Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.61/2008
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1C_61/2008

Urteil vom 11. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von
Einvernahmeprotokollen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Januar 2008 des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Rottweil (Deutschland) führt ein Strafverfahren gegen
X.________ wegen versuchten Computerbetrugs und versuchter Geldwäscherei.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 2007 bat sie die Staatsanwaltschaft
Schwyz um Einvernahme von X.________.

Am 11. Oktober und 9. November 2007 führte die Staatsanwaltschaft Schwyz die
Einvernahme durch.

Mit Schlussverfügung vom 30. November 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft
Schwyz die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle an die ersuchende Behörde
an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) am 24. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Es
beurteilte die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BGG kann gegen einen
Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert Frist anstatt beim
Bundesgericht bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet
ihm das nicht. Die Vorinstanz hat in Befolgung dieser Bestimmung die
Beschwerde unverzüglich dem Bundesgericht übermittelt.

1.2
1.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es
sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders
bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im
vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, die
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten. Dies
gilt auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133
IV 125 E. 1.2 S. 128). Die Begründung des Entscheids des
Abteilungspräsidenten beschränkt sich auf eine kurze Angabe des
Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

1.2.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, warum es sich hier um
einen besonders bedeutenden Fall handeln soll. Die Beschwerde genügt schon
deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich
nicht.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für
Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri