bundesgericht
zu.

Erwägungen:

1.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels (Art. 107 Abs. 3 BGG).

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der
Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf
offensichtlich unzulässige Beschwerden (Abs. 1 lit. a). Die Begründung des
Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes
(Abs. 3).

2.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen
einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde anstatt beim Bundesgericht bei der
Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihr das nicht. Auf
die Beschwerde kann aus folgenden Erwägungen gleichwohl nicht eingetreten
werden.

Gemäss Art. 44 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst
werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Eine Mitteilung, die nur gegen
Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen
berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Abs. 2).

Wie sich aus den Akten ergibt, haben das Verhöramt und das Bundesamt für
Justiz den angefochtenen Entscheid am 20. November 2007 in Empfang genommen.
Das der Beschwerdeführerin zugesandte Exemplar des angefochtenen Entscheids
konnte dieser an ihrer Adresse in T.________ nicht zugestellt werden. Die
entsprechende Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" dem
Bundesstrafgericht zurückgesandt und ging dort am 5. Dezember 2007 wieder
ein.

Am 9. Januar 2008 stellte das Bundesstrafgericht den angefochtenen Entscheid
der Beschwerdeführerin ein zweites Mal zu. Auch diese Sendung wurde mit dem
Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesstrafgericht zurückgeschickt. Wie sich
aus den Akten ergibt, wurde die Sendung der Beschwerdeführerin am 10. Januar
2008 zur Abholung im Postfach gemeldet und von der Post nach Ablauf der
Abholfrist von sieben Tagen am 18. Januar 2008 dem Bundesstrafgericht
zurückgeschickt.

Die Beschwerdefrist von zehn Tagen hat hier somit gemäss Art. 44 BGG
spätestens am 18. Januar 2008 zu laufen begonnen.

Die Beschwerde vom 31. Januar 2008 ist damit verspätet, weshalb darauf von
vornherein nicht eingetreten werden kann.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verhöramt des Kantons
Nidwalden, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt
für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri