Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.557/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_557/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baupolizeibehörde,
Bahnhofstrasse 8, 4914 Roggwil,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Wiederherstellung/Ersatzvornahme; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 4. September 2008 Beschwerde gegen den Entscheid der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 5. August 2008 betreffend
Ersatzvornahme. Nach der Aufforderung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
einen Kostenvorschuss einzuzahlen, stellte X.________ am 22. September 2008 ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch
mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis
zum 6. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Zur
Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der vorliegende Prozess aufgrund
einer summarischen Prüfung der Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art.
111 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erscheine. Das Gesuch
sei daher abzuweisen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. November 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2008. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Mit Schreiben vom 25. November 2008 forderte das Bundesgericht den
Beschwerdeführer auf, bis am 5. Dezember 2008 die angefochtene Verfügung dem
Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer kam mit Eingabe vom 3.
Dezember 2008 dieser Aufforderung nach.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbstständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt
dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts
nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in
verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit trägt der Beschwerdeführer dem
Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli