Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.590/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_590/2008

Verfügung vom 13. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Huttwil, Marktgasse 2,
4950 Huttwil.

Gegenstand
Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern.
In Erwägung,
dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern mit Entscheid
vom 26. November 2008 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat,
soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 bei der genannten Direktion
"Rekurs" erhoben hat;
dass die Direktion die Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 sowohl ans
kantonale Verwaltungsgericht wie auch ans Bundesgericht weitergeleitet hat, da
nicht klar sei, welches Rechtsmittel X.________ gegen den Entscheid vom 26.
November 2008 ergreifen wolle (s. die dem Entscheid beigefügte
Rechtsmittelbelehrung);
dass X.________ auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 hin
die ans Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde mit Brief vom 8. Januar 2009
der Sache nach zurückgezogen hat;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben;

verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.

2.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp