Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.554/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_554/2008

Urteil vom 7. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Parteien
Eheleute A.________,
2. B.________ und C.________ ,
3. Eheleute D.________ ,
4. Eheleute E.________ ,
5. Eheleute F.________ ,
6. Eheleute G.________ ,
7. H.________ ,
8. Eheleute I.________ ,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Heer,

gegen

X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Einwohnergemeinde Suhr, handelnd durch den Gemeinderat, Tramstrasse 14, 5034
Suhr,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des
Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau,
3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Suhr legte vom 29. Mai bis 19. Juni 2006 ein Baugesuch des
Baukonsortiums "Erlenweg", c/o X.________ AG, für den Neubau von vier
Einfamilienhäusern und drei Doppeleinfamilienhäusern in der Allgemeinen
Wohnzone 2 der Gemeinde Suhr auf.
Für das Bauvorhaben wurde eine erste Parzellierung der ursprünglichen Parzelle
Nr. 480 vorgenommen: Diese wurde in zwei Parzellen, Nrn. 480 und 3261,
aufgeteilt. Auf der verkleinerten neuen Parzelle Nr. 480 befindet sich das
bestehende Gebäude Nr. 680. Die Parzelle Nr. 3261, welche die neue Parzelle Nr.
480 hufeisenförmig umringt, soll gemäss den Baugesuchsakten noch in weitere
Parzellen aufgeteilt werden (Nrn. 3261-3270), auf welchen Wohneinheiten
erstellt werden sollen. Drei Einfamilienhäuser (vorgesehene Parzellen Nrn.
3261-3263) sollen über einen Zufahrtsweg an den Erlenweg erschlossen werden;
ein Einfamilienhaus sowie die drei Doppeleinfamilienhäuser (vorgesehene
Parzellen Nrn. 3264-3270) sollen über einen Zufahrtsweg an den Kongoweg
angeschlossen werden.
Gegen dieses Bauvorhaben gingen verschiedenen Einsprachen ein, namentlich von
den Ehegatten A.________ und weiteren Anwohnern des Kongowegs. Am 19. Februar
2007 erteilte der Gemeinderat der Gesuchstellerin die Baubewilligung und wies
die Einsprachen ab.

B.
Gegen die Baubewilligung wandten sich die Ehegatten A.________ sowie weitere
Einsprecher an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons
Aargau. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wies dieses die Beschwerden ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
In der Folge gelangten die Ehegatten A.________ und Mitbeteiligte an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 15. September 2008 wies die 3. Kammer
des Verwaltungsgerichts die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

D.
Dagegen haben die Ehegatten A.________ und die übrigen im Rubrum genannten
Personen am 3. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter
sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

E.
Die private Beschwerdegegnerin, der Gemeinderat Suhr und das BVU beantragen
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das
Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 wurde der Beschwerde teilweise, hinsichtlich
der über den Kongoweg zu erschliessenden Neubauten, aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten, vorbehältlich
rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil das Verwaltungsgericht ihre Beweisanträge alle abgewiesen habe. Näher
begründet wird dieser Vorwurf allerdings nur im Hinblick auf die beantragte
Parteieinvernahme von F.________ (Beschwerdeführer 5) als "Zeitzeugen". Nur auf
diese Rüge ist daher im Folgenden einzugehen.

2.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, F.________ habe seine Erinnerungen
bereits in einem "Gedächtnisprotokoll" akribisch festgehalten und sich zudem am
vorinstanzlichen Augenschein mündlich geäussert, weshalb von einer weiteren
Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (angefochtener Entscheid
E. 12.2.1 S. 40).

2.2 Die Beschwerdeführer betonen, dass F.________ als einziger Zeitzeuge die
strittigen Vorgänge 1975/76 direkt miterlebt habe; nur er könne daher aus
eigener Wahrnehmung Angaben zum Sachverhalt machen. Sie sind der Auffassung,
F.________ hätte vom Verwaltungsgericht befragt werden müssen, wenn dieses die
inhaltliche Richtigkeit des von diesem verfassten "Gedächtnisprotokolls" in
Zweifel stellen wolle.

2.3 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen,
wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 130
II 425 E. 2.1 S. 429 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei davon ausgehen,
dass F.________ bei einer erneuten Befragung nichts anderes ausgesagt hätte,
als was er bereits in seinem "Gedächtnisprotokoll" festgehalten hatte. Die
Glaubwürdigkeit des "Gedächtnisprotokolls" wurde vom Verwaltungsgericht auch
nicht in Frage gestellt: Dieses zitierte vielmehr die entscheidenden Passagen
des Protokolls, ohne deren Richtigkeit zu bezweifeln. Es interpretierte
allerdings die von F.________ bezeugten Aussagen des Gemeinderats anders als
die Beschwerdeführer, in dem Sinne, dass der Gemeinderat nur bestätigt habe,
was zum damaligen Zeitpunkt Fakt gewesen sei, nämlich dass damals nicht geplant
bzw. vorgesehen gewesen sei, den Kongoweg zu einer Durchgangsstrasse auszubauen
oder zu verlängern (angefochtener Entscheid E. 2.4.1 S. 14).
In dieser Situation durfte das Verwaltungsgericht in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen, dass seine Überzeugung auch durch eine persönliche
Anhörung von F.________ nicht geändert würde. Es durfte daher
verfassungsrechtlich auf die beantragte Parteieinvernahme verzichten.

2.4 Eine andere Frage ist, ob das Verwaltungsgericht das "Gedächtnisprotokoll"
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt hat oder dabei
das Willkürprinzip oder den verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und
Glauben verletzt hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen (speziell zum
"Gedächtnisprotokoll" vgl. unten E. 3.6).

3.
In der Sache machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend, der
Gemeinderat Suhr habe ihnen in den Jahren 1975/1976 zugesichert, dass der
Kongoweg nicht für die Erschliessung weiterer Grundstücke beansprucht werde.
Diese Zusicherung habe der Gemeinderat mit Beschluss vom 29. November 1982
ausdrücklich bestätigt. Aufgrund dieser Zusicherung hätten die Anwohner ihre
Miteigentumsanteile an der Wegparzelle Nr. 1306 unentgeltlich an die Gemeinde
abgetreten und deren Vorschlag zum Ausbau des Kongowegs und zum Kostenverteiler
zugestimmt. Die im Bauprojekt vorgesehene Erschliessung eines Teils der
Neubauten über den Kongoweg verletze diese Zusicherung und verstosse gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Gemeinde Suhr bestreitet, jemals eine entsprechende Zusage gemacht zu
haben.

3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E.
6.1 S. 636 mit Hinweisen). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz
ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die
Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die
Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170 mit
Hinweis).

3.2 Das Verwaltungsgericht verneinte bereits das Vorliegen einer
Vertrauensgrundlage. Es sei nicht erstellt, dass der Gemeinderat 1975/1976 bzw.
1982 für alle Zeiten bzw. auf sehr viele Jahre hinaus gegenüber den damals
betroffenen Eigentümern von Grundstücken mit Anstoss an den Kongoweg
verbindlich zugesichert hätte, die Parzelle Nr. 480 werde nie über den Kongoweg
erschlossen.
Es liege kein einziger zeitgemässer Beleg vor, der auch nur ansatzweise auf die
behauptete "verbindliche Zusicherung" bzw. "Nebenvereinbarung" von 1975/1976
hindeuten würde. Insbesondere lasse sich dies weder aus den Beitrags- und
Landabtretungserklärungen noch aus dem Verkehrsplan 1975 ableiten. Auch aus dem
von F.________ 30 Jahre später erstellten "Gedächtnisprotokoll" ergebe sich
nur, dass der Gemeinderat bestätigt habe, was zum damaligen Zeitpunkt Fakt war,
nämlich dass damals nicht geplant bzw. vorgesehen gewesen sei, den Kongoweg zu
einer Durchgangsstrasse auszubauen oder zu verlängern.
Schliesslich würden auch die Dokumente aus den Jahren 1982/1983 mit keinem Wort
auf irgendeine verbindliche Zusicherung oder Nebenvereinbarung aus den Jahren
1975/1976 Bezug nehmen. Auch die Anmerkung vom 10. September 1983 (auf dem
Verkehrsplan 1975) sowie der Protokollauszug vom 29. November 1982 halte
lediglich den Status quo fest, wonach eine Verlängerung des Kongowegs in
östlicher Richtung damals in keiner Planung vorgesehen war und dieser aufgrund
seiner minimalen Abmessungen als Zufahrts- oder Erschliessungsstrasse (wohl für
die Parzelle Nr. 480) nicht in Betracht gezogen wurde. Daraus könne, wenn
überhaupt, bestenfalls auf eine Bindung für ein paar wenige Jahre seitens des
Gemeinderats geschlossen werden. Eine Zusicherung für alle Zeiten bzw. auf sehr
viele Jahre hinaus (inzwischen 25 Jahre) könne daraus nicht abgeleitet werden.
Im Übrigen habe H.________ (Adressatin des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.
November 1982) den Strassenabtretungsvertrag nie unterzeichnet.

3.3 Die Beschwerdeführer halten diese Würdigung für willkürlich. Sie verweisen
hierfür auf den Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 1982, in dem der
Gemeinderat schriftlich und "verbindlich" jene Zusicherungen festgehalten und
bestätigt habe, welche den Anwohnern bereits in den Jahren 1975/1976 abgegeben
worden seien.

3.4 Der fragliche Gemeinderatsbeschluss kam zustande, nachdem das Grundbuchamt
1981 festgestellt hatte, dass die bereits 1976 vereinbarte und beim Grundbuch
angemeldete Kongowegabtretung von Werner Burkart-Schärli noch nicht eintragen
worden war, und dessen Parzelle Nr. 1307 zwischenzeitlich (mit ihrem alten
Flächeninhalt) an H.________ (Beschwerdeführerin 7) abgetreten worden war. Die
neue Eigentümerin verlangte vor der Unterzeichnung des
Strassenabtretungsvertrags vom Gemeinderat eine Zusicherung, wonach der
Kongoweg nicht als Zufahrts- resp. Erschliessungsstrasse für das östlich davon
gelegene Privatareal (Parzelle Nr. 480) vorgesehen sei. Daraufhin erliess der
Gemeinderat folgenden Beschluss:
"Den Ehegatten H.________ wird aufgrund des vom Einwohnerrat gutgeheissenen
Verkehrsplans vom November 1975 bestätigt, dass für den Kongoweg kein weiterer
Ausbau vorgesehen ist und dass dieser Weg zufolge seiner minimalen Abmessungen
für Zufahrts- und Erschliessungsstrasse nicht in Betracht gezogen wird.
Aufgrund dieser verbindlichen Erklärung nimmt der Gemeinderat an, dass Herr und
Frau H.________ sich bereitfinden können, den Strassenabtretungsvertrag zu
unterzeichnen...".
Dem Beschluss beigelegt war der Verkehrsplan vom November 1975, mit folgendem,
vom 10. September 1982 datierten Vermerk des Gemeindeschreibers:
"Eine Verlängerung des Kongoweges in östlicher Richtung ist in keiner Planung
vorgesehen. Auskunft von Bauverwaltung Suhr, Abteilg. Tief- & Strassenbau."
Der Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll wurde H.________ sowie - zur
Orientierung - allen Kongoweg-Anstössern geschickt. In der Folge unterzeichnete
H.________ den Vertragsnachtrag nicht. Dies hat zur Folge, dass die Breite der
Strassenparzelle Nr. 1306 Kongoweg entlang der Parzelle Nrn. 1307 um rund 60 cm
eingeschränkt ist.

3.5 Die Bezeichnung als "verbindliche Erklärung" wie auch der Wunsch von Frau
H.________ nach einer Zusicherung sprechen für das Vorliegen einer
verbindlichen Zusicherung. Der Wortlaut des Beschlusses, wonach kein weiterer
Ausbau vorgesehen sei und der Kongoweg nicht als Zufahrts- und
Erschliessungsstrasse in Betracht gezogen werde, spricht dagegen für die
Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach lediglich der damalige Status quo
festgehalten worden sei. Gleiches gilt für den Verweis auf den Verkehrsplan
1975 und die darauf festgehaltene Auskunft der kommunalen Bauverwaltung, wonach
eine Verlängerung des Kongowegs in östlicher Richtung in keiner Planung
vorgesehen sei: Damit nahm der Gemeinderat auf den damaligen Planungsstand
bezug, ohne eine bestimmte minimale Bindungsdauer für die Zukunft festzulegen.
Erst Recht lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine
Zusicherung für die nächsten Jahrzehnte, und damit weit über den damaligen
Planungshorizont hinaus, abgeben wollte.
Die Tatsache, dass Frau H.________ den Strassenabtretungsvertrag nicht
unterzeichnete, spricht ebenfalls dafür, dass der Beschluss des Gemeinderats
hinter der von ihr gewünschten Zusicherung zurückgeblieben ist. Jedenfalls hat
sie im Vertrauen auf den Gemeinderatsbeschluss keine Disposition getroffen und
kann sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen.

3.6 Es gibt, wie das Verwaltungsgericht willkürfrei festgestellt hat, auch
keine Hinweise dafür, dass den Anwohnern des Kongowegs 1975/76 eine
entsprechende (oder noch weitergehende) Zusicherung im Hinblick auf die
Erschliessung der Parzelle Nr. 480 gemacht worden wäre.
Dem "Gedächtnisprotokoll" von F.________ lässt sich vielmehr entnehmen, dass es
den Anwohnern des Kongowegs 1975/76 gar nicht darum ging, die Erschliessung der
Parzelle Nr. 480 über den Kongoweg zu verhindern, deren Überbauung damals nicht
zur Diskussion stand. Vielmehr befürchteten sie, der Kongoweg könne - über die
Parzelle Nr. 480 hinweg - in Richtung Suhr geöffnet und für den
Durchgangsverkehr freigegeben werden, namentlich als Zufahrt zur Badeanstalt
Suhr oder zu Neubauten auf der im Eigentum der Gemeinde stehenden Landfläche
zwischen dem Chilematteweg und der Suhr, womit der Kongoweg seinen Charakter
als einseitig zugängliche reine Wohnstrasse eingebüsst hätte (vgl.
"Gedächtnisprotokoll" S. 5). Diese Bedenken zerstreuten die Vertreter des
Gemeinderats, indem sie versicherten, dass sich am Charakter des Kongowegs
nichts ändern werde und auf keinen Fall daran gedacht sei, den Kongoweg in
nordöstlicher Richtung zu verlängern noch als Zufahrt auf das für öffentliche
Bauten und Anlagen ausgeschiedene Areal der Gemeinde Suhr oder der Badeanstalt
Suhr zu nutzen ("Gedächtnisprotokoll" S. 6). Wie das Verwaltungsgericht
zutreffend festgehalten hat, steht ein derartiger Ausbau des Kongowegs auch
heute nicht zur Diskussion: Dieser behält vielmehr seinen Charakter als
einseitig zugängliche reine Wohnstrasse.

3.7 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des Willkürverbots
und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Treu und Glauben davon ausgehen,
dass es an einer Zusicherung des Gemeinderats fehlt, die Parzelle Nr. 480 nie
bzw. auf sehr viele Jahre hinaus nicht über den Kongoweg zu erschliessen.
Insofern kann offen bleiben, ob der Gemeinderat überhaupt zu einer
längerfristigen Zusicherung zuständig gewesen wäre und sich die
Beschwerdeführer auch 25 bzw. 30 Jahre später auf eine solche Zusicherung noch
berufen könnten.

4.
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung der Planungspflicht, weil die
Erschliessung der Bauparzellen in der Baubewilligung geregelt und hierfür kein
Erschliessungsplan erlassen worden sei.

4.1 Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Erschliessung gemäss § 33 Abs.
1 Satz 2 des Aargauer Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung,
Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz; BauG]) grundsätzlich im Rahmen von
Sondernutzungsplänen zu erfolgen habe, damit der Boden umweltschonend,
landsparend und wirtschaftlich genutzt werde. Allerdings werde mit dem Wort
"grundsätzlich" zum Ausdruck gebracht, dass in begründeten Fällen Ausnahmen
möglich seien. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Aufwand für die
Erstellung des Erschliessungsplans in einem Missverhältnis zu den damit
erreichbaren Zielen stünde und die systematische Erschliessung nicht
verunmöglicht oder ungünstig präjudiziert werde.
Auch bei der Erschliessung durch Grundeigentümer nach § 37 Abs. 1 BauG sei
unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips der Fall
vorzubehalten, dass kleinere Erschliessungsmassnahmen, die sich
widerspruchsfrei in die kommunale Planung einfügen, ohne konkrete Disposition
in einem Sondernutzungsplan getroffen werden dürften. Mit dieser Bestimmung
habe der Gesetzgeber die Regelung von § 5 Abs. 1 der bis zum 31. März 1994
geltenden Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 17. April 1972 übernehmen
wollen. Diese hatte vorgesehen, dass Privatstrassen dem Überbauungsplan
entsprechen müssten; wo ein solcher fehle, dürfe die künftige Strassenplanung
nicht ungünstig präjudiziert werden.
Im vorliegenden Fall könne man sich auf den Standpunkt stellen, die heutige
Parzelle Nr. 3261 sei bereits durch den Kongoweg erschlossen, womit die Frage
des beabsichtigten Zufahrtswegs ab dem Kongoweg lediglich ein parzelleninternes
Problem sei. Allerdings sei vorgesehen, diese Parzelle in weitere Parzellen
aufzuteilen (Nrn. 3261-3270), womit der Kongoweg nicht mehr bis zu sämtlichen
der vorgesehenen neuen Parzellen führen werde. Die geplanten drei
Doppeleinfamilienhäuser sowie das Haus E4 sollen über den geplanten privaten
Zufahrtsweg an den Kongoweg angeschlossen werden. Der Zufahrtsweg bzw. sein
Anschluss an den Kongoweg als Gemeindestrasse bilde folglich Teil eines
Erschliessungskonzepts; zur Feinerschliessung gehöre die Möglichkeit, vom
öffentlichen Strassengebiet auf das Baugrundstück zu gelangen. Insofern sei das
öffentliche Erschliessungsrecht tangiert.
Entscheidend sei jedoch, dass die Erschliessung keine ungünstige Präjudizierung
der künftigen Strassenplanung zur Folge habe. Die Erschliessung der geplanten
Wohnbauten weise keinen Zusammenhang mit weiteren, in der Umgebung geplanten
baulichen Veränderungen (WSB-Eigentrassierung, Huggler-Areal, Badeanstalt Suhr)
auf, weshalb insofern kein Koordinationsbedarf bestehe. Zudem sei das
zusätzliche Verkehrsaufkommen der 7 neuen Wohneinheiten, deren Verkehr über den
Kongoweg führen soll, für übergeordnete Erschliessungsträger und namentlich für
den Kongoweg selbst, ohne Weiteres verkraftbar. Insgesamt handle es sich um
eine relativ geringfügige Erschliessungsmassnahme, die sich ohne Probleme in
die komunale Planung einfüge.

4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, vom Grundsatz der
Sondernutzungsplanung gemäss § 37 Abs. 1 BauG dürfe nur ausnahmsweise, beim
Vorliegen einleuchtender Ausnahmegründe abgewichen werden. Ein solcher
Ausnahmefall liege nicht vor, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die
Erschliessung von insgesamt 11 Grundstücke über den Kongo- und den Erlenweg
gehe. Die damit verbundenen Fragen dürften nicht punktuell beantwortet werden,
sondern bedürften einer Gesamtschau, im Wege der Planung. Das öffentliche
Interesse an einer effizienten und kostengünstigen Erschliessung unter
Berücksichtigung weiterer Aspekte wie Verkehrssicherheit und Immissionsschutz
verlangten eine Erschliessungsplanung für die Parzellen Nrn. 3261-3270 und 480;
die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich (Art. 9
BV), verstosse gegen Bundesrecht (Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 19 RPG) und
verletze, da sie nicht genügend begründet sei, den Anspruch auf rechtliches
Gehör.

4.3 Das Verwaltungsgericht hat willkürfrei dargelegt, dass es im Wesentlichen
nur darum geht, die durch die Ausparzellierung der bestehenden Parzelle Nr.
3261 entstehenden neuen Parzellen (Nrn. 3261- 3270) durch einen privaten
Zufahrtsweg mit den bereits bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen
(Kongo- und Erlenweg) zu verbinden. Es ist keinesfalls unhaltbar, dies als
relativ geringfügige Erschliessungsmassnahme zu qualifizieren, die sich
problemlos in die bestehende Planung einfügt und die künftige Strassenplanung
nicht ungünstig präjudiziert. Es ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführern auch nicht dargetan, dass es offensichtlich günstigere und
effizientere Erschliessungsvarianten gebe. Es stellen sich auch keine
besonderen Probleme der Verkehrssicherheit und des Immissionsschutzes. Unter
diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei vom Grundsatz der
Sondernutzungsplanung gemäss § 37 Abs. 1 BauG abweichen.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine
Erschliessungsplanung unter den vorliegenden Umständen Art. 22 Abs. 2 RPG
verletzen sollte, zumal gewährleistet erscheint, dass das Bauvorhaben
spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die erforderliche Erschliessung
verfügen wird (BGE 127 I 103 E. 7d S. 111 mit Hinweis).

4.4 Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung ausführlich, unter Berufung auf
den Gesetzeswortlaut, die Entstehungsgeschichte und die bisherige
Erschliessungspraxis, begründet, weshalb offensichtlich keine Verletzung der
Begründungspflicht vorliegt.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und müssen die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren entschädigen (Art. 66 und 68 BGG). Die Gemeinde
Suhr obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die X.________ AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Suhr, dem Departement
Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber