Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.577/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_577/2008

Urteil vom 5. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Allmediaconsulting AG, Christian Stärkle
und
David Stärkle,

gegen

F.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fridolin
Biland,
Gemeinderat Volketswil, Zentralstrasse 5,
8604 Volketswil.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat Volketswil erteilte am 24. Juni 2008 der F.________ AG die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Gastwirtschaftsbetriebes auf dem
Grundstück Nr. 7623 an der Usterstrasse 53 im Ortsteil Zimikon in Volketswil.
Auf einen dagegen von E.________, B.________, C.________, D.________ und
A.________ erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission III des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 20. August 2008 mangels Legitimation der Rekurrenten nicht
ein.

E.________, B.________, C.________, D.________ und A.________ erhoben gegen den
Beschluss Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte es
zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer zwischen 600 bis 1'300 m vom
Baugrundstück entfernt wohnen. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass der
geplante Gastwirtschaftsbetrieb die Beschwerdeführer spürbar beeinträchtigen
werde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass das geplante Drive-in
Fastfood-Lokal zu einer beachtlichen Verkehrszunahme auch in einem weiteren
Umkreis führe. Indessen sei nicht ersichtlich und sei von den Beschwerdeführern
auch nicht dargetan worden, inwiefern dies bei ihren Liegenschaften zu
spürbaren Auswirkungen führen werde. Das Baugrundstück sei über die
Usterstrasse mit dem übergeordneten Strassennetz verbunden und es könne deshalb
ausgeschlossen werden, dass der vom geplanten Betrieb ausgelöste Verkehr sich
zu einem wesentlichen Teil über Strassen abwickeln werde, an denen die
Beschwerdeführer wohnen. Nach allgemeiner Erfahrung könne sodann ausgeschlossen
werden, dass auf eine Distanz von 600 m das Frittieröl des unmittelbar neben
einer stark befahrenen Autobahn geplanten Fastfood-Lokals zu riechen sei. Die
Vorinstanz habe den Beschwerderführern deshalb zu Recht die Rekurslegitimation
nach § 338a Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG)
abgesprochen.

2.
E.________, B.________, C.________, D.________ und A.________ führen mit
Eingabe vom 14. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten.

Das Verwaltungsgericht und die private Beschwerdegegnerin beantragen Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer
aufgrund von § 338a Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) beurteilt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen."
Die Beschwerdeführer beanstanden eine willkürliche Auslegung oder Anwendung
dieser Bestimmung.

3.1 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht § 338a Abs. 1
PBG willkürfrei angewendet und ob es mit Blick auf die Art. 111 Abs. 1 BGG
(Einheit des Verfahrens) und 89 Abs. 1 BGG (Beschwerderecht) bei der Anwendung
der kantonalen Legitimationsbestimmung Bundesrecht verletzt hat, soweit es das
Nichteintreten der Baurekurskommission bestätigt hat.

Bei der Regelung von Art. 111 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine
Mindestanforderung. Den Kantonen steht es frei, den Kreis der
Beschwerdeberechtigten weiter zu ziehen als es das BGG vorschreibt. Sie dürfen
jedoch die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde
ans Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. Bernhard Ehrenzeller, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 7 zu Art. 111 BGG).

3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verneinte das
Verwaltungsgericht das Berührtsein der Beschwerdeführer bezüglich der zu
erwartenden Verkehrszunahme nicht bloss mit deren Distanz von 600-1'300 m zum
Baugrundstück. Das Verwaltungsgericht führte vielmehr zusätzlich aus, es könne
ausgeschlossen werden, dass sich der vom geplanten Betrieb ausgelöste Verkehr
zu einem wesentlichen Teil über Strassen abwickeln werde, an denen die
Beschwerdeführer wohnen. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer
nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in
Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen sein sollte, dass der zu
erwartende Mehrverkehr zu keinen spürbaren Auswirkungen bei den Liegenschaften
der Beschwerdeführer führen werde. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3.3 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführer, das
Verwaltungsgericht hätte ihnen hinsichtlich der Geruchsimmissionen in
willkürlicher Weise die Rekurslegitimation abgesprochen. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführer verneinte das Bundesgericht in BGE 111 Ib 159
einem Nachbarn die Beschwerdelegitimation, der in einer Distanz von 800 m zur
geplanten Schweinemästerei wohnte. Vorliegend vermögen die Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern sie in einer besonderer Beziehungsnähe
zum Streitgegenstand stünden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass
aufgrund der Entfernung von 600 m Geruchsimmissionen auszuschliessen seien, ist
weder willkürlich noch verletzt sie Art. 89 Abs. 1 BGG.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben zudem der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von den Beschwerdeführern
gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Volketswil und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli