Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.575/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_575/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Y.________ GmbH,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtskonsulent Alfredo Borgatte dos
Santos,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19,
Postfach,
8021 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:

1.
X.________ und die Y.________ GmbH erhoben mit Eingabe vom 13. Dezember 2008
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2008. Die
Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 aufgefordert, bis
spätestens am 16. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde den
Beschwerdeführern mit neuer Verfügung vom 3. Februar 2009 eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 13. Februar 2009
angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurden sie darauf aufmerksam
gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht
eintreten würde. In der Folge wurde am 25. Februar 2009 der Zahlungsauftrag
erteilt und der Vorschuss gleichentags dem Konto der Gerichtskasse
gutgeschrieben.

2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art.
62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident
(vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses
und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf
die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht
geleistet wird.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Vorschuss erst nach Ablauf der -
ausdrücklich als nicht erstreckbare Nachfrist bezeichneten - zweiten Frist
bezahlt. Auf die Beschwerde ist somit, wie in der Verfügung vom 3. Februar 2009
für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion der Stadt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli