Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.573/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_573/2008

Urteil vom 19. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich, vertreten durch die Stadt Zürich, Entsorgung + Recycling,
Rechtsdienst,
Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich.

Gegenstand
Abfallentsorgung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:
X.________ wurde vom Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich
verpflichtet, auf seiner Liegenschaft Katharinenweg 7 in Zürich einen Platz für
einen Züri-Sack-Kunsstoffcontainer zur Verfügung zu stellen. Die dagegen
erhobenen Einsprache und Beschwerden blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich hat die Beschwerde von X.________ unter Kostenauflage am 2.
Oktober 2008 abgewiesen. Es wies in der Sache darauf hin, dass es dem
Beschwerdeführer ohne Umstände möglich gewesen sei, eine schriftliche
Bestätigung von der Hauptmieterin beizubringen, dass er deren Container
mitbenützen könne; in formeller Hinsicht erachtete es die erhobenen Kosten als
gerechtfertigt.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 8. Dezember 2008 Beschwerde erhoben
und diese am 12. Dezember 2008 ergänzt und im Wesentlichen um Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsurteils ersucht. Das Verwaltungsgericht beantragt die
Abweisung der Beschwerde, die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung+ Recycling, hat sich
nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:
In der vorliegenden Sache ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG). In der Beschwerdeschrift ist
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die im vorliegendem Fall
umstrittene Anwendung von kantonalem Recht, bildet allerdings für sich genommen
keinen Beschwerdegrund (Art. 95 BGG).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf keine Grundrechte und legt auch nicht dar,
dass kantonales Recht entgegen dem Willkürverbot von Art. 8 BV ausgelegt und
angewendet worden wäre. Er setzt sich nicht in diesem Sinn mit der
Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts auseinander. Ferner begründet er nicht,
dass dieses den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter
Rechtsverletzung festgestellt hätte (s. Art. 97 Abs. 1 BGG). Daran ändert der
Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Mietvertrag vom 7./11.
August 2008 vorlegt, wonach er die Container der Hauptmieterin mitbenützen
darf. Es steht ihm frei, diese Bestätigung nunmehr der verfügenden Behörde
vorzulegen.
Auch hinsichtlich der Kosten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die
Kostenauflagen gegen Verfassungsrecht verstossen würden. Er setzt sich mit den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander.
Demnach ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann