Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.574/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_574/2008

Urteil vom 22. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor
Meisser,
Baubehörde Dietlikon, Bahnhofstrasse 60,
8305 Dietlikon.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat die 1. Kammer der 1. Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von den Eheleuten X.________
betreffend Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation
erhobene Beschwerde abgewiesen.

2.
Hiergegen führen die Eheleute X.________ der Sache nach Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gegen den am 29. Oktober 2008 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG);
ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Beschwerdebegründung - unabhängig
von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer kritisieren den angefochtenen Beschluss auf ganz
allgemeine Weise und machen in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht und
auch die weiteren mit Mobilfunkanlagen befassten Behörden berücksichtigten die
Aspekte der Gesundheitsgefährdung solcher Anlagen nicht angemessen. Dabei legen
sie jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss
zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Dietlikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp