Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.59/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_59/2008 /zga

Urteil vom 28. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,

gegen

Spitäler Chur AG, c/o Kantonsspital,
Loëstrasse 170, 7000 Chur,
Stiftung Kantonsspital Graubünden
(früher Stiftung Kreuzspital Chur), Loëstrasse 170, 7000 Chur, beide vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg.

Gegenstand
Forderung aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer,
vom 21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Dr. A.________ war seit 1998 beim Kantonsspital Chur als Leitende Ärztin tätig,
wo sie die Abteilung Angiologie aufbaute. Auf den 1. Oktober 2001 wurde sie zur
Chefärztin Innere Medizin am Kreuzspital gewählt. Im Juni 2002 wurde zwischen
ihr und dem Kreuzspital ein neuer Arbeitsvertrag auf der Grundlage der
Verordnung vom 6. September 1994 über die Anstellungsbedingungen für die
Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton
Graubünden abgeschlossen.

Im März 2003 erfolgte die Gründung der Spitäler Chur AG, welche administrativ
an die Stelle des Kreuzspitals und des bisherigen Kantonsspitals (selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt Rätisches Kantons- und Regionalspital Chur)
treten sollte. Die neue Aufgabenteilung unter den Spitalkörperschaften wurde
mittels Managementvertrag geregelt.

Im November 2003 führte die Spitäler Chur AG gestützt auf die Vorgaben in der
Botschaft der Bündner Regierung betreffend künftiger Ausrichtung und Gestaltung
des Spitalplatzes Chur (Abbau von Doppelspurigkeiten, Sparpotential,
Synergieeffekte, Standortkonzentration) ein Strategiemeeting durch.

Im April 2004 bewarb sich Dr. A.________ erfolglos um Einsitz in den
Spitäler-Lenkungsausschuss.

Im Mai 2004 fand auf Initiative des Geschäftsleiters der Spitäler Chur AG (Dr.
B.________) ein Abendessen statt, an dem der Chefarzt der Inneren Medizin des
Kantonsspitals (Prof. Dr. C.________), ein Leitender Arzt des Kantonsspitals
(Dr. D.________) und die Chefärztin Innere Medizin vom Kreuzspital (Dr.
A.________) teilnahmen. Das Gespräch zwischen den Dres D.________ und
A.________ endete mit gegenseitigen Vorwürfen bezüglich der bisherigen
Amtsführung und bezüglich der im Rahmen der Neuorganisation des Spitalplatzes
Chur zu vergebenden Kompetenzen.

Im November 2004 fand ein zweites Strategiemeeting statt. Im Anschluss daran
sprach sich der Verwaltungsrat der Spitäler Chur AG (mit
Verwaltungsratspräsident Dr. E.________ an der Spitze) für das Modell
"Vollintegration" (Überführung Kreuzspital ins Kantonsspital) und gegen ein von
Dr. A.________ vorgestelltes Modell der "Schaffung einer A- und B-Klinik" aus
und bestimmte Prof. Dr. C.________ als Leiter der Zusammenführung der zwei
Akutspitäler in ein Departement Innere Medizin. Parallel dazu beschloss die
Bündner Regierung am 16. November 2004, dass die Variante "Vollintegration"
weiterverfolgt werden soll.

Im Dezember 2004 und im Januar 2005 fanden vier Arbeitsgruppensitzungen statt,
die zum Ziel hatten, mit Dr. A.________ eine einvernehmliche Lösung bezüglich
der Besetzung und der Verteilung der Kompetenzen in den Departementen auf dem
geplanten Spitalplatz Chur zu erzielen. Der Projektleiter der internen
Arbeitsgruppen (Prof. Dr. C.________) hielt am 31. Januar 2005 in einem
Zwischenbericht fest, dass der Einigungsversuch gescheitert sei.

Im April 2005 wurde das Institut für Angewandte Psychologie (IAP) zwecks
Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung eingeschaltet.

Im Juni 2005 wurde den Mitarbeitern der Spitäler das neue Betriebsorganigramm
vorgestellt. Dr. A.________ erhielt am 27. Juni 2005 das Angebot, als
"Stv.-Chefärztin Medizin SCAG/Bereichsleiterin Medizin KRZ" auf dem Spitalplatz
Chur tätig zu sein. Ein entspechender Vertrag kam jedoch nicht zustande.

Am 1. Juli 2005 wurde Dr. A.________ als Mitglied der Geschäftsleitung der
Spitäler Chur AG entlassen, weil man zur Auffassung gelangt war, dass sie die
Strategie der "Vollintegration" zu wenig unterstütze bzw. nach wie vor das
damit unvereinbare "Konzept der A- und B-Klinik" propagiere. Auf denselben
Zeitpunkt wurden die bisher eigenständig geführten Departemente Innere Medizin
im Kantons- und Kreuzspital zusammengelegt, wobei Prof. Dr. C.________ als
alleiniger Chefarzt des neuen Departements bestätigt wurde.

In der Folge nahmen die Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den
involvierten Personen zu. Dr. A.________ informierte im August 2005 die Bündner
Regierung über das Verhalten der Spitalverantwortlichen ihr gegenüber und bat
darum, dass die Regierung in den Konflikt eingreife. Im selben Monat erschien
ein Zeitungsinterview mit einer Arbeitskollegin (Dr. F.________) von Dr.
A.________ betreffend die Machtkämpfe auf dem Spitalplatz Chur, wobei man davon
ausging, dass Dr. A.________ von diesem Interview vorgängig Bescheid wusste.

Der Verwaltungsratspräsident (Dr. E.________) und der Geschäftsleiter der
Spitäler Chur (Dr. B.________) reagierten auf die aus ihrer Sicht völlig
haltlosen Vorwürfe im erwähnten Zeitungsinterview mit einer verbalen
Massregelung von Dr. A.________ und mit dem Hinweis, dass eine weitere
Zusammenarbeit mit ihr, trotz deren unbestrittenen fachlichen Qualitäten,
äusserst schwierig werden würde.

Am 17. Oktober 2005 fand abermals ein Versuch der Herbeiführung einer gütlichen
Einigung bezüglich der zukünftigen Anstellungsbedingungen von Dr. A.________
statt, wobei diese den Vorwurf des Mobbing erhob. Auch dieser Einigungsversuch
scheiterte.

Am 20. Oktober 2005 wurde Dr. A.________ per 28. November 2005 von ihren
Aufgaben als Chefärztin der Inneren Medizin entbunden und am 23. November 2005
die Kündung per 31. Mai 2006 ausgesprochen. Sämtliche später unternommenen
Einigungsversuche scheiterten.

Am 14. Dezember 2005 gelangte Dr. A.________ an das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden und beantragte, es sei festzustellen, dass die Kündigung
ungerechtfertigt und missbräuchlich sei. Die Stiftung Kreuzspital Chur,
eventuell die Spitäler Chur AG sei zu verpflichten, der Klägerin Fr.
420'000.--, eventuell einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5% Zins
auf Fr. 320'000.-- seit dem 24. November 2005 und 5% auf Fr. 100'000.-- seit
dem 1. Januar 2004 zu bezahlen. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich
die Klägerin eine Nachklage zur Geltendmachung von Lohnforderungen und weiteren
Schadenersatzansprüchen vorbehält. Mit Urteil vom 21. August 2007 wies die 1.
Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden die Klage ab, auferlegte
der Klägerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 20'608.-- und verpflichtete
diese, die Spitäler Chur AG/Kreuzspital mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.

B.
Dr. A.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
im bundesgerichtlichen und im kantonalen Verfahren, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Kündigung ungerechtfertigt und
missbräuchlich sei. Die Akten seien zur Bemessung der geltend gemachten
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der aufschiebenden
Beschwerdewirkung.

C.
Das Verwaltungsgericht sowie die Spitäler Chur AG und die Stiftung
Kantonsspital Graubünden beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen
haben unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge nochmals Stellung genommen.

D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende
Beschwerdewirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft einen Streit aus einem
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Die Streitsache, ein Schadenersatzbegehren,
ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb kein Ausschlussgrund vorliegt (vgl.
Art. 83 lit. g BGG). Das Streitwerterfordernis von 15'000 Franken ist erfüllt
(Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist damit
grundsätzlich zulässig.

1.2 Soweit in der Replik Beanstandungen vorgebracht werden, die bereits in der
Beschwerdeschrift in das bundesgerichtliche Verfahren hätten eingeführt werden
können, sind diese Vorbringen verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie sind
damit nicht zu prüfen.

1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG,
welche Vorschriften hier nicht zum Tragen kommen, bleibt die Kognition des
Bundesgerichts bezüglich des kantonalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz
im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge
hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).
Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse,
wenn das kantonale Personalrecht - wie im vorliegenden Fall - auf das
Obligationenrecht verweist. Dies bewirkt, dass das Bundesprivatrecht als
ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt.

1.4 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter
den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die
Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Willkür liegt nach der Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als
die von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit
Hinweisen).

1.5 In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht
das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert
Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die
Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht
ein.

1.6 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt
worden ist, gelten ebenfalls strenge Anforderungen an die Begründung der
Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG
vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Entsprechende Beanstandungen
müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Es genügt nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

1.7 Es wird nachfolgend im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen geprüft, ob die
Beschwerdeführerin die genannte Rügepflicht erfüllt.

2.
2.1 Als erstes beanstandet die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe
die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen nicht geprüft. Zum einen habe
die Vorinstanz übergangen, dass die Stiftung Kreuzspital Chur im Laufe des
Verfahrens mit dem Kantonsspital Chur fusioniert habe und an dessen Stelle als
Partei die Stiftung Kantonsspital Graubünden getreten sei. Zum andern habe das
Gericht nicht geprüft, ob die im Hauptbegehren beklagte Stiftung Kreuzspital
Chur resp. nachfolgend die Stiftung Kantonsspital Graubünden oder die im
Eventualantrag beklagte Spitäler Chur AG passivlegitimiert sei. Indem die
Vorinstanz in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sie, die Beschwerdeführerin,
verpflichtet habe, die "Spitäler Chur AG/Kreuzspital" mit Fr. 20'000.-- zu
entschädigen, habe sie den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und das
bundesrechtliche Fusionsgesetz verletzt.

2.2 Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage ist die Passivlegitimation
nicht eine Eintretensvoraussetzung, sondern eine Frage des materiellen Rechts.
Im angefochtenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage der
Beschwerdeführerin ab, weil es die ergangene Kündigung als rechtmässig
beurteilte. Die Frage der Passivlegitimation, d.h. welche der beiden beklagten
Gegenparteien im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Klageverfahren
die anbegehrte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung hätte erfüllen müssen,
konnte daher offen bleiben.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an die von ihr eingeklagten, beide anwaltlich vertretenen
Gegenparteien. Daran ist nichts auszusetzen. Zwar hätte die Vorinstanz im
Rubrum und im Urteilsdispositiv nicht die während des Verfahrens untergegangene
Stiftung Kreuzspital Chur, sondern die Stiftung Kantonsspital Graubünden
aufführen müssen. Aus diesem Versehen erwächst der Beschwerdeführerin aber kein
Rechtsnachteil. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein Einschreiten
von Verfassungs wegen erforderlich wäre. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt daher als unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei gemobbt worden, die
Kündigung sei demzufolge missbräuchlich und ihr stehe ein Schadenersatz- und
Genugtuungsanspruch zu. Laut angefochtenem Urteil ist Mobbing ein
systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes
Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder
sogar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. Diese Definition des Mobbing
stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, sondern sie richtet sich gegen
die Sachverhaltsermittlung im angefochtenen Urteil. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung des Verbots der willkürlichen Beweiswürdigung und des
Gehörsanspruchs, da die Vorinstanz ihrer Auffassung nach die Beweise einseitig
gewürdigt und dabei ihre Vorbringen teilweise übergangen habe.

3.2 Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Position als Chefärztin Innere Medizin des
Kreuzspitals zwar Schwierigkeiten zu bewältigen hatte, nicht aber im oben
genannten Sinn gemobbt wurde. Es sei weder bezüglich eines bestimmten
Vorkommnisses noch im Gesamtgefüge erkennbar, inwiefern der Vorwurf des Mobbing
begründet sei. Tatsache sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin vorerst einen
"mutigen Kampf" in der Sache selbst geführt, sich im Laufe der Zeit aber in
Widersprüche verstrickt habe bzw. sich von einem unkooperativen Eigenverhalten
habe leiten lassen und zuletzt offensichtlich aus rein persönlichen Interessen
auf der Gewährung des Titels "Chefärztin" (statt Stv.-Chefärztin) beharrt habe,
was letztlich den Ausschlag für das unheilbare Zerwürfnis gegeben habe. Die
Klage erweise sich im Punkt des Mobbing-Vorwurfs als unbegründet. Bezüglich der
einzelnen Vorkommnisse ergibt sich Folgendes:
3.2.1 Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil trifft es nicht zu,
dass bereits der Start der Beschwerdeführerin als Chefärztin unnötig erschwert
resp. arglistig hintertrieben worden sei. Zwar behaupte die Beschwerdeführerin,
ein Leitender Arzt der Kardiologie des Kantonsspitals Chur habe gegenüber einer
Oberärztin bemerkt, dass man mit ihr früher auf der Kardiologie Schwierigkeiten
gehabt habe und er sich wundere, dass dies im Kreuzspital offenbar nicht der
Fall sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Äusserung zwar
ungeschickt, nicht aber persönlichkeitsverletzend. Weiter führte die Vorinstanz
aus, es hätten keine "Heimlichtuereien" hinter dem Rücken der
Beschwerdeführerin stattgefunden. Es habe zwar im Frühling 2002 eine Sitzung
gegeben, welche den Ablauf des Wahlverfahrens und die Wahl der
Beschwerdeführerin zur Chefärztin betraf. Diese sei aber nachträglich darüber
informiert und ausdrücklich aufgefordert worden, diesbezüglich das direkte
Gespräch mit dem Chefarzt Innere Medizin des Kantonsspitals zu suchen. Was das
Wahlprozedere um die Chefarzt-Stelle am Kreuzspital betreffe, so habe die
Beschwerdeführerin sich gegen die Besetzung dieses Postens durch zwei Fachärzte
ausgesprochen, jedoch nicht offengelegt, dass sie sich selber um den Posten
bewerbe. Es sei deshalb verständlich, dass sich die Ärzte des Kantonsspitals
als potentielle Mitbewerber um den Chefarzt-Posten nach Bekanntgabe der Wahl
der Beschwerdeführerin zur Chefärztin etwas düpiert bzw. "hinters Licht
geführt" gefühlt und deshalb mit Unmut über das illoyale Verhalten der
Beschwerdeführerin reagiert hätten.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Leitenden Ärzte hätten verbreitet, sie
habe sich unkollegial verhalten, da sie sich entgegen einer internen Abmachung
um den Chefarzt-Posten beworben habe. Sie sei jedoch nicht verpflichtet
gewesen, allfällige Konkurrenten über ihre Kandidatur vorgängig zu informieren.
Zudem hätten die Spitalverantwortlichen Kenntnis von ihrer Bewerbung gehabt und
sie darin unterstützt. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sie habe
sich illoyal verhalten, sei in willkürlicher Beweiswürdigung zustande gekommen.
Die Sachverhaltsfeststellungen seien zu korrigieren, und es sei festzustellen,
dass die Leitenden Ärzte mindestens seit Frühling 2002 falsche, herabsetzende
und feindliche Äusserungen gegen sie verbreitet hätten. Diese Anfeindungen
würden unter den Begriff des Mobbing fallen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die tatsächliche Feststellung des
Verwaltungsgerichts, die Leitenden Ärzte hätten lediglich ihren Unmut über die
Wahl der Beschwerdeführerin verlauten lassen, indem sie ihr illoyales Verhalten
vorgeworfen hätten, als willkürlich auszugeben.
3.2.2 Laut Verwaltungsgericht ist ausschlaggebend, dass die
Spitalverantwortlichen innert vernünftiger Frist mehrere Massnahmen trafen, um
das Konfliktpotential infolge der anfänglichen Ressentiments unter den Ärzten
zu entschärfen. Die Vorinstanz nennt Einzelgespräche mit Leitenden Ärzten des
Kantonsspitals Chur, die Durchführung kaderinterner Hearings und die
Einschaltung des Instituts für Angewandte Psychologie (IAP). Des Weitern sei
nach Ablauf der ersten hundert Tage Amtszeit der Beschwerdeführerin eine
externe Beratungs-/Mediationsfirma mit der nachhaltigen Beseitigung der damals
aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse im
Kreuzspital beauftragt worden. Der Vorwurf des verantwortungslosen Duldens von
gezielten Attacken gegen die Beschwerdeführerin (Rufmord) und des bewussten "im
Stich lassen" sei daher offensichtlich unbegründet.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass in den Jahren 2001/2002 rechtzeitig
Massnahmen zur Behebung ihrer Schwierigkeiten getroffen worden sind. Sie
begründet ihre Sachverhaltsrüge damit, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, an
welchen Daten die Massnahmen durchgeführt worden seien. Zudem sei die
Zeugenaussage des Geschäftsführers der Spitäler Chur AG (Dr. B.________)
unglaubwürdig, da dieser den genauen Zeitpunkt, in dem die Massnahmen ergriffen
wurden, nicht angegeben habe. Ein weiterer Zeuge (H.________) könne bestätigen,
dass sie im Kreuzspital gemobbt worden sei. Die Vorinstanz übergehe, dass dies
deswegen der Fall gewesen sei, weil sie eine Befürworterin des Spitalplatzes
Chur gewesen sei. Auf Seite 18 der Beschwerdeschrift behauptet die
Beschwerdeführerin, das IAP sei erst im Jahr 2005 eingeschaltet worden. Dagegen
führt sie auf Seite 19 der Beschwerdeschrift aus, das IAP sei bereits im Jahr
2002 beigezogen worden sei, weil sie von den Mitarbeitenden des Kreuzspitals
gemobbt worden sei. Auf Seiten 21/22 behauptet die Beschwerdeführerin, der
Beizug des IAP im Jahr 2002 habe nichts mit den in diesem Verfahren erhobenen
Vorwürfen des Mobbing zu tun.

Mit diesen - teilweise widersprüchlichen - Vorbringen übt die
Beschwerdeführerin appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Sie nennt
keinen vernünftigen Grund, weshalb der Zeuge B.________ offensichtlich nicht
glaubwürdig sein soll. Allein der Umstand, dass dieser das genaue Datum der
ergriffenen Massnahmen in der Zeugenbefragung nicht nannte, lässt ihn
keinesfalls als unglaubwürdig erscheinen, zumal er nicht nach dem genauen Datum
gefragt wurde (vgl. Einvernahme-Protokoll S. 4). Nicht nachvollziehbar sind die
Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Einschaltung des IAP. Die
Feststellung des Verwaltungsgerichts, in den Jahren 2001/2002 seien rechtzeitig
Massnahmen gegen ihre Schwierigkeiten mit den Leitenden Ärzten des
Kantonsspitals und den Mitarbeitenden des Kreuzspitals getroffen worden, ist
unter dem Blickwinkel des Willkürverbots keinesfalls zu beanstanden.
3.2.3 Das Verwaltungsgericht stellte gestützt auf eine Zeugenaussage
(G.________) fest, für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2003
anfänglich nicht zu den Teamsitzungen betreffend die Umorganisation der
Zentralen Untersuchungsstation eingeladen worden sei, gebe es sachliche Gründe.
Ein gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes, böswilliges Fehlverhalten sei
nicht anzunehmen. Zudem habe die Beschwerdeführerin noch rechtzeitig auf die
Beschlüsse der Arbeitsgruppe Einfluss nehmen können.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, die
Glaubwürdigkeit des Zeugen mit der Begründung anzuzweifeln, dieser sei für die
Stiftung Kantonsspital Graubünden tätig und wolle der Arbeitgeberin nicht zu
nahe treten. Im Übrigen setzt sie ihre Auffassung derjenigen des
Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Willkürvorwurf ist damit nicht ausgewiesen.
3.2.4 Laut angefochtenem Urteil kann die Nichtwahl der Beschwerdeführerin in
den Lenkungsausschuss "Untersuchungs- und Behandlungszentrum Spitäler Chur AG"
im April 2004 nicht als gezieltes "Verheizen" betrachtet werden. Zum einen habe
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Einsitznahme in dieses Gremium
gehabt, zum andern sei sie rechtzeitig gewarnt worden, dass sie bei einer
allfälligen Kandidatur mit einer Niederlage zu rechnen habe.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es wäre die Pflicht von Prof. Dr.
C.________ gewesen, die Leitenden Ärzte davon zu überzeugen, ihr bei der Wahl
die Stimme zu geben. Dass Prof. Dr. C.________ dies unterlassen habe, zeige
erneut, dass sie bewusst ausgegrenzt worden sei. Die Vorinstanz habe auch in
diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Dieser Einwand zielt offensichtlich ins Leere. Es ist keinesfalls willkürlich,
wenn das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass das Wahlgremium des besagten
Lenkungsausschusses nicht beeinflusst wurde, nicht ein gezieltes Angreifen der
Beschwerdeführerin ableitet.
3.2.5 Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei nicht erkennbar,
inwiefern die Beschwerdeführerin im Mai 2004 anlässlich eines gemeinsamen
Nachtessens mit den Kaderärzten (Prof. Dr. C.________, Dr. D.________) und dem
Geschäftsführer der Spitäler Chur AG (Dr. B.________) hätte ausgegrenzt werden
sollen. Im Gegenteil sei den Spitalverantwortlichen ein offenes und ehrliches
Bemühen um eine gütliche Lösung der absehbaren Probleme im Zusammenhang mit der
Fusion der Spitäler zu attestieren. Was die Beleidigungen des Stellvertretenden
Chefarztes Innere Medizin des Kantonsspitals Chur (Dr. D.________) betreffe, so
gehe aus den Zeugenaussagen hervor, dass auch die Beschwerdeführerin teils
verbal, teils durch abschätzige Gesten nichts schuldig geblieben sei. Der
Beschwerdeführerin könne daher nicht einseitig die Opferrolle zuerkannt werden.
Zudem müsse aufgrund der damals zur Diskussion stehenden Leaderpositionen die
Messlatte für persönliche Animositäten und individuelle Empfindlichkeiten
relativ hoch angesetzt werden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen
nicht richtig wiedergegeben, da keiner der Zeugen habe bestätigen können, dass
sie ausfällig geworden sei. Es sei lediglich Dr. D.________, der ihr gegenüber
ausfällig geworden sei, während sie ihm gegenüber den Anstand gewahrt habe. Die
Spitalverantwortlichen hätten sie gegen Dr. D.________ nicht in Schutz
genommen.

Prof. Dr. C.________ sagte aus: "... vor allem Herr Dr. D.________, aber auch
Frau Dr. A.________ stritten, D.________ vorwiegend verbal, Frau Dr. A.________
averbal. Herr Dr. D.________ war zum Teil verbal ausfällig, Frau Dr. A.________
provozierte durch Gesten, in das Wort fallen usw." (Einvernahme-Protokoll S. 2
Ziff. 3).

Dr. B.________ sagte aus: "... es entwickelte sich ein Hickhack zwischen Dr.
D.________ und Dr. A.________, die Vorwürfe und Vorhaltungen gingen hin und
her. Ich versuchte dreimal mit einem Timeout und gewissen Verhaltensregeln die
Sache in geordnete Bahnen zu bringen" (Einvernahme-Protokoll S. 5 Ziff. 5).

Die Version der Beschwerdeführerin, sie habe den Anstand gegenüber Dr.
D.________ stets gewahrt, wird durch die zitierten Zeugenaussagen nicht
gestützt. Inwiefern unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin gegen Dr.
D.________ hätte geschützt werden sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind unerheblich. Auch in diesem
Zusammenhang hat die Vorinstanz das Willkürverbot nicht verletzt.
3.2.6 Gemäss angefochtenem Urteil wurde die Beschwerdeführerin auch in der
Folgezeit weder vom Geschäftsleiter der Spitäler Chur AG (Dr. B.________) noch
vom Verwaltungsratspräsidenten (Dr. E.________) mit ihren Sorgen allein
gelassen. Zum einen sei abermals auf die erwähnten Massnahmen zur Beruhigung
der Konfliktsituation zu verweisen. Zum andern könne auf die glaubwürdigen
Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten abgestellt werden. Dieser habe die
Beschwerdeführerin im Sommer 2004 sogar während den Ferien im Tessin empfangen,
um die Personal- und Strukturprobleme zu besprechen. Für weitere
Einzelgespräche mit der Beschwerdeführerin habe laut Verwaltungsratspräsident
keine Notwendigkeit bestanden, da seit Dezember 2004 ein klarer Projektauftrag
existiert habe und für die Umsetzung desselben die Zeit bis Juli 2005 geplant
gewesen sei. Die Einschaltung des IAP im Frühling 2005 habe ergeben, dass die
Situation derart zerrüttet gewesen sei, dass nur die Aufsplittung in einzelne
Problemkreise eine Lösung habe bringen können. Dies habe in der Folge
stattgefunden. Im Übrigen sei bereits am Strategiemeeting im November 2004 das
Modell "Vollintegration" mit Prof. Dr. C.________ als Chefarzt im Departement
Innere Medizin an der Spitze beschlossen worden. In der Folge habe man für die
Beschwerdeführerin eine adäquate Position auf dem Spitalplatz Chur gesucht,
wobei diese gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten im damaligen Zeitpunkt
gesagt habe, dass der Titel "Chefärztin" für sie keine vorrangige Bedeutung
habe. Aufgrund dieser Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten kann nach
Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht auf eine gezielte Benachteiligung der
Beschwerdeführerin geschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei mit ihren Anliegen nicht auf
Verständnis gestossen. Ihre Vorschläge seien nicht unterstützt worden. Es habe
sich dabei um eine gezielte Ausgrenzung ihrer Person gehandelt. Sie habe sich
nicht gegen das Konzept "Vollintegration" gewehrt, sondern ihre Vorschläge
hätten die Art der Vollintegration betroffen. Zudem verkenne die Vorinstanz,
dass sie nie beabsichtigt habe, den Posten von Prof. Dr. C.________ zu
übernehmen und dass sie auch nie auf dem Titel "Chefärztin" bestanden habe.

Die Einwände der Beschwerdeführerin sind über weite Strecken appellatorisch. Im
Übrigen zielen sie ins Leere. Das Verwaltungsgericht stellte entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest, dass die Beschwerdeführerin im
damaligen Zeitpunkt nicht auf dem Titel "Chefärztin" bestanden hatte. Es ist
daher nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht das
Gegenteil behauptet. Des Weitern kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache,
dass ihre Vorschläge bezüglich der Neuorganisation des Spitalplatzes Chur
sachlich nicht auf Zustimmung stiessen, nicht ableiten, sie werde gemobbt. Die
Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, welche gegen ihre Person
gerichtete Gründe vorgelegen hätten, dass ihre Vorschläge keine Beachtung
fanden.
3.2.7 Das Verwaltungsgericht führte aus, in Anbetracht des grossen Zeitdrucks
sei nicht erstaunlich, dass die leitenden Fachkräfte, wozu auch die
Beschwerdeführerin gezählt habe, im Hinblick auf das wegweisende
Strategiemeeting von November 2004 zu einem Vorgespräch eingeladen worden
seien. Was an einem solchen Vorgehen nicht korrekt gewesen sein soll, sei nicht
erkennbar, zumal die von der Beschwerdeführerin bemängelte Kurzfristigkeit der
Einberufung der Sitzung alle beteiligten Führungskräfte betroffen hätte. Eine
bewusste Ausgrenzung oder systematische Diskriminierung der Beschwerdeführerin
liege nicht vor. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin Anfang November 2004
den zuständigen Stellen ein Konzept mit ihrer Vision der Integration des
Kreuzspitals in das Kantonsspital eingereicht habe und sie sich somit zum
bevorstehenden Strategiemeeting habe vorbereiten und zur künftigen
Strategieausrichtung gebührend habe äussern können. Auch in diesem Punkt liege
keine Ausgrenzung der Beschwerdeführerin vor.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Prof. Dr. C.________ habe ihr ein von ihm
vorbereitetes Arbeitspapier betreffend das Konzept der Neuorganisation des
Spitalplatzes Chur nicht bereits vor der Sitzung zur Verfügung gestellt,
sondern dieses erst anlässlich des Vorgesprächs vorgestellt. Dabei sei auf die
Vorschläge der Vertreter des Kreuzspitals nicht eingegangen worden, sondern man
habe sie jeweils vor vollendete Tatsachen gestellt. Es treffe auch nicht zu,
dass bereits im November 2004 Zeitdruck bestanden habe. Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich mit diesen Ausführungen wiederum auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch, dass
Prof. Dr. C.________ sein Arbeitspapier erst am Vorgespräch vorstellte und die
Beschwerdeführerin mit ihren Vorschlägen nicht auf Zustimmung stiess, diese als
Person ausgegrenzt worden wäre.
3.2.8 Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hatte die
Beschwerdeführerin am Strategiemeeting die Möglichkeit, ihren Vorschlag der
"Schaffung einer Klinik in der Klinik" vorzustellen. Sie sei dabei von den
Anwesenden in keiner Form brüskiert oder blossgestellt worden. Daran ändere
auch die Tatsache nichts, dass der Chefarzt Innere Medizin des Kantonsspitals
Chur zum Projektleiter der Arbeitsgruppensitzungen bestimmt worden sei, was die
Beschwerdeführerin veranlasst habe, dem Verwaltungsratspräsidenten ihre
Kündigung in Aussicht zu stellen. Dieser habe mit dem Ersuchen reagiert,
diesbezüglich nichts zu überstürzen. Auch diese besonnene Reaktion lässt nach
Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf eine arglistige "Hinhalte- und
Verschleierungstaktik" schliessen. Im Gegenteil habe der
Verwaltungsratspräsident damit signalisiert, dass er die fachärztlich über
jeden Zweifel erhabene Beschwerdeführerin gerne auf dem künftigen Spitalplatz
Chur weiterhin beschäftigt hätte, sofern mit ihr eine einvernehmliche Lösung
über die noch offenen Personal- und Strukturfragen gefunden werden könnte.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz sich nicht mit ihrer in
der Rechtsschrift dargelegten Idee der Integration der medizinischen Abteilung
des Kreuzspitals auseinandergesetzt hat. Sie verkennt, dass es nicht Sache des
Gerichts sein kann, über die Zweckmässigkeit der Neuorganisation des
Spitalplatzes Chur zu befinden. Auch die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind unerheblich.
3.2.9 Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass nicht erkennbar sei,
inwiefern der Verwaltungsratspräsident den Chefarzt Innere Medizin des
Kantonsspitals Chur (Prof. Dr. C.________) und dessen Stellvertreter (Dr.
D.________) gegenüber der Beschwerdeführerin bevorzugt hätte. Allein aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Verwaltungsratspräsidenten nicht von
ihrem Konzept des Spitalplatzes Chur überzeugt habe, könne sie nichts ableiten,
was auf Mobbing deuten würde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass
sie zusammen mit Prof. Dr. C.________ das Departement Innere Medizin leiten
würde. Die Vorinstanz übergehe diesbezüglich eine Zeugenaussage (H.________).
Ihr sei es in der Folge darum gegangen, nach der Neuorganisation des
Spitalplatzes Chur die Nummer 2 im Departement Innere Medizin zu sein.

Die Beschwerdeführerin widerspricht sich insoweit, als sie weiter vorn in der
Beschwerdeschrift einräumte, es sei auch für sie unbestritten gewesen, dass sie
mangels Habilitation den Posten von Prof. Dr. C.________ nicht habe übernehmen
können. Zudem ist unbestritten, dass sie neben Dr. D.________ ebenfalls zur
Stv.-Chefärztin vorgeschlagen wurde. Eine Ausgrenzung ihrer Person ist damit
nicht auszumachen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zielen an
der Sache vorbei.
3.2.10 Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind die in
der Folge durchgeführten Arbeitsgruppensitzungen und die damit in Zusammenhang
stehenden Reibungsflächen darauf zurückzuführen, dass das beschlossene Konzept
"Vollintegration" bis Juli 2005 hätte umgesetzt werden sollen. Jene Zeitspanne
sei aktenkundig nicht nur einseitig für die Beschwerdeführerin sehr belastend
und arbeitsintensiv gewesen, sondern mindestens genau so für die
Projektverantwortlichen, welche sich durch die seit November 2004 unveränderte
Haltung der Beschwerdeführerin zunehmend genervt gefühlt und deshalb gereizt
auf die von ihr immer von neuem angezettelte Grundsatzdiskussion reagiert
hätten. Es sei auf beiden Seiten - in ausgewogenem Mass - zu persönlichen
Gehässigkeiten und Unsportlichkeiten gekommen. Die Umsetzung des Konzepts bis
Ende Juli 2005 sei nicht zuletzt am unkooperativen Verhalten der
Beschwerdeführerin gescheitert, welche an ihrer Konzeptvariante festgehalten
habe. Auch für diesen Zeitabschnitt sei es nicht gerechtfertigt, der
Beschwerdeführerin einseitig die Opferrolle zuzuweisen.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich erneut auf die Darstellung ihrer eigenen
Sichtweise, ohne zu belegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung, sie sei
ständig auf ihre Konzeptvariante zurückgekommen und könne nicht einseitig als
Mobbing-Opfer betrachtet werden, willkürlich sein soll. Die Beschwerde ist
wiederum appellatorisch.
3.2.11 In ihren weiteren Ausführungen beanstandet die Beschwerdeführerin, dass
die Vorinstanz nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sei. Eine Verletzung
der Pflicht zur Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV) ist aber in Anbetracht
der detaillierten Erwägungen der Vorinstanz nicht auszumachen. Im Übrigen
gelingt es der Beschwerdeführerin auch in ihren weiteren Ausführungen nicht,
die Feststellung der Vorinstanz, es habe kein Mobbing stattgefunden, sondern
die Ursachen der Zerrüttung seien in den unvereinbaren Positionen der Parteien
zu suchen, als krass falsch und damit willkürlich auszugeben. Dass auch die
Verantwortlichen der Spitäler während der Phase der Umsetzung des beschlossenen
Spital-Konzepts gegenüber der Beschwerdeführerin teilweise "unsportlich"
reagierten, stellt die Vorinstanz nicht in Abrede.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der
Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Mobbing weder gegen
das Willkürverbot noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstiess. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf infolge
der darin über weite Strecken enthaltenen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil eingetreten werden kann.

4.
4.1 Des weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kündigung sei
unrechtmässig. Sie bringt vor, das Verwaltungsgericht habe den
Anstellungsvertrag im Zusammenhang mit der Frage des Kündigungsschutzes
willkürlich ausgelegt. Zudem sei ihr in Verletzung von Art. 13 der damals
geltenden Personalverordnung kein zumutbarer Vertrag angeboten worden.

4.2 Das Verwaltungsgericht führte sinngemäss aus, es müsse nicht geprüft
werden, ob ein ordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen habe, da die Parteien
Art. 9 der damals geltenden Personalverordnung (PV) betreffend die ordentliche
Kündigung durch den Arbeitgeber im Anstellungsvertrag ausdrücklich wegbedungen
hätten. Nicht betroffen sei hingegen Art. 13 PV, wonach die Kündigungsfrist bei
allen Mitarbeitern auf sechs Monate ausgedehnt werde, sofern deren
Arbeitsstelle aufgehoben wird, ohne dass ihnen eine andere zumutbare Stelle
angeboten werden kann oder ohne dass eine Umschulung mit einem
verhältnismässigen Aufwand eine Weiterbeschäftigung ermöglicht. Vorliegend
stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin vor der Kündigung eine
zumutbare Stelle angeboten worden sei. Es sei erstellt, dass die
Spitalverantwortlichen der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2005 die Gelegenheit
geboten hätten, als "Stv.-Chefärztin Medizin SCAG/Bereichsleiterin Medizin KRZ"
auf dem Spitalplatz Chur tätig zu sein. Diesen Vertrag habe die
Beschwerdeführerin aber abgelehnt, weil sie die Ansicht vertreten habe, dass
sie sowohl fachlich (Einschränkung der bisherigen Alleinverantwortung und
Entscheidkompetenz) als auch persönlich (Verlust des Titels "Chefärztin")
herabgesetzt würde. Das Verwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, dass darin
keine Herabminderung zu sehen sei, dass die angebotene Stelle als
"Stv.-Chefärztin Medizin SCAG/Bereichsleiterin Medizin KRZ" eine Folge der
Fusion der Spitäler gewesen und Prof. Dr. C.________ aufgrund seiner
Habilitation der besser qualifizierte Kandidat für die Chefarzt-Position zu
betrachten sei. Am 17. Oktober 2005 habe eine weitere Aussprache stattgefunden,
um die Probleme auszudiskutieren und die Beschwerdeführerin zur Annahme eines
Kompromisses zu bewegen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert. In der Folge
sei eine zunehmende Polarisierung der Standpunkte eingetreten, die letztlich
zur Kündigung wegen unheilbarer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und
unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten geführt habe. Unter diesen Umständen
könne von einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung nicht die
Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin auf die von ihr angestrebte Anstellung
als Chefärztin keinen Rechtsanspruch gehabt habe. Demzufolge entfalle auch ein
Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch.

4.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe den
Anstellungsvertrag nur wörtlich, nicht auch nach systematischen und
teleologischen Gesichtspunkten ausgelegt. Dies sei willkürlich, da die Parteien
nicht den gesamten Kündigungsschutz hätten wegbedingen wollen. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass jeder Vertrag in erster Linie nach seinem
Wortlaut auszulegen ist. Davon wird nur abgewichen, wenn ernsthafte Gründe
dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den objektiven Sinn der
Vertragsklausel wiedergibt (vgl. BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425, mit Hinweisen).
Inwiefern dies vorliegend der Fall wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht
rechtsgenüglich auf. Auch legt sie nicht hinreichend dar, weshalb die
Kündigungsschutzbestimmungen der kantonalen Personalverordnung im
Anstellungsverhältnis einer Chefärztin oder eines Chefarztes als zwingendes
Recht zu beachten und daher nicht vertraglich wegbedungen werden dürften. Mit
der blossen Behauptung, das kantonale Personalrecht sei selbst bei
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen mit Chefärztinnen und Chefärzten
zwingend, erfüllt sie die qualifizierte Rügepflicht (vgl. E. 1.5) nicht.

Auch in ihren weiteren Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor,
was das angefochtene Urteil als willkürlich erscheinen liesse. Sie beschränkt
sich darauf, das Vertragsangebot der Anstellung als "Stv.-Chefärztin Medizin
SCAG/Bereichsleiterin Medizin KRZ" als unzumutbar hinzustellen. Dabei setzt sie
sich insbesondere nicht mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
auseinander, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte, von ihr
angestrebte Anstellung hatte. Dies gilt auch für ihren Einwand, sie hätte die
Anstellung als Stv.-Chefärztin für den gesamten Spitalplatz Chur (ohne
Beschränkung auf den Bereich des Kreuzspitals) und mit vertraglich garantiertem
Einsitz im Führungsgremium des Departements Innere Medizin der Spitäler Chur AG
akzeptiert.

Insgesamt hat das Verwaltungsgericht das Willkürverbot nicht verletzt, wenn es
die Kündigung infolge Scheiterns der Vertragsverhandlungen als rechtmässig
beurteilte.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen, soweit
darauf mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten
werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art.
68 Abs. 3 BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_383/2007 vom 15. Juli 2008 E. 5;
1C_351/2007 vom 30. Oktober 2008 E.8).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder