Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.578/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_578/2008

Urteil vom 11. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Einbürgerungen.

Gegenstand
Nichtigerklärung der Einbürgerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1987 in Somalia geboren und lebt seit 1997 in der Schweiz. Am
26. August 2003 stellte er ein Einbürgerungsgesuch. Am 19. November 2003 wurde
er vom Stadtrat von Zürich in das Bürgerrecht der Stadt Zürich aufgenommen und
sein Gesuch wurde der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
zur Weiterbehandlung übergegeben. Am 5. April 2004 verlieh das Gemeindeamt
X.________ das zürcherische Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht.
Die erfolgte Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht von Zürich wurde bestätigt.
Nachforschungen des Gemeindeamts im Sommer 2004 ergaben, dass X.________ seit
2002 verschiedene Straftaten begangen hatte, unter anderem (mehrfachen) Raub.
Diese Umstände veranlassten das Amt, gegen ihn ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der Einbürgerung zu eröffnen. In diesem Verfahren konnte er
schriftlich Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 erklärte das
Gemeindeamt die Einbürgerung von X.________ für nichtig.

B.
Mit Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
beantragte X.________ die Aufhebung dieses Entscheids. Die Direktion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 20. Juli 2007 ab.

C.
In der Folge gelangte X.________ gemäss der Rechtsmittelbelehrung an den
Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids.
Mit Beschluss vom 10. September 2008 trat der Regierungsrat auf das
Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem
Verwaltungsgericht zur Beurteilung. Mit Entscheid vom 5. November 2008 wies
dieses die Beschwerde ab. Es erwog, X.________ habe im Rahmen des
Einbürgerungsverfahrens seine Beteiligung an neun verschiedenen, teilweise
versuchten Raubüberfällen verschwiegen. Er habe die Einbürgerung somit
erschlichen, weshalb die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung im Sinne von
Art. 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) erfüllt seien. Da
die verübten Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung schwer wögen, sei
die Massnahme verhältnismässig.

D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils
vom 5. November 2008. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und sie habe
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG).

E.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich schliesst in seiner Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme
verzichtet. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, eine
Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 hält er an seinen
bisherigen Ausführungen und Anträgen fest.

F.
Die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit
am 11. November 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine Nichtigerklärung einer Einbürgerung und damit
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Die Ausnahme der
ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf
die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Auf die Beschwerde ist somit unter
Vorbehalt zulässiger Rügen (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiernach) grundsätzlich
einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Gemeindeamts
vom 26. Februar 2007 betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung verlangt, ist
auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diese Verfügung ist durch den Entscheid
der nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt)
und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II
29 E. 1c S. 33; je mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer verweist teilweise auf Ausführungen vor den kantonalen
Instanzen. Auf solche Verweisungen wird praxisgemäss nicht eingetreten (vgl.
BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Dass
er vor der Einbürgerung als anerkannter Flüchtling in der Schweiz gelebt habe,
sei aktenwidrig. Zutreffend sei vielmehr, dass er lediglich Inhaber einer
Aufenthaltsbewilligung F für vorläufig aufgenommene Ausländer gewesen sei; eine
Kopie des Ausländerausweises F habe sich bei den Akten befunden. Die unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, da
sie einen grossen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Nichtigerklärung der Einbürgerung habe. Vorliegend sei davon auszugehen, dass
das Bundesamt für Migration wegen der vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten davon absehen werde, ihm im Anschluss an eine Nichtigerklärung der
Einbürgerung erneut die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Konsequenz der
Nichtigerklärung wäre daher, dass er nach Somalia ausgewiesen würde. Dort
verfüge er weder über ein soziales Netz noch sei er mit den notwendigen
Überlebensstrategien vertraut, um in diesem von Gewalt und Willkür beherrschten
Land ein neues Leben aufbauen zu können.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
beanstandet und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend ist, kann er nur geltend machen, die Feststellungen
seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.3 Über die Frage, ob dem Betroffenen im Anschluss an die Nichtigerklärung der
Einbürgerung allenfalls ein Anwesenheitsrecht eingeräumt wird bzw. ob er aus
der Schweiz weggewiesen wird, ist nicht im Einbürgerungsverfahren zu befinden.
Darüber haben vielmehr die für die Anwendung des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
zuständigen Behörden aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu
entscheiden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer vor der Einbürgerung den Status
eines vorläufig aufgenommenen Ausländers hatte, ist daher für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens nicht erheblich. Auf die bezüglich der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung erhobene Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

3.
3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung
der zuständigen Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Einbürgerung nach Art. 12 bis 17 BüG (ordentliche Einbürgerung) von der
zuständigen kantonalen Behörde nichtig erklärt werden (Art. 41 Abs. 2 BüG). Das
blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die
Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese
"erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands
ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst
falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt
und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Behörden ausdrücklich
gefragt haben, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss,
dass sie für den Einbürgerungsentscheid massgebend sind; ob die
Einbürgerungsbehörden die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst
hätten ermitteln können, spielt keine Rolle. Diese im Zusammenhang mit der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung entwickelte Rechtsprechung (Urteile des
Bundesgerichts 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4.3 und 2A.346/2004 vom 10.
Dezember 2004 E. 2.2 mit Hinweisen) muss erst recht bei Einbürgerungen gelten.
Eine Verpflichtung des Gesuchstellers, die Einbürgerungsbehörden von sich aus
über erhebliche Tatsachen zu informieren, ergibt sich zudem auch aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsverfahren, das er durch sein
Begehren eingeleitet hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG [SR 172.021]). Diese
dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung besteht auch dann, wenn sich die
betreffende Mitteilung zum Nachteil des Gesuchstellers auswirken kann (vgl. BGE
132 II 133 E. 3.2 S. 115 f.).

Art. 41 Abs. 1 BüG räumt der zuständigen Behörde bei der Nichtigerklärung einer
Einbürgerung einen gewissen Ermessensspielraum ein (kann-Vorschrift). In
Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur bei Missbrauch oder
Überschreitung des Ermessens ein, etwa dann, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt
wurden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen,
oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten
beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht ein, wenn sich
Ermessensentscheide im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender
Weise ungerecht erweisen. Es setzt jedoch nicht sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der in der Sache zuständigen Behörden (vgl. BGE 129 III 400 E. 3.1
S. 403; 123 III 273 E. 1a/cc S. 279 f.; je mit Hinweisen).

3.2
3.2.1 Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer habe nach seiner Beteiligung
an neun verschiedenen (teilweise versuchten) Raubüberfällen im Zeitraum vom
Juni 2002 bis zum April 2003 sowie nach seiner Inhaftierung vom 30. April bis
zum 21. Mai 2003 bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (26. August 2003)
klar sein müssen, dass er die Einbürgerungsvoraussetzung des Einhaltens der
schweizerischen Rechtsordnung nicht erfülle. Dass dieser Punkt eine
Voraussetzung sei, habe er im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens zur Kenntnis
genommen, indem er auf dem Gesuchsformular einen entsprechenden optisch
hervorgehobenen Hinweis unterzeichnet habe. Aus Gründen von Treu und Glauben
hätte er daher den Einbürgerungsbehörden die einschlägigen Tatsachen von sich
aus mitteilen müssen, selbst wenn sich dies voraussichtlich zu seinem Nachteil
ausgewirkt hätte. Da er dies jedoch nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchstellung,
sondern auch noch nach Eröffnung der Erziehungsverfügung vom 22. November 2003
unterlassen habe, habe er die Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG
erschlichen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, den Einbürgerungsbehörden gegenüber
etwas verschwiegen zu haben, zumal er weder nach allfälligen Vorstrafen noch
nach laufenden Strafverfahren gefragt worden sei. Er habe sich den von den
Behörden verlangten Strafregisterauszug zuschicken lassen und nach dessen
Eintreffen festgestellt, dass er im Strafregister nicht verzeichnet sei. Diesen
Umstand habe er sich damit erklärt, dass die Schweizer Behörden, von deren
fehlerfreiem Handeln er überzeugt gewesen sei, die von ihm begangenen Delikte
aus irgendwelchen Gründen nicht mehr als relevant einstufen würden. Vor diesem
subjektiven Hintergrund könne nicht darauf geschlossen werden, dass er es
wissentlich und willentlich unterlassen habe, von sich aus über seine
Delinquenz zu informieren, mit dem Ziel, die Behörden zu täuschen. Gestützt auf
den Strafregisterauszug habe er vielmehr geglaubt, aus irgendwelchen Gründen in
den Genuss einer Art Begnadigung gekommen zu sein.
3.2.3 Dass das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung eine Voraussetzung
jeder Einbürgerung ist (Art. 14 lit. c BüG), musste dem Beschwerdeführer
bekannt gewesen sein. Bei der Einreichung seines Einbürgerungsgesuchs vom 26.
August 2003 nahm er einen entsprechenden schriftlichen und optisch
hervorgehobenen Hinweis unterschriftlich zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer
musste somit bewusst sein, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten
und den laufenden Strafverfahren um entscheidrelevante Tatsachen handelte. Die
Verpflichtung, den Behörden wesentliche Tatsachen zu offenbaren, besteht nicht
nur hinsichtlich solcher Tatsachen, nach denen die Behörden ausdrücklich
gefragt haben, sondern auch hinsichtlich solcher Tatsachen, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid massgebend
sind. Diese im Zusammenhang mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
entwickelte Rechtsprechung (Urteile 2A.84/2002 vom 21. Februar 2002 E. 2.1;
2A.374/2001 vom 10. Januar 2002 E. 3; 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a; je
mit Hinweisen) muss auch bei Einbürgerungen gelten. Der Beschwerdeführer wäre
nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, auf die im Zeitpunkt der
Einbürgerung bereits erfolgte Bestrafung, aber auch auf die noch hängigen
Verfahren hinzuweisen. Indem er das unterliess, hat er erhebliche Tatsachen
verschwiegen. Die Einbürgerung wurde somit erschlichen im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG und kann daher für nichtig erklärt werden.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz erwog, die Nichtigerklärung der Einbürgerung des
Beschwerdeführers erscheine als zumutbar und als verhältnismässig. Zwar sei
seit der Einbürgerung bereits relativ viel Zeit verstrichen und der
Beschwerdeführer habe schon den Militärdienst absolviert. Die von ihm vor der
Einbürgerung begangenen Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung wögen
aber schwer, auch wenn sie wegen der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers nicht
mit Strafen im eigentlichen Sinn, sondern lediglich mit Massnahmen geahndet
worden seien. Die Vorinstanz hält hierzu fest, dass die Sanktionen und
Massnahmen des damaligen Jugendstrafrechts nach dem gesamten
Persönlichkeitsbild des Straftäters und nach erzieherischen Gesichtspunkten
festgesetzt würden und nicht nach der Schwere der begangenen Straftaten und des
Verschuldens. Wenn für den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. November 2003
lediglich eine Erziehungshilfe angeordnet und er lediglich zu einer
Arbeitsleistung von zehn Tagen verpflichtet worden sei, könne daraus nicht auf
das Verschulden des Täters geschlossen werden. Seine Beteiligung an neun
verschiedenen Raubtaten (teilweise versuchte Tatbegehung) - zum Teil gegenüber
zufällig ausgewählten Opfern - während fast eines Jahres und die dabei mehrmals
von ihm eingenommene aktive, gewalttätige Rolle stelle jedenfalls einen
erheblichen Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Bei den dem Entscheid vom 22.
November 2003 zugrunde liegenden Sachverhalten handle es sich zudem in Bezug
auf die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht um zufällige oder einmalige
"Episoden", zumal er am 26. Dezember 2003 und nach erfolgter Einbürgerung
weitere Straftaten begangen habe, wofür er später mit zehn Tagen Einschliessung
habe bestraft werden müssen.
3.3.2 Den kantonalen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in
den Jahren 2002 und 2003 im Alter von 15 und 16 Jahren als Mittäter bei neun
Raubüberfällen, einem versuchten Raub und einem Angriff mitwirkte. Die Täter
gingen jeweils mit grosser Brutalität vor, meist gegen zufällig ausgewählte
Opfer. Sie bedrohten diese mit zerschlagenen Glasflaschen und schlugen sie,
wenn sie das verlangte Geld nicht sofort herausgaben, mit Schlägern und
Stuhlbeinen und sie traktierten sie mit Fusstritten, wenn sie am Boden lagen.
Am 26. Dezember 2003 delinquierte der Beschwerdeführer erneut. Er beging einen
Hausfriedensbruch und am 22. Mai bzw. 18. Juni 2004, nunmehr 17-jährig, machte
er sich der Mittäterschaft bei einem Angriff und der Begünstigung schuldig. Zu
diesem Zeitpunkt war er für die früher begangenen Straftaten bereits mit der
Erziehungsverfügung vom 22. November 2003 bestraft worden.
3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als zehnjähriger Junge in die
Schweiz gekommen, habe hier die Schulen besucht, nach seiner Einbürgerung den
Militärdienst geleistet. Seither sei er gut integriert. Er macht geltend, dass
der Entzug des Schweizer Bürgerrechts für ihn nicht nur zur Folge hätte, dass
er die damit verbundenen politischen Rechte verlöre, sondern dass er auch nach
Somalia ausgewiesen würde (siehe dazu E. 2.1 hiervor). Angesichts dieser
Konsequenzen überwiege sein Interesse an einem Verzicht auf die
Nichtigerklärung der Einbürgerung das entgegenstehende öffentliche Interesse
bei Weitem.
3.3.4 Die Vorinstanz hat bei der Handhabung des ihr zustehenden
Ermessensspielraums allen wesentlichen Belangen Rechnung getragen (zur Frage
und den möglichen Folgen einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
siehe E. 2.3 hiervor). Insbesondere hat sie berücksichtigt, dass seit der
Einbürgerung des Beschwerdeführers bereits relativ viel Zeit verstrichen ist
und dass er schon den Militärdienst absolviert hat. Dass sie demgegenüber dem
geltend gemachten Verlust der politischen Rechte kein erhebliches Gewicht
eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden, da dies eine Konsequenz jeder
Nichtigerklärung einer Einbürgerung ist.

Bei der Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände hat die Vorinstanz den vom
Beschwerdeführer begangenen Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung
das überwiegende Gewicht eingeräumt. Dies ist angesichts der Schwere dieser
Verstösse nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war im Alter von 15 bzw. 16
Jahren an mehreren Gewaltdelikten (Raubüberfällen) gegenüber meist zufällig
ausgesuchten Opfern beteiligt; zudem hat er nach Einreichen des
Einbürgerungsgesuchs weiterhin delinquiert. Der angefochtene Entscheid ist
daher nicht zu beanstanden. Er erweist sich somit als bundesrechtskonform.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ist dem
Begehren stattzugeben. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben und dem
Rechtsvertreter ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Widmer, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler