Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.565/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_565/2008

Urteil vom 19. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Parteien
Eheleute A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Bösch,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Ernst
Schroeder,
Bauvorstand der Gemeinde Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, vertreten durch
Rechtsanwalt
Dr. Felix Huber,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Z.________ betreibt in Buchs einen gemischtwirtschaftlichen
Landwirtschaftsbetrieb mit Milchwirtschaft, Rindermast sowie Acker- und
Futterbau, den er 2006 von seinem Vater, D.________, übernommen hat. Er
bewirtschaftet 21.38 ha Eigenland und 16.11 ha Pachtland. Er hält 22 Milchkühe,
14 Stücke Aufzuchtvieh und 27 Stück Mastvieh, d.h. insgesamt 34.68
Grossvieheinheiten, und benötigt 2.467 Standardarbeitskräfte.
Die bestehenden Ökonomiegebäude (mit Rinderstall, Milchvieh-Anbindestall,
Heustock und Abladetenn) befinden sich nördlich der Krähstelstrasse und sind an
das Restaurant Bergwerk angebaut. Dieses wird von der Schwester von D.________
bewirtschaftet. Zur Entflechtung der beiden Betriebsteile wurde 1997 ein
Betriebsleiterwohnhaus mit Stöckli südlich der Krähstelstrasse erstellt
(Krähstelstrasse 30 und 32). Dort befindet sich auch eine Remise mit Garage.

B.
Z.________ möchte seinen Betrieb durch Erhöhung der Zahl der Milchkühe auf 68
Stück vergrössern und hierfür einen neuen Milchvieh-Laufstall (23.5 m x 38.75
m) mit angebauter Bergehalle (18.94 m x 20 m; maximale Höhe 10 m ab dem
gewachsenen und 11.50 ab dem projektierten Terrain), drei je 16 m hohe
Hochsilos und eine unterirdische Jauchegrube (Volumen 830 m³) südlich der
Krähstelstrasse und westlich seines Wohnhauses erstellen. Der Bauvorstand von
Buchs erteilte hierfür am 21. Mai 2007 unter verschiedenen Auflagen die
notwendige Baubewilligung und eröffnete dabei auch eine raumplanungsrechtliche
Bewilligung der Baudirektion vom 30. März 2007.

C.
Gegen diese Beschlüsse wandten sich die Ehegatten A.________, B.________ und
C.________ als Nachbarn. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies den
Rekurs am 29. Februar 2008 nach Durchführung eines Augenscheins ab.

D.
Die unterlegenen Nachbarn erhoben am 4. April 2008 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die
Beschwerde am 23. Oktober 2008 ab.

E.
Dagegen erhoben die Ehegatten A.________, B.________ und C.________ am 10.
Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Baubehörden seien einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung für den
Neubau eines Stalles und einer Bergehalle sei zu verweigern. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.

F.
Z.________ (im Folgenden: der Beschwerdegegner) und die kantonale Baudirektion
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und der
Bauvorstand der Gemeinde Buchs beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Das ARE macht in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 punktuelle
Bemerkungen zur Beschwerde und zum angefochtenen Entscheid, ohne einen Antrag
zu stellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des
ARE und den Eingaben der Gegenseite zu äussern.

G.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem eine bau-
und eine raumplanungsrechtliche Bewilligung bestätigt werden. Dagegen steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen
(Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführer sind unmittelbare Nachbarn des
Beschwerdegegners; ihre Wohnhäuser liegen in Sichtdistanz zum Bauvorhaben, das
deren Aussicht nach Südosten teilweise verdeckt. Insofern sind sie durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese
Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1 RPV. Danach sind insbesondere Bauten
zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen (Art. 34 Abs. 1
erster Halbsatz RPV), namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus
Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a). Im vorliegenden Fall ist unstreitig,
dass der geplante Laufstall mit Bergehalle, Silos und Jauchegrube der
bodenabhängigen Milchkuhhaltung dient und damit grundsätzlich zonenkonform ist.
Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist gemäss Art. 34 Abs. 4
RPV weiter, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende
Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen
Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb
voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der
Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven
Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus
und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der
Bewirtschaftung (Urteile des Bundesgerichts 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E.
3.1; 1C_27/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3; 1A.106/2003 vom 12. Januar 2004 E.
3.2).
An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es von vornherein, wenn
die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach Umbau) in einer bereits vorhandenen
Baute möglich wäre (BGE 123 II 499 E. 3b/cc S. 508 mit Hinweis; BERNARD
WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a Rz. 24). Dies ist
sorgfältig zu prüfen (vgl. Urteile 1A.213/2005 vom 27. März 2006 E. 2; 1A.131/
2002 vom 22. November 2002 E. 3.3).
Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des
Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren
Standort (BGE 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. mit Hinweisen). Sie darf insbesondere
nicht überdimensioniert sein (BGE 125 II 278 E. 3a S. 281).
Bei der Standortwahl ist der Bauherr nicht frei, sondern er muss nachweisen,
dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist (BGE
125 II 278 E. 3a S. 281), d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die
streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller
Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt
(Entscheide 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1; 1A.213/2005 vom 27. März
2006, E. 3.1; 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002, publ. in SJ 2002 I S. 541 und RDAF
2003 I 234, E. 4.3; VALÉRIE SCHEUCHZER, La construction agricole en zone
agricole, Diss. Lausanne 1992, S. 133 f.).
Im vorliegenden Fall bestreiten die Beschwerdeführer das betriebliche Bedürfnis
für eine neue Futterbergehalle (vgl. dazu E. 3) und den für das Bauvorhaben
gewählten Standort (vgl. unten E. 4). Weiter wird geltend gemacht, dass die
kantonalen Behörden zu Unrecht nicht über das Schicksal der bestehenden
Ökonomiebauten entschieden hätten (E. 5) und den längerfristigen Bestand des
Betriebs nicht ausreichend geprüft hätten (E. 6).

3.
Die Vorinstanzen erachteten den neuen Stall im Hinblick auf die geplante
Betriebsvergrösserung als notwendig; der bestehende Anbindestall sei aus
betrieblichen und tierschützerischen Gründen nicht zweckmässig und biete keine
Entwicklungsmöglichkeiten. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht
grundsätzlich bestritten.
Sie bestreiten allerdings den Bedarf für die Bergehalle. Dieser sei nicht
objektiv ausgewiesen, nachdem die landwirtschaftlichen Bauten nördlich der
Strasse bestehen bleiben und weiter zur Stroh- und Heulagerung genutzt werden
könnten. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er die Bergehalle
erst in zwei bis drei Jahren erstellen wolle. Damit werde unzulässigerweise
eine Baubewilligung auf Vorrat erteilt.
Tatsächlich war die Bergehalle im ersten Bau- und Subventionsgesuch noch nicht
enthalten, weshalb sich die Kantonale Siedlungskommission (KSK) als beratende
Fachkommission für die Beurteilung landwirtschaftlicher Bauvorhaben nicht zu
deren betrieblicher Notwendigkeit geäussert hat. In der Stellungnahme der
Abteilung Landwirtschaft des Amts für Landschaft und Natur vom 26. Oktober 2006
wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller die Bergehalle erst in 2 bis 3 Jahren
erstellen wolle. Die Notwendigkeit der Errichtung einer neuen Bergehalle für
die Futterlagerung wurde von der Abteilung Landwirtschaft wie auch von der
Baudirektion (Bewilligung vom 30. März 2007, S. 3) bejaht, weil der
Gesuchsteller seine ganzen Betriebsgebäude auf der Südseite der Strasse
konzentrieren wolle und die alten Gebäude nördlich der Strasse in nächster
Zukunft nicht mehr genutzt würden.
Die landwirtschaftlichen Bauten nördlich der Strasse sollen jedoch bestehen
bleiben und gehören weiterhin zum Betrieb des Beschwerdegegners. Dazu gehört
insbesondere ein Abladetenn und eine grosse Scheune, in der sich u.a. ein
deckenlastiger Heuraum befindet. Insofern hätte näher begründet werden müssen,
weshalb diese Räumlichkeiten nicht weiter zur Futterlagerung verwendet werden
können, allenfalls unter Einbezug des (durch den Stallneubau) frei werdenden
Milchvieh-Anbindestalls. Der blosse Wunsch des Gesuchstellers, den Betrieb
künftig auf der Südseite der Strasse zu konzentrieren, genügt nicht. Vielmehr
müsste dargelegt werden, weshalb es aus betrieblicher Sicht notwendig ist, das
Heu- und Strohlager südlich der Strasse in einem Neubau unterzubringen. Zu
dieser Frage haben sich die kantonalen Instanzen nicht geäussert.
Diese Frage ist für die Dimensionierung des Bauvorhabens von Bedeutung: Ohne
die Bergehalle wäre der Neubau nur ca. 40 m statt 60 m lang, womit seine
optische Wirkung und damit auch die Beeinträchtigung der Landschaft verringert
würde.

4.
Die kantonalen Instanzen räumten ein, dass der Neubau an einem von weitem
einsehbaren Hang die Landschaft beeinträchtigt und zur Erweiterung des
bestehenden Kleinstweilers und damit zur Zersiedlung der Landschaft führt. Sie
waren jedoch der Auffassung, dass der geplante Standort aus betrieblicher Sicht
der Beste sei und gewichteten die privaten und öffentlichen Interessen an der
Erhaltung und der Entwicklung des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdegegners
höher als das Interesse am Landschaftsschutz.
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass alternative Standorte von den Behörden
nicht oder nicht genügend abgeklärt worden seien. Die Standortwahl sei vielmehr
ausschliesslich nach subjektiven respektive betrieblichen und finanziellen
Kriterien erfolgt. Zudem hätte vor der Bewilligung einer Neubaute die
Möglichkeit der Erstellung einer Ersatzbaute innerhalb der bestehenden
landwirtschaftlichen Überbauung geprüft werden müssen.

4.1 Das Verwaltungsgericht erachtete einen Neubau östlich der Remise, entlang
der Krähstelstrasse, zwar als möglich, ging aber davon aus, dass dieser
Standort für die Landschaft nicht wesentlich schonender wäre als der
vorgesehene Standort: Der notwendigermassen voluminöse Bau würde auf der einen
wie der anderen Seite die bestehende Kleinsiedlung wesentlich verbreitern, ob
er nun den Anschluss eher an die im Westen liegenden Häuser der
Beschwerdeführer oder eher an die östlich gelegenen Gebäude im Kreuzungsbereich
Krähstelstrasse/Herrenweg suche.
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden: Ein Neubau östlich des bestehenden
Remisegebäudes würde zwar die Aussicht der Beschwerdeführer weniger
beeinträchtigen, dagegen nicht zu einer besseren Lösung aus Sicht von
Raumplanung und Landschaftsschutz führen.

4.2 Baurekurskommission und Verwaltungsgericht prüften sodann, ob der Neubau am
Heideläckerweg, südlich des Wohnhauses oder der Remise, errichtet werden könne.
Sie bestätigten, dass ein solcher Standort "dezenter" in Erscheinung treten
würde, gingen aber davon aus, dass betriebliche Gründe dagegen sprächen: Das
Gelände sei steiler, weshalb die Zufahrt mit Milchfahrzeugen erschwert werde.
Zudem sei aus betrieblichen Gründen möglichst ein einheitliches Geschossniveau
anzustreben.
Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten; sie sind jedoch der
Auffassung, gewisse betriebliche Nachteile seien im Interesse eines die
Landschaft schonenderen Standorts hinzunehmen. Ein Standort am Heideläckerweg,
südlich der bestehenden Bauten, würde zu einer kompakteren Siedlungsform führen
und sich besser in die bauliche und landschaftliche Umgebung einpassen. Diese
Lösung hätte zudem den Vorteil, keine wertvolle Fruchtfolgefläche der
Bodengüteklasse 2 zu beanspruchen, sondern lediglich Land der Güteklassen 5-7.
Die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Standorten bedingt eine
Interessenabwägung (vgl. oben E. 2). Diese ist grundsätzlich eine Rechtsfrage,
die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Es legt sich allerdings
Zurückhaltung auf, wenn örtliche Verhältnisse oder technische Fragen zu prüfen
sind, namentlich wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Gutachten
oder Berichten von Fachstellen entschieden haben. In diesen Fällen prüft das
Bundesgericht nicht selbst, welche der mehreren Lösungen die beste ist, sondern
beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine gesamthafte, dem Bundesrecht genügende
Interessenabwägung vorgenommen worden ist (Urteil 1A.213/2005 vom 27. März 2006
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass die Kantonale
Siedlungskommission (KSK) noch einmal hätte angehört werden müssen. Diese habe
sich zu einem früheren Projekt geäussert; das überarbeitete, nunmehr bewilligte
Projekt sei ihr aber nicht mehr vorgelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass die KSK aus betrieblicher Sicht
keine Einwände gegen den Bau eines neuen Laufstalls gehabt habe, sondern
lediglich eine Überarbeitung bzw. Konkretisierung des Projekts in verschiedener
Hinsicht verlangt habe, die mit der Frage der Betriebsnotwendigkeit nichts zu
tun gehabt habe.
Diese Auffassung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die KSK
ist eine beratende Fachkommission, die landwirtschaftliche Bauvorhaben
beurteilt und sich zu betrieblichen Fragen, insbesondere aus
landwirtschaftlicher Sicht, äussert: Ihre Stellungnahmen binden die für den
Entscheid zuständigen Behörden grundsätzlich nicht. Die Beschwerdeführer legen
nicht dar, weshalb und aufgrund welcher Bestimmungen des kantonalen Rechts eine
nochmalige Befassung der Kommission geboten gewesen wäre, namentlich zur
streitigen Frage des Standorts des Stalls und dessen Einordnung in die
Landschaft.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
KSK das ursprüngliche Projekt kritisiert hatte, weil die Ausgestaltung des
Stalls auf nur einer Ebene der Hanglage nicht gerecht werde und zwangsläufig zu
grossen Terrainveränderungen führe, die unbedingt verhindert werden sollten.
Sie empfahl daher, bereits im Stall mit abgestuften, dem Hang angepassten,
Niveaus zu arbeiten. Diese Empfehlung wurde nicht umgesetzt, soll doch der neue
Stall auf einer Ebene errichtet werden (vgl. Tekturplan, Ansichten 1:200). Aus
dieser Stellungnahme lässt sich überdies ableiten, dass die KSK eine
einheitliche Geschossebene aus betrieblichen Gründen nicht als zwingend
erforderlich erachtete. Insofern relativiert ihre Stellungnahme die vom
Verwaltungsgericht betonten betrieblichen Vorteile des gewählten Standorts.
4.2.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, im Baubewilligungs- und
Rechtsmittelverfahren seien keine Unterlagen über die Bodenqualität eingeholt
worden; alle die Bodenqualität betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer (in
ihrer Replik vor Baurekurskommission) seien von Rekurskommission und
Verwaltungsgericht zu Unrecht als verspätet bzw. als unzulässige Erweiterung
der Rekursbegründung zurückgewiesen worden.
Gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV ist eine gesamthafte Interessenabwägung
geboten (Urteil 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 5, publ. in Pra 2003 Nr. 155
S. 849 und ZBl 105/2004 S. 110). Diese fällt - sofern mehrere Standorte zur
Diskussion stehen - weitgehend mit der für die Standortwahl erforderlichen
Interessenabwägung zusammen (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei der
Abgrenzung von Art. 24 lit. a und b RPR Urteil 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 E.
3, publ. in ZBl 105/2004 S. 103; RDAF 2005 I S. 591). Lenkender Massstab der
Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung,
wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung von genügend
Flächen an geeignetem Kulturland von besonderer Bedeutung sind (1A.154/2002 vom
22. Januar 2003 E. 5.1, publ. in Pra 2003 Nr. 155 S. 849 und ZBl 105/2004 S.
110; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 16a Rz. 25). In diesem Zusammenhang kann
daher - zumindest bei grösseren Vorhaben - auch die Bodenqualität an den
verschiedenen in Betracht kommenden Standorten eine Rolle spielen.
Die gebotene gesamthafte Interessenabwägung darf nicht dadurch verunmöglicht
werden, dass einzelne Aspekte aus prozessualen Gründen ausgeklammert werden,
mit der Begründung, sie seien erst nachträglich in der Rekursreplik vorgebracht
worden (vgl. dazu Urteil 1A.114/2001 vom 14. März 2002 E. 4.3 und 4.4). Zudem
verlangt Art. 110 BGG die freie Prüfung des Sachverhalts und die Anwendung des
massgebenden Rechts von Amtes wegen durch mindestens eine kantonale
richterliche Instanz (vgl. dazu zur Veröffentlichung bestimmten Entscheid
2C_607/2008 vom 24. März 2009 E. 3.3 und Entscheid 2C_651/2008 vom 20. April
2009 E. 4.2). Im vorliegenden Fall wurden die unterschiedlichen Bodenqualitäten
der in Betracht fallenden Standorte von keiner gerichtlichen Instanz
berücksichtigt. Schon aus diesem Grund erweist sich die Interessenabwägung als
unvollständig.

4.3 Schliesslich haben Baurekurskommission und Verwaltungsgericht nicht
geprüft, ob die neue Baute anstelle bestehender Betriebsbauten errichtet werden
könnte, sei es nördlich der Krähstelstrasse, als Ersatz für alle bestehenden
Ökonomiebauten, sei es südlich der Krähstelstrasse, anstelle der bestehenden
Remise und Garage, falls die frei werdenden Altbauten nördlich der
Krähstelstrasse deren Funktion übernehmen könnten (vgl. dazu im Einzelnen unten
E. 5).

5.
Die Beschwerdeführer kritisieren in diesem Zusammenhang, dass in der
angefochtenen Verfügung nicht bestimmt wird, was mit den bestehenden alten
Gebäuden/Anlagen geschehen solle. Gemäss Stellungnahme der KSK sollten die
alten Silos abgebrochen werden; dies sei aber nicht verfügt worden. Die
Baudirektion habe auch nicht verfügt, dass der alte Milchviehanbindestall nicht
mehr zur Rindviehhaltung benutzt werden dürfe. Theoretisch könnten deshalb im
neuen und im alten Stall zusammen über 125 Grossvieh-Rinder gehalten werden,
obwohl hierfür die Trockensubstanzbilanz bzw. Nährstoff-/Güllebilanz nicht mehr
stimmen würde.

5.1 Auch das ARE weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner zusammen mit den
geplanten Neubauten über landwirtschaftliches Gebäudevolumen in erheblichem
Umfang verfügen werde: Schon bisher seien 660 m² Remisen, 83 m² Werkstätte, 44
m² Garagen, 200 m² Stallbauten, 90 m² Mistplatten und 400 m² Futtersilo
vorhanden; neu geplant seien ein Milchviehstall mit 1027 m², eine Bergehalle
mit 378 m² Bruttogeschossfläche, eine neue Güllegrube mit 276 m² Fläche und 3
neue Futtersilos. Die kantonalen Instanzen hätten nicht geprüft, ob die
Gesamtheit der bestehenden und geplanten landwirtschaftlichen Bauten i.S.v.
Art. 16a Abs. 1 RPG für die Bewirtschaftung notwendig sei. Der Beschwerdeführer
gehe offenbar selbst davon aus, dass er die nördlich der Strasse bestehenden
alten landwirtschaftlichen Gebäude mittelfristig nicht mehr nutzen werde, was
für insgesamt zu gross dimensionierte Bauten spreche. Gemäss Art. 16a RPG und
Art. 34 RPV dürfe das gesamte Gebäudevolumen nicht grösser sein, als dies dem
ausgewiesenen Bedarf entspreche. Das ARE weist überdies darauf hin, dass der
offenbar beabsichtigte Abbruch der bestehenden Hochsilos bei der alten Scheune
weder in der Baubewilligung der Gemeinde noch der Bewilligung der Baudirektion
thematisiert worden sei.

5.2 Der Beschwerdegegner hatte im Bewilligungsverfahren ein Gesamtkonzept zur
aktuellen und künftigen Nutzung sämtlicher bestehender und zukünftiger Bauten
und Anlagen eingereicht. Daraus geht hervor, dass der alte Rinder/Mastviehstall
und der Abladetenn nördlich der Krähstelstrasse weiter genutzt werden sollen;
dagegen soll der Milchvieh-Anbindestall künftig als Lagerraum bzw. zum Schlafen
im Stroh genutzt werden. Ergänzend liess der Beschwerdegegner am 7. Februar
2007 ausführen, dass in den nächsten 10 Jahren zwar nicht geplant sei, den
Rinder/Mastviehstall in den Neubau zu integrieren, diese Option aber nicht
verunmöglicht werden dürfe. Eine spätere Umnutzung des Jungviehstalls, etwa zu
einem Verkaufslokal mit Direktvermarktung, Schlafen im Stroh, Holzaufbereitung
für Privathaushalte oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem alten Bergwerk,
kämen in einem späteren Zeitpunkt in Frage.

5.3 Das Verwaltungsgericht erachtete diese Darlegungen als ausreichend;
insbesondere könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, mit dem
Neubau bauliche Überkapazitäten für den geplanten Viehbestand zu schaffen.
Soweit künftig eine Umnutzung des Milchanbindestalls oder des Rinderstalls
anstehe, werde diese in einem separaten Bewilligungsverfahren geprüft werden
müssen. Im jetzigen Zeitpunkt genüge die Feststellung, dass auch hinsichtlich
dieser Bauten eine spätere zonenkonforme Umnutzung möglich erscheine.
Auch die Gemeinde Buchs ist der Auffassung, es sei nicht erforderlich, das
Schicksal der Altbauten rechtlich mit demjenigen der Neubauten zu verknüpfen.
Die Baubehörde habe immer noch die Möglichkeit, den Inhaber des
Landwirtschaftsbetriebs nach Erstellung der Neubauten aufzufordern, entweder in
einem Baugesuch die weitere Verwendung der alten Bauten zusammen mit einem
Betriebskonzept genehmigen zu lassen, oder diese Bauten abzubrechen.

5.4 Für die Prüfung, ob die bestehenden und geplanten Bauten in ihrer Dimension
den Bedürfnissen des Betriebs entsprechen, ist praxisgemäss auf den bestehenden
Betrieb abzustellen. Zulässig ist eine gewisse Betriebsreserve (Entscheid
1A.130/2000 vom 16. November 2000, publ. in ZBl. 103/2002 S. 136, Pra 2001 Nr.
143 S. 850 und RDAF 2003 I S. 499, E. 5b/bb); spätere Entwicklungen sind
dagegen nur zu berücksichtigen, wenn diese in naher Zukunft höchst
wahrscheinlich sind (BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 141; Urteil 1A.213/2005 vom 27.
März 2006 E. 2.1 in fine und E. 2.5). Dies ist hier für die geplante Erhöhung
der Zahl der Milchkühe anzunehmen; dagegen können die anderen vom
Beschwerdegegner genannten Aktivitäten als blosse Eventualitäten nicht
berücksichtigt werden. Die blosse Möglichkeit einer späteren zonenkonformen
Umnutzung der bestehenden Bauten genügt somit - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts - nicht.

5.5 Der Strukturwandel in der Landwirtschaft ist mit einem zunehmenden Druck
auf die unüberbaute Landschaft verbunden: Einerseits werden immer grössere
Ökonomiegebäude gebaut, andererseits können die alten Ökonomiebauten aufgrund
ihrer baulichen Strukturen und den häufig zu geringen Raumhöhen nicht mehr
sinnvoll genutzt werden, was sich in einem hohen Leerbestand dieser Gebäude
äussert (MANUEL HÄBERLI/DORIS SCHNEEBELI, Bauen ausserhalb der Bauzone, PBG
aktuell 1/2009 S. 14). Dadurch entsteht insgesamt ein überdimensioniertes
Bauvolumen in der Landwirtschaftszone. Dies widerspricht dem Gebot der
haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG), der
Nachhaltigkeit (Art. 73 BV), den Planungszielen und -grundsätzen von Art. 2
Abs. 2 lit. a und d und Art. 3 Abs. 2 RPG sowie den Grundsätzen von Art. 16a
RPG und Art. 34 Abs. 1 und 4 lit. a RPG und ist als öffentliches Interesse bei
der Interessenabwägung i.S.v. Art. 34 Abs. 4 lit. b RPG zu berücksichtigen.
5.5.1 In erster Linie ist deshalb zu prüfen, ob die Neubauten als Ersatzbauten
an Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können,
um Boden und Landschaft nicht zusätzlich zu beanspruchen.
5.5.2 Ist dies nicht möglich, so muss im Bewilligungsverfahren für den Neubau
geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann,
indem bestehende, nicht mehr benötigte Bauten abgerissen werden. Im Idealfall
sollte das gesamte Gebäudevolumen nicht grösser sein, als dies dem
ausgewiesenen Bedarf entspricht. Allerdings kann im Einzelfall ein öffentliches
Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Bauten bestehen, oder der Abriss
bestehender Bauten kann sich als unverhältnismässig erweisen. Erscheint eine
zonenkonforme Nutzung in naher Zukunft möglich, kann dem Landwirt auch Frist
gesetzt werden, ein Gesuch für die Umnutzung bestehender Bauten einzureichen.

5.6 Im vorliegenden Fall wurde nicht ausreichend geprüft, ob die bestehenden
Bauten noch für die Heu- und Strohlagerung verwendet werden können (vgl. oben
E. 4) und ob die geplante Neubaute anstelle bestehender Bauten erstellt werden
könnte (oben E. 4.3). Ist dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse,
betrieblicher Bedürfnisse oder aus anderen Gründen nicht möglich, so muss
geprüft werden, ob die Beeinträchtigung der Landschaft durch den Abbruch oder
die Beseitigung bestehender Bauten und Anlagen verringert werden könnte. Dabei
müssen alle auf dem Grundstück des Beschwerdegegners vorhandenen Bauten
(Werkstätten, Garagen, Schuppen, etc.) und Anlagen (Silos, Lagerflächen, etc.)
berücksichtigt werden, auch (und insbesondere) soweit diese derzeit zu
landwirtschaftsfremden Zwecken verwendet werden.

6.
Vollständigkeitshalber sind noch die Rügen betreffend Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV
zu prüfen. Danach darf eine Baubewilligung für die umstrittenen Bauten und
Anlagen nur erteilt werden, wenn der Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich
längerfristig bestehen kann. Hierfür wird grundsätzlich ein Betriebskonzept des
Gesuchstellers verlangt (BGE 133 II 370 E. 5 S. 378). Die Beschwerdeführer
machen geltend, es lägen keine aussagekräftigen Unterlagen zum längerfristigen
Bestand des Betriebes vor.

6.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, ein landwirtschaftlicher Betrieb der
vorliegenden Grösse habe, nach vollzogenem Generationenwechsel und ausgehend
von den bisherigen Rahmenbedingungen, grundsätzlich eine mittel- bis
langfristige Überlebenschance. Mit Blick auf die derzeitige Ungewissheit
infolge Liberalisierung des Agrarmarkts seien allerdings langfristige
Betriebsprognosen äusserst schwierig. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass
nunmehr allen mittelgrossen landwirtschaftlichen Betrieben die
Überlebensfähigkeit abgesprochen werde. Die Siedlungskommission habe nach
Besichtigung des Betriebs empfohlen, das Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten mit Subventionen des Staates zu unterstützen. Zudem habe der
Baudirektion im Bewilligungsverfahren ein Finanzierungsplan mit Voranschlag,
Investitionshilfe- und Ertragswertberechnung vom 14. März 2006 vorgelegen. Dies
erachtete das Verwaltungsgericht als ausreichend und hegte keine Zweifel am
längerfristigen Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs des
Beschwerdegegners.

6.2 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführer setzen sich damit
nicht näher auseinander. Sie beanstanden auch nicht, dass die konkreten Zahlen
des Finanzierungsplans als vertraulich behandelt worden sind.

7.
Die Beschwerde ist somit teilweise (im Hinblick auf den Eventualantrag)
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die kantonalen Instanzen
werden die betriebliche Notwendigkeit der Bergehalle und den Standort der
Neubaute nochmals überprüfen und hierfür eine neue Interessenabwägung vornehmen
müssen. Dabei ist auch die Bodenqualität an den verschiedenen, in Betracht
kommenden Standorten zu berücksichtigen, auch wenn diesem Faktor für sich
allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Es steht im Ermessen der
kantonalen Instanzen, die KSK nochmals anzuhören; falls sie dies nicht tun, ist
bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich die KSK für eine
abgestufte Ausgestaltung des Stalls ausgesprochen hatte. Im Falle der
Bewilligung eines Neubaus ist zu prüfen, inwieweit noch Bedarf für die bereits
bestehenden Bauten und Anlagen besteht bzw. diese zu beseitigen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt im Wesentlichen der private
Beschwerdegegner, der kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 und 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23.
Oktober 2008, aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000 werden dem privaten Beschwerdegegner
auferlegt.

3.
Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauvorstand der Gemeinde Buchs, der
Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3.
Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber