Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.593/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_593/2008

Verfügung vom 1. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allenspach,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar
Bänziger,
Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Metzger.

Gegenstand
Quartierplan Schinnas West (ergänzender Gestaltungsplan Gebiet II),

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden,
4. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 30. September 2008 erhoben hat;
dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben;
dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, wonach sich der
Beschwerdeführer verpflichtet, nach Rechtskraft des geänderten
Quartiergestaltungsplans die Beschwerde beim Bundesgericht zurückziehen, wobei
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig zwischen den Parteien
aufzuteilen sind;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 seine Beschwerde vom
23. Dezember 2008 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt
abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind;
dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine
Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7);
dass auch den Parteien keine Parteientschädigung auszurichten ist;

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren 1C_593/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Scuol und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli